Reiserücktritt: Erstattungsfähigkeit nicht erstatteter Miles-&-More‑Meilen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Erstattung des Gegenwerts von 110.000 Bonusmeilen nach Reiserücktritt gegen seine Reiserücktrittsversicherung. Streitpunkt ist, ob nicht erstattete Bonusmeilen ersatzfähige Rücktrittskosten und wie ihr Wert zu bemessen ist sowie die Wirksamkeit eines vertraglichen Selbstbehalts. Das Landgericht gab der Berufung teilweise statt und verurteilte die Beklagte auf 2.200 € zzgl. Zinsen sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Kammer schätzte den Meilenwert auf 2,5 Cent/Meile und berücksichtigte den vertraglichen Selbstbehalt von 20 %; Verzugszinsen wurden wegen Mahnung anerkannt.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 2.200 € zzgl. Zinsen und Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt, übrige Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Nicht erstattete Bonusmeilen können zu den erstattungsfähigen Rücktrittskosten einer Reiserücktrittsversicherung gehören, wenn sie für die versicherte Person werthaltig sind.
Bei der Bestimmung des Werts von Bonusmeilen ist gerichtliches Schätzungsrecht (§ 287 ZPO) anwendbar; dabei können marktübliche Anhaltspunkte wie Kaufoptionen und Einlösungswerte herangezogen werden.
Ein vertraglich vereinbarter Selbstbehalt ist nicht grundsätzlich überraschend oder unwirksam; ein wirksamer Selbstbehalt ist bei der Erstattungsberechnung zu berücksichtigen.
Raten Verzugszinsen und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten können bei Zahlungsverzug des Versicherers nach §§ 280 I, II, 286, 288 BGB verlangt werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wuppertal, 39 C 257/20
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal, 39 C 257/20 vom 30.09.2021 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.200 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2020 zu zahlen und den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 334,75 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites einschließlich des Revisionsverfahrens werden zu 73 % der Beklagten und im Übrigen dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten worden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Ehefrau des Klägers unterhielt bei der Beklagten eine Reiserücktrittsversicherung mit einer Haftungshöchstsumme von 3.000 € und einem Selbstbehalt von 20 % (Bl. 8 ff. GA). Der Kläger war dort mitversichert. Im August 2019 buchte der Kläger Flüge, die er mit 110.000 Meilen aus seinem Miles & More Konto bezahlte. Der Kläger musste diese Reise aufgrund einer unerwarteten schweren Erkrankung stornieren. Bedingungsgemäß wurden die eingesetzten Meilen von der Fluggesellschaft nicht erstattet.Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm den Gegenwert der eingesetzten Meilen erstatten, wobei die Haftungshöchstsumme jedenfalls überschritten werde. Davon abgesehen sei eine Bonusmeile 2,77 Cent wert. Die Meilen seien als geldwerter Vorteil zu sehen. Zudem handele es sich bei ihnen um E-Geld im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG).Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 3.000 € nebst Zinsen und Kosten zu verurteilen.Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Bei den eingesetzten Bonusmeilen handele es sich nicht um Reiserücktrittskosten im Sinne der Versicherungsbedingungen. Bei dem Prämienflug handele es sich um eine unentgeltlich erlangte Zusatzleistung des Bonusprogramms Miles & More. Es handele sich auch nicht um E-Geld im Sinne des ZAG.Mit seiner Berufung hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.Die Meilen stellten einen geldwerten Vorteil dar, den der Kläger unter anderem durch Käufe bei Vertragspartnern zum Teil teurer erworben habe, als dies bei anderen Anbietern möglich gewesen wäre, um eben in den Genuss der entsprechenden Meilen zukommen. Diese Meilen habe er durch die notwendige Stornierung verloren, könne sie deswegen auch nicht mehr für einen Ersatzflug einsetzen, den er stattdessen bezahlen müsste. Außerdem habe er, der Kläger, einen Teil der eingesetzten Meilen gegen Entgelt gekauft. Weiterhin habe er von seiner Frau auf deren Konto angesammelte Bonusmeilen auf sein Konto übertragen, was grundsätzlich kostenpflichtig sei. Die Meilen hätten einen zu beziffernden Wert, was für einen Anspruch auf Erstattung spreche. Hier hätte der Flug an sich pro Person 2.109,99 € gekostet. Die Klausel betreffend den Selbstbehalt sei überraschend und unwirksam, weil durch sie die Haftungshöchstgrenze nie erreicht werden könnte.Die Kammer hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen.Stornokosten i.S.d. Versicherungsbedingungen seien dem Kläger nicht entstanden.Auf die hiergegen eingelegte Revision des Klägers hat der BGH das Urteil der Kammer aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, zurückverwiesen.§ 1 Nr. 1 lit. a ABRV sei so auszulegen, dass zu den im Versicherungsfall vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten, für die die Beklagte Entschädigung verspreche, auch nicht erstattete Bonusmeilen als sonstige Vermögensnachteile gehören würden, solange die aufgewandten Vermögensbestandteile für die versicherte Person werthaltig seien. Für die neue Verhandlung hat der Senat darauf hingewiesen, dass er die Bedenken des Klägers betreffend die Regelung eines Selbstbehaltes in § 3 Nr. 2 ABRV nicht teile. Sie sei weder überraschend noch benachteilige sie den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
II.
Was den Anspruchsgrund der Hauptforderung anbelangt, wird auf die den Parteien bekannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (IV ZR 112/22 vom 01.03.2023) verwiesen.Hinsichtlich der Höhe der Forderung ist ein Selbstbehalt von 20 % zu berücksichtigen, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls auf die vorgenannte Entscheidung Bezug genommen wird. Die Kammer schätzt den erstattungsfähigen Wert der von dem Kläger zur Bezahlung der streitgegenständlichen Flüge eingesetzten Meilen gemäß § 287 II i.V.m. I ZPO auf 2,5 Cent/Meile. Ausgangspunkt der Schätzung ist die Überlegung, dass Bonusmeilen gerichtsbekannt nicht wertlos sind, sondern einen Wert haben, der jedoch unterhalb der regulären Flugkosten liegt. Eine Internetrecherche hat am 17.04.2023 ergeben (Hervorhebung durch Fettdruck durch die Kammer):https://reisetopia.de/guides/wert-einer-miles-and-more-meile/#:~:text=Der%20durchschnittliche%20Wert%20einer%20Miles,6%20Cent%20pro%20Meile%20m%möglich!
„Offiziell gibt es keine Möglichkeit, Miles & More Meilen käuflich zu erwerben. Doch wie Ihr in unserem Guide zum Miles & More Meilen kaufen nachvollziehen könnt, gibt es indirekt doch so einige Optionen. Regulär lassen sich Meilen beispielsweise über Bundle & Go inklusive einiger anderen Leistungen für die folgenden Werte erwerben:
Bundle S: 11.250 Miles & More Meilen für 250 Euro
Bundle M: 51.500 Miles & More Meilen für 1.000 Euro
Bundle L: 101.750 Miles & More Meilen für 1.750 Euro
Der Wert einer Miles & More Meile je nach Einlösung:
Worldshop: 0,3 Cent pro Meile im Durchschnitt
Hotels & Cars: 0,4 Cent pro Meile im Durchschnitt
Economy Class Flüge: 1,0 Cent pro Meile im Durchschnitt
Premium Economy Class Flüge: 1,5 Cent pro Meile im Durchschnitt
Business Class Flüge: 2,0 Cent pro Meile im Durchschnitt
First Class Flüge: 3,0 Cent pro Meile im Durchschnitt
Meilenschnäppchen: 2,5 Cent pro Meile im Durchschnitt
Der durchschnittliche Wert einer Miles & More Meile liegt bei geschickter Einlösung bei etwa 2 Cent, womit 10.000 Meilen nach unserer Berechnung beispielsweise einen Wert von 200 Euro haben. Bei geschickter Einlösung sind allerdings auch deutlich höhere Meilenwerte von bis zu 6 Cent pro Meile möglich!“
Der Höhe nach beläuft sich die berechtigte Forderung des Klägers, der unstreitig ein sogenanntes Meilenschnäppchen wahrgenommen hatte, damit schätzungsweise auf 2,5 Cent/Meile x 110.000 Meilen = 2.750 € x 0,8 (Selbstbehalt) = 2.200 €.Die Zinsforderung und der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten beruhen auf §§ 280 I, II, 286 II 3, 288 I BGB. Die Beklagte hatte mit ihrem Ablehnungsschreiben vom 20.02.2020 eine sogenannte Selbstmahnung ausgesprochen und ist dadurch in Verzug geraten. Die Zuvielforderung hat keinen Gebührensprung bei den Anwaltskosten ausgelöst.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97 I, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.000 € (§§ 43 I, 48 I GKG, 6 S. 1 ZPO)Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 I Nr. 1, II ZPO), bestand nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Eine grundsätzliche Bedeutung ist nämlich nur dann zu bejahen, wenn die Entscheidung der Sache von einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt, die über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (BGH, IV ZR 543/15, bei juris). Anlass zur Fortbildung des Rechts durch Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze im Sinne von § 543 II 1 Nr. 2, 1. Alt. ZPO besteht nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, V ZR 291/02, bei juris).