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Landgericht Wuppertal·9 S 150/06·19.12.2007

Berufung wegen Restschadens nach Verkehrsunfall – geänderte Haftungsquote und Zahlungspflicht

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall den verbleibenden Schadensersatz sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. Zentrale Frage ist die Haftungsverteilung und die Berücksichtigung von Sachverständigenkosten beim Beschwerdewert. Das Landgericht gab der Berufung teilweise statt, sprach dem Kläger gegenüber den Beklagten weit überwiegende Haftung zu und verurteilte diese zur Zahlung des restlichen Schadens sowie von Zinsen und Anwaltskosten; die weitergehende Zinsforderung wurde abgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung des restlichen Schadens, Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt, weitergehende Zinsforderung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verkehrsunfällen ist nach § 17 StVG eine Abwägung der beiderseitigen Unfallbeiträge vorzunehmen; überwiegt das Verschulden eines Beteiligten, können Mitverursachungsbeiträge des anderen ohne haftungserhebliche Bedeutung bleiben.

2

Wer rückwärts aus einer Einfahrt herausfährt, hat nach §§ 9 Abs. 5, 10 StVO dafür zu sorgen, dass keine Gefährdung anderer entsteht; ein „blindes“ Rückwärtsfahren begründet regelmäßig ein erhebliches Verschulden.

3

Bei der Bemessung des Beschwerdewerts sind Sachverständigenkosten und Unkostenpauschalen zu berücksichtigen, wenn sie gleichwertige und selbstständige Berechnungsposten des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs bilden.

4

Bei unstreitigem Schadensumfang sind die unterliegenden Parteien zur Tragung der Prozesskosten nach § 92 Abs. 2 ZPO heranzuziehen; die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Relevante Normen
§ 540 ZPO§ 17 StVG§ 9 Abs. 5 StVO§ 10 StVO§ 92 Abs. 2 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Wuppertal, 33 C 396/05

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. Februar 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.246,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 18. August 2005 sowie von 1.133,90 EUR vom 18. August 2005 bis 16. September 2005 sowie 144,59 EUR nicht anrechenbarer Anwaltskosten zu zahlen.

Wegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I

3

Der Kläger verlangt von den Beklagten restlichen Ersatz des Schadens, der ihm bei dem Verkehrsunfall vom 10.6.2005 entstanden ist. Den Gesamtschaden beziffert er wie folgt:

4

Reparaturkosten 1.568,15 EUR

5

Wertminderung 150,00 EUR

6

Ersatzfahrzeug-Kosten 431,52 EUR

7

Kosten des vorger. Schadensgutachten 318,13 EUR

8

Kostenpauschale 25,00 EUR

9

-------------------

10

2.492,80 EUR

11

Nach Erhalt der Hälfte dieser Summe am 16.9.2005 (diesbezüglich haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Hauptforderung teilweise übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt) begehrte er Zahlung der weiteren Hälfte (1.246,40 EUR) nebst Zinsen aus 2.342,80 EUR sowie 144,59 EUR für vorgerichtliche Anwaltstätigkeit. Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 ZPO Bezug genommen wird, der Klage unter Abweisung im übrigen in Bezug auf weitere 25 % des Gesamtschadens (= 623,20 EUR) nebst Zinsen sowie weiteren Zinsen aus 1.133,90 EUR vom 18.8.2005 bis 16.9.2005 zuzüglich 137,31 EUR vorgerichtlicher Anwaltskosten stattgegeben.

12

Zur Begründung hat das Amtsgericht unter anderem ausgeführt, die Haftungsverteilung von ¾ zu Lasten der Beklagten und ¼ zu Lasten des Klägers folge daraus, dass einerseits zwar der Beklagte zu 1 völlig sorglos losgefahren und den stehenden Pkw des Klägers übersehen hat, andererseits aber der Kläger seinen Pkw nicht vor der Einfahrt, in der das Fahrzeug der Beklagten zu 2 stand, hätte stehen lassen dürfen.

13

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die teilweise Klageabweisung und begehrt die Zahlung weiterer 623,20 EUR nebst Zinsen hierauf sowie weiterer Anwaltskosten in Höhe von 7,28 EUR. In Höhe der darüber hinaus gehenden, abgewiesenen Zinsforderung ist kein Rechtsmittel eingelegt.

14

Das Landgericht hatte mit Beschluss vom 30.5.2006 die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR nicht übersteige. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13.2.2007 den Beschluss der Kammer aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

15

II

16

1.

17

Die Berufung ist zulässig. Gemäß dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.2.2007 sind bei der Bemessung des Beschwerdewertes auch die Sachverständigenkosten und die Unkostenpauschale zu berücksichtigen, wenn diese Positionen gleichwertige Berechnungsposten des insgesamt geltend gemachten Schadensersatzanspruches bilden und nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis voneinander stehen. Das ist vorliegend der Fall. Auf die Gründe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs wird vollinhaltlich Bezug genommen.

18

2.

19

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

20

Die nach § 17 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Unfallbeiträge führt zu dem Ergebnis, dass der Unfall auf ein Alleinverschulden des Klägers zurückzuführen ist und demgegenüber der Unfallbeitrag des Beklagten zu 1 nicht mehr in haftungserheblicher Weise ins Gewicht fällt.

21

Zu Recht hat das Amtsgericht zunächst ausgeführt, dass dem Beklagten zu 1 vorzuwerfen ist, dass er rückwärts aus der Einfahrt herausgefahren ist, ohne darauf zu achten, dass hinter ihm auf der Rechtsabbiegerspur der öffentlichen Straße sich ein Fahrzeug befand, nämlich der Pkw des Klägers. Der Beklagte zu 1 hat damit gröblich gegen seine Pflichten aus §§ 9 Abs. 5, 10 StVO verstoßen. Danach hat sich sowohl derjenige, der rückwärts fährt, als auch derjenige, der aus einem Grundstück auf die öffentliche Straße auffährt, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Dem Beklagten zu 1 wäre es ohne weiteres möglich gewesen, den Pkw des Klägers zu sehen. Denn dieser stand bereits vor der Einfahrt, als der Beklagte zu 2 in sein Fahrzeug einstieg, um abzufahren. Der Kläger hatte nicht erst in dem Moment dort angehalten, als der Beklagte zu 1 aus dem von ihm gefahrenen Mercedes Sprinter den fließenden Verkehr auf der Straße beobachtet haben will, bevor er losfuhr, wiewohl ihm auch dann vorzuwerfen wäre, dass er den Bereich hinter seinem Fahrzeug nicht beachtet, sondern lediglich Vermutungen darüber angestellt haben will, was sich dort abspielte. Angesichts des geschilderten, völlig sorglosen Verhaltens des Beklagten zu 1, quasi "blind" rückwärts auf die Straße zu setzen, obwohl das dort befindliche Fahrzeug bereits vor dem Einsteigen zu erkennen war, muss der Unfallbeitrag des Klägers im Gegensatz zur Ansicht des Amtsgerichts vollständig zurücktreten.

22

Der Höhe nach ist der Schaden unstreitig.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.

25

Streitwert: 623,20 EUR