Themis
Anmelden
Landgericht Wuppertal·9 S 117/20·06.10.2020

Beschwerde gegen amtsgerichtliches Urteil als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger bezeichnete seine Eingabe gegen das Urteil des Amtsgerichts Mettmann als Beschwerde. Das Landgericht spricht aus, dass gegen ein amtsgerichtliches Urteil die Berufung das statthafte Rechtsmittel ist und die vorgelegte Eingabe unzulässig ist. Sie wurde verworfen, weil sie nicht anwaltlich eingelegt wurde und der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist. Weiterhin erging ein Hinweis gegen unsachliche bzw. beleidigende Eingaben.

Ausgang: Beschwerde des Klägers als unzulässig verworfen, da nicht anwaltlich eingelegt und der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht war

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen ein amtsgerichtliches Urteil ist in der Regel die Berufung das statthafte Rechtsmittel; andere Behelfe sind nur zulässig, wenn das Recht dies ausdrücklich vorsieht.

2

Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Form durch einen Rechtsanwalt eingelegt wird, soweit Gesetz oder Verfahrensordnung Vertretung vorschreiben.

3

Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn der gesetzlich oder sachlich erforderliche Wert der Beschwerde nicht erreicht ist.

4

Unsachliche, beleidigende oder rechtsmissbräuchliche Eingaben, die die Arbeitskapazität des Gerichts unzulässig beanspruchen, können als unzulässig verworfen und vom Gericht mit einem Hinweis bedacht werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Vorinstanzen

Amtsgericht Mettmann, 22 C 332/19

Bundesgerichtshof, X ARZ 59/21 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beschwerde des Klägers vom 08.09.2020 gegen das Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 27.08.2020 wird als unzulässig auf seine Kosten verworfen.

Rubrum

1

Das statthafte Rechtsmittel gegen ein amtsgerichtliches Urteil ist die Berufung. Eine solche wäre hier unzulässsig, da sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden und der erforderliche Wert der Beschwer nicht erreicht ist. Der Kläger besteht allerdings darauf, dass es sich bei seiner Eingabe um eine Beschwerde handelt. Diese ist aus den eingangs genannten Gründen unzulässig. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass weitere unsachliche und beleidigende Eingaben in dieser Sache, durch welche die Arbeitskapazität eines Gerichts rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen wird, nicht mehr beschieden werden.