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Landgericht Wuppertal·9 S 101/21·27.01.2022

Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO und Abänderung des Urteils durch Berufung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigung (§ 319 ZPO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Berufungsgericht berichtigte wegen offenbarer Übertragungsfehler den Tenor seines Urteils nach § 319 ZPO und änderte das angefochtene Urteil ab. Auf die erfolgreiche Berufung der Beklagten hin wurde die Klage des Klägers vollständig abgewiesen. Die Kosten trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Ausgang: Berufung der Beklagten stattgegeben; Urteil des AG abgeändert und Klage vollständig abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung eines Urteils oder Beschlusses bei offenkundigen Übertragungs‑ oder Schreibfehlern zur Wiederherstellung des tatsächlichen Entscheidungsergebnisses.

2

Das Berufungsgericht kann das angefochtene Urteil abändern und in der Sache neu entscheiden, wenn die Berufung in der Sache Erfolg hat.

3

Die Kosten des Rechtsstreits werden der unterliegenden Partei auferlegt; bei vollständiger Abweisung der Klage trägt der Kläger die Prozesskosten.

4

Gerichte können die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils ohne Sicherheitsleistung anordnen, sofern dies im Tenor bestimmt ist.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Remscheid, 7 C 78/21

Tenor

Der Tenor des Urteils der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 16.12.2021 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Remscheid vom 22.07.2021, Aktenzeichen 7 C 78/21, abgeändert.

              Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

Aufgrund eines Übertragungsfehlers wurden sowohl die Berufungsklägerin (und Beklagte) als auch die Daten des angegriffenen Urteils im Urteilstenor der 2. Instanz offensichtlich fehlerhaft erfasst und waren nunmehr - wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich - zu berichtigen.