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Landgericht Wuppertal·9 S 101/05·16.11.2005

Geschäftsgebühr nach §14 RVG: Anspruch auf mehr als einfache Gebühr verneint

ZivilrechtAnwaltsvergütungAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte eine 1,3‑fache Geschäftsgebühr nach §14 RVG i.V.m. Nr.2400 VV für die außergerichtliche Regulierung eines Verkehrsunfalls. Das Landgericht hielt den Fall für schlicht und die anwaltliche Tätigkeit für wenig umfangreich, sodass nur eine einfache Gebühr gerechtfertigt ist. Die Klage wird insoweit abgewiesen; die Hauptsache teilweise erledigt festgestellt. Die Revision wird zugelassen.

Ausgang: Klage auf Zahlung einer über die einfache Geschäftsgebühr hinausgehenden Vergütung wird abgewiesen; Hauptsache teilweise erledigt festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Bemessung der Geschäftsgebühr nach §14 RVG ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen; maßgeblich sind Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.

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Die in Nr. 2400 VV angegebene 1,3‑fache Gebühr begründet keinen automatischen Anspruch in Verkehrsunfällen; eine Erhöhung setzt besondere Umstände voraus.

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Die Ermessensausübung des Rechtsanwalts bei Rahmengebühren ist bindend, sofern kein Ermessensfehler vorliegt; dem Anwalt ist ein Spielraum von etwa 20 % zuzuerkennen.

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Bei einfacher, zeitnah und problemlos geregelter Schadensregulierung rechtfertigt dies regelmäßig nur eine einfache Gebühr; zugesprochene Nebenkosten entfallen, wenn die Klage keinen Erfolg hat.

Relevante Normen
§ 14 RVG i. V. m. Nr. 2400 VV§ 540 ZPO§ 13 RVG§ 249 BGB§ 14 RVG§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Wuppertal, 35 C 66/05

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 14. März 2005 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Hauptsache wegen eines Betrages von 23,76 € teilweise erledigt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 58 %, die Beklagte zu 42 %. Die Kosten des zweiten Rechtszuges trägt der Kläger.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht jeweils der Gegner vor Vollstreckungsmaßnahmen Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

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Die Parteien streiten darum, in welcher Höhe dem Kläger die Geschäftsgebühr aus § 14 RVG i. V. m. 2400 VV zusteht, nachdem der Kläger seinen Mandanten in einem Unfallereignis beraten und dessen Ansprüche bei der Beklagten durchgesetzt hatte.

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Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 ZPO verwiesen wird, hat das Amtsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger die Gebühr zu zahlen, die sich nach dem 1,3-fachen Wert, der sich aus § 13 RVG ergibt, bemisst. Ferner hat es dem Kläger 19,50 € vorgerichtliche Kosten zugesprochen und festgestellt, dass die Hauptsache teilweise erledigt sei. Denn die Beklagte hatte vorprozessual nur 0,8 der Geschäftsgebühr bezahlt, diese aber nach Zustellung des Mahnbescheids auf 1,0 erhöht.

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Mit der Berufung wehrt sich die Beklagte nicht mehr gegen die Feststellung, dass die Hauptsache teilweise erledigt sei, hält aber an ihrer Ansicht fest, dass der Kläger nicht mehr als eine volle Gebühr geltend machen könne und beantragt deshalb, insoweit die Klage abzuweisen, was dann auch die Verurteilung zur Zahlung vorgerichtlicher Kosten berührt. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

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Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, so dass entsprechend das angefochtene Urteil abzuändern ist.

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Die Parteien streiten nicht darum, dass dem Kläger nach der Abtretung durch den Geschädigten seine Rechtsanwaltsgebühren zu ersetzen sind. Sie streiten lediglich über die zutreffende Höhe der Geschäftsgebühr, die als Rahmengebühr ausgestattet ist. Wie diese Gebühr der Höhe nach festzusetzen ist, hat im Grundsätzlichen das Amtsgericht zutreffend dargelegt, so dass darauf verwiesen werden kann. Danach ist die Ermessensausübung des Rechtsanwaltes bindend, wenn ihm keine Ermessensfehler unterlaufen sind, wobei ihm ein Spielraum von etwa 20 % zuzubilligen ist.

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Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall führt dazu, dass der Kläger keine höhere als die einfache Gebühr verlangen kann. Der Ansicht des Klägers, dass sich aus dem Zusatz in Nr. 2400 VV ergebe, dass in Verkehrsunfällen grundsätzlich 1,3 Gebühren gefordert werden könnten, kann nicht gefolgt werden. § 14 RVG stellt nicht auf bestimmte Rechtsgebiete ab, sondern fordert eine Bestimmung der Gebühr unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalles. Bezüglich der Bedeutung der Angelegenheit und der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten ergeben sich hier keine vom Durchschnitt abweichende Kriterien, allenfalls ist zu berücksichtigen, dass der geltend gemachte Schadensbetrag eher niedrig als hoch einzustufen ist. Deshalb sind bei der Ermessensausübung des Anwalts der Umfang und die Schwierigkeit seiner Tätigkeit maßgeblich heranzuziehen. Insoweit ist von der Darstellung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 17. Februar 2005 (Bl. 90 GA) auszugehen, da er dort schildert, welche Probleme er mit dem Mandanten zu besprechen und zu bewältigen hatte. Dem ist die Beklagte nicht konkret entgegengetreten. Danach steht fest, dass der Mandant den Kläger am Unfalltage, dem 02.08.2004, angerufen und vom Unfallgeschehen berichtet hat. Der Rat, einen Sachverständigen einzuschalten, konnte telefonisch erledigt werden und wurde befolgt. Bereits am nächsten Tag bestätigte die Beklagte unaufgefordert ihre Einstandspflicht. Mit dieser Bestätigung erschien der Mandant dann am 06.08.2004 beim Kläger und schilderte dort dann ausführlich das Unfallgeschehen. Angesichts der Tatsache, dass die Unfallgegnerin beim Rückwärtsfahren das Fahrzeug des Mandanten beschädigt hatte und die Beklagte ihre Einstandspflicht bereits bestätigt hatte, ergaben sich zum Grunde keinerlei Schwierigkeiten bei der rechtlichen Beratung. Am selben Tag fertigte der Kläger dann das Anspruchsschreiben, das den vom Sachverständigen ermittelten Nettobetrag für die Reparatur, dessen Kosten und eine Auslagenpauschale beinhaltete. Ebenfalls noch im August erfolgte sodann die Regulierung durch die Beklagte. Dass sodann der Mandant Y noch einmal beim Kläger erschien und sich erkundigte, warum er nur den Nettobetrag und nicht den Bruttobetrag für die Reparatur ersetzt bekomme, war schon überflüssig. Hatte doch der Kläger schon in seinem Anspruchsschreiben vom 06.08.2004 nur den Nettobetrag geltend gemacht und hätte die Gründe dafür unschwer seinem Mandanten erläutern können. Dass § 249 BGB im Absatz 2 Satz 2 seit dem 01.08.2002 geändert worden ist, war dem Kläger als selbstverständlich bekannt und bedurfte keiner tiefschürfenden rechtlichen Überlegung.

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Der geschilderte Hergang der Schadensregulierung erweist sich als einfach, er hatte keinen besonderen Umfang. Die Tätigkeit des Klägers erschöpfte sich darin, dass er das nicht schwer einzuordnende Unfallgeschehen anhörte und die selbstverständlichen Folgen daraus zog. Dies zeigt auch das Anspruchsschreiben vom 6. August 2004, das kaum mehr als eine Seite benötigte. Zeitnah und ohne weiteres Nachfassen regulierte die Beklagte.

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Wenn der Kläger damit argumentiert, nach der geltenden Rechtslage dürfe ein Geschädigter immer einen Anwalt einschalten, weil für ihn als Laien die Sache eben nicht so einfach rechtlich zu beurteilen sei, verkennt er, dass § 14 RVG nicht auf die Schwierigkeiten beim Mandanten abstellt, sondern auf die Schwierigkeiten, die der Fall dem Rechtsanwalt bereitet. Der Gesetzgeber hat nunmehr festgelegt, dass der Anwalt bei einfachst gelegenen Sachverhalten nur eine halbe Gebühr verdient, dass bei durchschnittlichen Fällen die Schwelle von 1,3 Gebühren nicht überschritten werden kann und dass eine Erhöhung nur bei umfangreichen oder schwierigen Tätigkeiten möglich ist.

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Im Streitfall ergaben sich zum Haftungsgrund überhaupt keine rechtlichen Probleme, weil sowohl vom Unfallablauf (Rückwärtsfahren) als auch von der Bestätigung durch die Beklagte die volle Haftung des Unfallgegners feststand. Dass dem Mandanten dann dementsprechend der volle Reparaturnettobetrag und die Erstattung der Sachverständigenkosten sowie eine angemessene Auslagenpauschale gewährt werden mussten, bedurfte auch keiner schwierigen rechtlichen Beurteilung, was die problemlose Regulierung durch die Beklagte beweist.

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Wenn das Amtsgericht - insoweit zutreffend - ausführt, was ein Rechtsanwalt bei Unterbreitung eines Schadensfalles normalerweise alles zu berücksichtigen hat, so mag das richtig sein. Das Amtsgericht hat aber nicht hinreichend beachtet, dass diese generalisierende Betrachtungsweise den Anforderungen des § 14 RVG nicht gerecht wird, der eben verlangt, dass es auf den jeweiligen Einzelfall ankommt.

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Hat aber die Klage keinen Erfolg, so kann der Kläger auch nicht die zugesprochenen Nebenkosten verlangen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Wie dies aus dem Vortrag der Parteien und den von ihnen jeweils in Bezug genommenen und teilweise vorgelegten widerstreitenden Gerichtsentscheidungen und Stellungnahmen der Anwaltskammern ergibt, herrscht zurzeit ein heftiger Streit über die hier entschiedene Frage, so dass nach § 543 Abs. 2 ZPO die Revision gegen dieses Urteil zuzulassen ist.

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Streitwert: unter 300,00 €