Berufung gegen einstweilige Verfügung zur Sperrung der Stromzufuhr zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Verfügungsklägerin verlangte eine einstweilige Verfügung zur Unterbrechung der Stromzufuhr des Verfügungsbeklagten. Das Landgericht wies die Berufung zurück, da kein Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht wurde. Die ergänzenden AGB wurden nicht wirksam in Altverträge einbezogen, §24 NAV war nicht einschlägig und §1004 BGB findet keine Anwendung auf Strombezug.
Ausgang: Berufung der Verfügungsklägerin zurückgewiesen; Antrag auf einstweilige Verfügung als unbegründet abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden in bestehende Altverträge nur wirksam einbezogen, wenn sie den Vertragspartnern bei Inkrafttreten oder später in einer dem Einbeziehungsbedarf entsprechenden Weise übermittelt oder bekannt gegeben wurden; eine bloße Internetveröffentlichung nach §4 Abs.2 S.2 NAV genügt hierfür nicht.
Die Eingriffsbefugnis des Netzbetreibers zur Unterbrechung der Anschlussnutzung nach §24 NAV setzt das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen (z.B. unmittelbare Gefahr für Personen/Sachen, Umgehung von Messeinrichtungen, erhebliche Störung) oder – bei Zahlungsverzug – eine vorherige Androhung voraus; rein billigkeitsrechtliche Erwägungen rechtfertigen die Sperrung nicht.
Die Entziehung elektrischer Energie beeinträchtigt nicht das Eigentum am Leitungsnetz; elektrischer Strom ist keine körperliche Sache, sodass §1004 BGB zur Abwehr von Strombezug nicht unmittelbar anwendbar ist.
Vermögensinteressen stellen kein absolutes Recht im Sinne des §823 Abs.1 BGB dar; der Schutz solcher Interessen richtet sich maßgeblich nach schuld- und leistungsrechtlichen Regelungen und nicht nach dem dinglichen Schutzansatz des §1004 BGB.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wuppertal, 39 C 491/09
Tenor
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 20.10.2009 (39 C 491/09) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von einer Sachverhaltsdarstellung wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1, 542 Abs. 2 ZPO, abgesehen.
II.
Die Berufung der Verfügungsklägerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber unbegründet, da die Verfügungsklägerin das Vorliegen der Voraussetzungen eines Verfügungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat.
1.)
Als Anspruchsgrundlage für den mit der Verfügungsklage geltend gemachten Anspruch auf Unterbrechung der Stromzufuhr kommt – entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin - § 8 der ergänzenden Bedingungen der O GmbH zur NAV (i. V. m. § 21 NAV) nicht in Betracht.
Bei den am 01.04.2007 in Kraft getretenen ergänzenden Bedingungen der O GmbH zur NAV handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB. Zwar dürfte zwischen den Parteien des Rechtsstreits gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 NAV ein Anschlussnutzungsverhältnis bestehen, die Verfügungsklägerin hat aber nicht dargelegt, dass ihre ergänzenden Bedingungen zur NAV Bestandteil dieses Anschlussnutzungsverhältnisses geworden sind (§ 305 Abs. 2 BGB bzw. § 305a BGB). Um ihre ergänzenden Bedingungen wirksam in bestehende Altverträge einzubeziehen, hätten diese bei Inkrafttreten der NAV (oder zu einem späteren Zeitpunkt) den Anschlussnehmern übersandt oder in sonstiger Form zur Kenntnis gebracht werden müssen (Palandt/Grüneberg, § 305 BGB Rn. 48). Dass dies geschehen sei, hat die Verfügungsklägerin nicht behauptet.
Die nach § 4 Abs. 2 S. 2 NAV vorgeschriebene Veröffentlichung auf der Internetseite des Netzbetreibers ist für eine wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers in bestehende Altverträge nicht ausreichend. Insofern regelt die von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung ausschließlich die den Netzbetreibern gegenüber ihren Kunden obliegenden Informationspflichten. Mangels entsprechender Ermächtigung (vgl. §§ 11 Abs. 2, 18 Abs. 3, 21b Abs. 4, 24 und 48 Abs. 2 EnWG) konnte und wollte der Verordnungsgeber bei Erlass der NAV aber nicht die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verträge modifizieren.
2.)
Der mit der Verfügungsklage geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht auf § 24 NAV stützen.
Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 NAV (unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erheblichem Wert, Anschlussnutzung unter Umgehung von Messeinrichtungen oder Störungen anderer Anschlussnehmer bzw. von Einrichtungen des Netzbetreibers) liegen offensichtlich nicht vor.
Auch die Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung des Verfügungsbeklagten gegenüber der Verfügungsklägerin oder dem Grundversorger, die den Netzbetreiber gem. § 24 Abs. 2 NAV bzw. § 24 Abs. 3 NAV i. V. m. § 19 Abs. 2 StromGVV zur Unterbrechung der Anschlussnutzung berechtigen könnte, ist nicht glaubhaft gemacht. Nur ergänzend und vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass die in § 24 Abs. 2 NAV bzw. § 19 Abs. 2 StromGVV vorgesehene vorherige Androhung der Unterbrechung im vorliegenden Fall auch nicht entbehrlich gewesen wäre. Der Zweck der vorherigen Androhung der Unterbrechung erschöpft sich nämlich nicht, wie die Verfügungsklägerin meint, darin, dass sich der Anschlussnutzer auf die Zutrittsgewährung einrichten kann, vielmehr soll dem Verbraucher noch eine Möglichkeit gegeben werden, seine Zuwiderhandlungen einzustellen, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, um auf diese Weise die drohende Anschlusssperrung abzuwenden.
Die Argumentation der Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung, der Anschluss des Verfügungsbeklagten sei schon aus Billigkeitsgründen zu sperren, da ansonsten ein Strombezug auf Kosten der Allgemeinheit nicht verhindert werden könne, überzeugt schon deshalb nicht, weil derjenige, der aus dem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität entnimmt, die Realofferte des Versorgungsunternehmens durch sozialtypisches Verhalten annimmt und daher selbst bei einem ausdrücklichen Widerspruch das tarifliche Entgelt zahlen muss (Palandt/Ellenberger, Einf. vor § 145 Rn. 27). Auch ein entgegenstehender Wille des Versorgers dürfte, wie sich aus § 2 Abs. 2 StromGVV ergibt, unbeachtlich sein. Insofern ist es dem Lieferanten unbenommen, vom Verfügungsbeklagten das für dessen Strombezug geschuldete Entgelt zu verlangen und im Falle der Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen die in der StromGVV vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen.
3.)
Auch § 1004 BGB i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB kommt vorliegend nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht.
Eine direkte Anwendung von § 1004 BGB scheidet schon deshalb aus aus, weil die Entnahme von Strom aus dem Netz der Verfügungsklägerin das Eigentum an dem Stromleitungsnetz nicht beeinträchtigt.
Da der elektrische Strom kein körperlicher Gegenstand (sondern eine Bewegung von Ladungsträgern) und damit nicht eigentumsfähig ist (so schon das Reichsgericht, Urteil vom 20.10.1896, Rev. 2609/96, RGSt 29, 111), kann durch die Entziehung elektrischer Energie Eigentum der Verfügungsklägerin nicht beeinträchtigt sein.
Zwar werden entsprechend § 1004 BGB auch sonstige absolute Rechte im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB (hierzu Palandt/Sprau, § 823 BGB Rn.11 ff.) geschützt. Die Verfügungsbefugnis über elektrische Energie stellt aber kein derartiges absolutes Recht dar. Vorliegend sind in erster Linie Vermögensinteressen der Verfügungsklägerin betroffen. Das Vermögen als solches ist aber gerade kein absolutes Rechts im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB.
Endlich scheidet auch § 1004 BGB i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB als Anspruchsgrundlage aus. Als verletztes Schutzgesetz käme hier allenfalls § 248c StGB in Betracht. Das Verhalten des Beklagten erfüllt aber schon nicht den objektiven Tatbestand des § 248 c StGB, da die vertragswidrige Nutzung eines ordnungsmäßigen Leiters nicht strafbar wäre.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 1.500 €