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Landgericht Wuppertal·8 S 66/10·18.11.2010

Berufung wegen aussichtsloser Widerklage: Zurückweisung nach § 522 ZPO beabsichtigt

ZivilrechtMietrechtVertragliches SchadensersatzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kammer weist darauf hin, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Amtsgericht hat der Widerklage zu Recht stattgegeben; die Klägerin hat die den Schadensersatz begründenden Tatsachen nicht substantiiert bestritten. Die Abrechnung vom 17.07.2009 war wegen der vereinbarten Abrechnungsfrist bis 30.04. deutlich verspätet; eine Mitverursachung durch den Beklagten ist nicht dargetan.

Ausgang: Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt zurückzuweisen; Amtsgericht hat die Widerklage zutreffend stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat und die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch Fortbildungsbedarf aufweist.

2

Ein mit der Widerklage geltend gemachter Schadensersatzanspruch ist abzuweisen, wenn der Anspruchsgegner die die Ersatzpflicht begründenden Tatsachen nicht substantiiert bestreitet.

3

Bei regelmäßig praktizierten Abrechnungszeiträumen der Parteien ist der in der bisherigen Praxis festgelegte Abrechnungszeitpunkt maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Jahresabrechnung.

4

Die behauptete Mitverursachung der Verspätung durch den Anspruchsgegner entbindet den Anspruchsteller nicht von der Darlegung, dass und inwiefern bei rechtzeitigem Mitwirken eine fristgerechte Abrechnung möglich gewesen wäre.

5

Wer selbst fehlerhafte Abrechnungsunterlagen bereitstellt, kann sich nicht darauf berufen, eine verspätete Mitwirkung des Vertragspartners habe die Verzögerung verursacht.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 556 Abs. 3 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Wuppertal, 94 C 50/10

Tenor

Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

Die Ausrührungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Das Amtsgericht hat der Widerklage zu Recht stattgegeben.

Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Die Klägerin hat die Tatsachen, welche den mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch begründen, weder dem Grunde noch der Höhe nach angegriffen. Sie beruft sich lediglich darauf, dass ihre Abrechnung vom 17.07.2009, auf deren Grundlage der Beklagte aufgrund des Ablaufs der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 BGB nicht mehr gegenüber der Mieterin xx abrechnen konnte, nicht verspätet erstellt worden sei bzw. dass der Beklagte an einer etwaigen Verspätung selbst ein (überwiegendes) Mitverschulden trage. Diese Auffassung ist nach Ansicht der Kammer unzutreffend.

Für die Frage, wann die Abrechnung der Klägerin zu erstellen war, ist zunächst von einem Abrechnungszeitraum bis zum 30.04. eines jeden Jahres auszugehen. Dies greift die Klägerin in der Berufungsbegründung nicht mehr an und ergibt sich aus der bisherigen Übung der Parteien, welche die Klägerin selbst im Schreiben vom 18.03.2008 (Anlage K 12) festgehalten hat: „Die Abrechnung wird laut Ihren Angaben jedoch zum 30.04. eines jeden Jahres erstellt...“. Mithin musste die Abrechnung durch die Klägerin so rechtzeitig erfolgen, dass eine Abrechnung zwischen dem Beklagten und seinen Mietern bis zum 30.04. des Folgejahres möglich ist; in diesem Sinne war die Abrechnung vom 17.07.2009 für den Zeitraum 2007/2008 deutlich verspätet.

Es kann offen bleiben, ob der Beklagte aufgrund der neuen AGB der Klägerin, deren Geltung er mit Übersendung des Abrechnungsformulars am 31.03.2009 bestätigt hat, verpflichtet war, sechs Wochen vor Ablauf der Abrechnungsfrist – also bis Mitte März 2009 – das notwendige Formular bei der Klägerin einzureichen. Denn eine Versäumung dieser Frist war jedenfalls nicht ursächlich für die verspätete Abrechnung der Klägerin. Die Klägerin hat nämlich nicht vorgetragen, dass sie dann, wenn der Beklagte das Formular bis Mitte März 2009 zurückgesandt hätte, auch rechtzeitig (also vor dem 30.04.2009) abgerechnet hätte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Denn die Klägerin ging zu diesem Zeitpunkt selbst noch von einem Abrechnungszeitraum bis zum „01.07.2008“ und einer entsprechend späteren Abrechnungsfrist aus, wie sich aus dem von ihr zur Verfügung gestellten Formular ergibt. Demgemäß hat sie auch erst später abgerechnet. Dass die Nichteinhaltung der 6-Wochen-Frist für die verspätete Abrechnung nicht kausal war ergibt sich auch daraus, dass die Klägerin nach Einreichung des Formulars am 31.03.2009 auch keineswegs binnen sechs Wochen abgerechnet hat.

Schließlich kann sich die Klägerin auch deshalb nicht auf die Nichteinhaltung der 6-Wochen-Frist berufen, weil sie diese wiederum selbst verschuldet hat. Sie hat dem Kläger mit Datum vom 21.01.2009 ein fehlerhaftes Abrechnungsformular für einen Abrechnungszeitraum bis „01.07.2008“ zur Verfügung gestellt. Angesichts dessen kann sie sich nicht darauf berufen, dass der Beklagte das Formular nicht bis sechs Wochen vor dem 30.04.2009 eingereicht hat.

Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den vorstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen.

Die Kammer stellt zur Vermeidung unnötiger Kosten eine Rücknahme des Rechtsmittels innerhalb der vorgenannten Frist anheim.