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Landgericht Wuppertal·8 S 56/11·10.01.2012

Haftung des Hauseigentümers für Eiszapfenschäden am geparkten Pkw

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schadensersatz, weil von der Dachkante des Hauses der Beklagten Eiszapfen und Eisbrocken auf seinen vor dem Haus geparkten Pkw fielen. Streitig war, ob die Beklagte wegen Verstoßes gegen § 7 der Wuppertaler Straßenordnung haftet und ob ein Mitverschulden vorliegt. Das LG bejahte einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 Straßenordnung, da weder entfernt noch der Gefahrenbereich abgesperrt wurde. Ein Mitverschulden der Fahrerin verneinte das Gericht; zugesprochen wurden Reparaturkosten, Pauschale, Zinsen sowie vorgerichtliche Anwalts- und Sachverständigenkosten.

Ausgang: Berufung des Klägers erfolgreich; Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz nebst Nebenforderungen verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine kommunale Straßenordnung, die der Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum von Straßenbenutzern dient, kann Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sein.

2

Der Ordnungspflichtige verletzt § 7 einer Straßenordnung, wenn er gefährliche Schneeüberhänge/Eiszapfen weder unverzüglich entfernt (bei gefahrloser Beseitigung) noch alternativ den Gefahrenbereich absperrt (bei nicht gefahrloser Beseitigung).

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Ein bloßes Warnschild stellt regelmäßig keine „Absperrung“ des Gefahrenbereichs dar, wenn es das Betreten/Benutzen des Gefahrenbereichs faktisch nicht hindert.

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Ein Mitverschulden wegen Abstellens eines Fahrzeugs bei winterlicher Witterung setzt konkrete, erkennbare Gefahrenumstände oder einen nachgewiesenen Warnhinweis voraus; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Schädiger.

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Sachverständigenkosten und erforderliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Rechtsverfolgungskosten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähig, wenn sie zur Schadensfeststellung bzw. -durchsetzung erforderlich waren.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 Straßenordnung der Stadt Wuppertal vom 15.12.2000§ 7 der Straßenordnung der Stadt Wuppertal§ 7 der Wuppertaler Straßenordnung§ 7 der Kölner Straßenordnung vom 01.05.2005§ 8 der Solinger Straßenordnung vom 08.03.2003

Vorinstanzen

Amtsgericht Wuppertal, 99 C 73/11

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 22.06.2011 (99 C 73/11) abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.225,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2011 sowie an die Rechtsanwälte XXX 272,87 € und an das Sachverständigenbüro ### 290,96 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

3

Die Parteien streiten über zu leistenden Schadensersatz aufgrund einer Beschädigung des Pkws des Klägers, den dessen Ehefrau am Morgen des 09.12.2010 in einer freien Parklücke vor dem Haus der Beklagten in ++ abstellte. Von dem Dach des Hauses der Beklagten fielen an diesem Tag auf den Wagen des Klägers Eiszapfen und Eisbrocken herab, die zuvor über das Dach hinausragten. Die Beklagte hatte diesen Dachüberhang weder entfernt noch den Bereich, auf den diese Eiszapfen und Eisbrocken herabstürzen konnten, abgesperrt.

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Im Übrigen wird von der Wiedergabe des Tatbestands gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

5

II.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte wegen der Beschädigung seines Pkws durch die vom Dach der Beklagten herabgefallenen Eisbrocken und Eiszapfen für sämtliche geltend gemachten Schäden ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 der Straßenordnung der Stadt Wuppertal vom 15.12.2000 zu.

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Bei § 7 der Straßenordnung der Stadt Wuppertal handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Schutzgesetz im Sinne dieser Vorschrift ist jede Rechtsnorm, die auch dazu dient, den Einzelnen gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen (Palandt-Sprau, 71. Aufl., § 823 Rz. 57). So liegt es hier. § 7 der Straßenordnung soll vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum von Straßenbenutzern schützen. Dieser Schutz liegt – entgegen der Ansicht der Beklagten in nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.12.2011 – im Aufgabenbereich der Norm und ist kein bloßer Reflex einer an sich ganz anderen Zwecken dienenden Vorschrift.

8

Die Beklagte hat, indem sie Maßnahmen zum Schutz vor den von ihrer Dachkante herabfallenden Eisbrocken und Eiszapfen unterließ, gegen § 7 der Straßenordnung der Stadt Wuppertal verstoßen. § 7 der Straßenordnung, die ausweislich ihres ursprünglichen § 12 Satz 1 zunächst bis zum 31.12.2010 galt, verlangt vom Ordnungspflichtigen, dass er entweder – so Satz 1 – gefährliche Schneeüberhänge sowie Eiszapfen an Sachen, insbesondere Gebäuden, unverzüglich entfernt, wenn die Möglichkeit einer gefahrlosen Beseitigung besteht, oder aber – so alternativ Satz 2, wenn die Möglichkeit gefahrloser Beseitigung nicht besteht – den Gefahrenbereich absperrt. Die Beklagte ist als ordnungspflichtige Eigentümerin des Gebäudes, an dessen Dachkante sich die später herabgefallenen Schneeüberhänge und Eiszapfen gebildet hatten, keiner dieser Pflichten nachgekommen. Sie hat weder Schneeüberhänge und Eiszapfen beseitigt noch hat sie den Gefahrenbereich unterhalb ihres Hausdachs abgesperrt, obwohl sie von der Gefahr wusste. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob es der Beklagten seinerzeit zumutbar gewesen ist, Schneeüberhänge und Eiszapfen von ihrem Dach zu beseitigen, kann insofern dahinstehen. Wenn sie die Möglichkeit gefahrloser Beseitigung nicht gehabt haben sollte, so hätte sie den Gefahrenbereich gemäß § 7 Satz 2 der Straßenordnung jedenfalls absperren müssen. Dies hat sie nicht getan. Insoweit kann dahinstehen, ob die Beklagte, wie sie behauptet, bereits vor dem Schadensereignis mit einem an die Hauswand gelehnten Schild auf die Gefahr herabfallender Eiszapfen hingewiesen hat. Bei diesem Schild handelte es sich, wie aufgrund des von der Beklagten vorgelegten Lichtbildes erkennbar ist, nicht um eine Absperrung im Sinne von § 12 Satz 2 der Straßenordnung. Das auf dem Lichtbild erkennbare Schild behinderte das Betreten des Gefahrenbereichs nicht einmal.

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Wirksamkeitsbedenken gegen § 7 der Wuppertaler Straßenordnung – dessen Regelungsinhalte sich auch in den Straßenordnungen anderer Städte finden (vgl. z.B. § 7 der Kölner Straßenordnung vom 01.05.2005, § 8 der Solinger Straßenordnung vom 08.03.2003, § 10 Abs. 1 der Düsseldorfer Straßenordnung vom 04.10.2006) – bestehen entgegen der Ansicht der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz nicht.

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Die Straßenordnung ist als ordnungsbehördliche Verordnung formell wirksam. Insbesondere sind die Zuständigkeitsvorschriften des § 27 OBG NRW eingehalten und ist die von § 30 OBG NRW vorgeschriebene Form beachtet.

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§ 7 der Straßenordnung ist auch materiell rechtmäßig. Die Vorschrift dient, wie dies § 27 Abs. 1 OBG NRW verlangt, der Abwehr einer abstrakten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Von Schneeüberhängen und Eiszapfen an Gebäuden drohen bei abstrakt-genereller Betrachtung hinreichend sicher Gefahren für die Schutzgüter Leben, Gesundheit und Eigentum. Hinsichtlich der mit § 7 verbundenen Ermessensausübung bestehen mit Blick auf § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW und die Gefahren, die von Schneeüberhängen und Eiszapfen drohen können, weder hinsichtlich der Auswahl der Verpflichteten noch im Übrigen Rechtmäßigkeitsbedenken. Die Regelung des § 7 genügt insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie verfolgt einen legitimen Zweck und ist hierfür geeignet, erforderlich und angemessen. Ihre Angemessenheit folgt nicht zuletzt daraus, dass sie dem Verpflichteten die Möglichkeit einräumt, die Gefahrenbereich abzusperren, wenn die Möglichkeit gefahrloser Beseitigung der Schneeüberhänge und Eiszapfen nicht besteht.

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Die Vorschrift des § 7 wahrt auch das Bestimmtheitsgebot des § 29 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW. Soweit in der Vorschrift der Begriff des Gefahrenbereichs verwendet wird, ist dieser entgegen der Ansicht der Beklagten hinreichend bestimmt. Der Begriff findet ähnlich in § 34 Abs. 2 BauO NRW Verwendung, der von Gefahrenzone spricht. Genauer muss der betroffene Bereich, in dem die Gefahren drohen können, in einer abstrakt-generellen Regelung nicht gefasst werden. § 7 der Straßenordnung verstößt auch nicht gegen § 29 Abs. 1 Satz 2 OBG NRW. Danach dürfen ordnungsbehördliche Verordnungen nicht lediglich den Zweck haben, die den Ordnungsbehörden obliegende Aufsicht zu erleichtern. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Aufgrund der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht für ihr Eigentum ist es primär Aufgabe der Eigentümer und nicht ordnungsbehördliche Aufgabe, dafür zu sorgen, dass vom Privateigentum keine Gefahren für die Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum anderer ausgehen.

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§ 7 der Straßenordnung ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar und verstößt insbesondere, soweit er in Satz 2 alternativ zur Beseitigung der Schneeüberhänge und Eiszapfen ein Absperren des Gefahrenbereichs aufgibt, nicht gegen Straßenrecht. Das zeitweilige Absperren eines aufgrund des Zustands einer Sache oder eines Gebäudes auf öffentlichen Wegen und Straßen entstandenen Gefahrenbereichs kann in Erfüllung einer Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers erfolgen. Aufgrund dieses sachlichen und räumlichen Bezuges zwischen Privateigentum und öffentlichen Wegen und Straßen unterfällt es dem über das Straßenrecht grundrechtlich geschützten Anliegergebrauch, der einfach-rechtlich durch § 14a Abs. 1 StrWG NRW gewährleistet wird. So darf der Anlieger gestützt auf den Anliegergebrauch öffentliche Wege und Straßen an seinem Gebäude etwa auch vorübergehend in Anspruch nehmen, um dort zum Zwecke notwendiger Reparaturarbeiten Baugerüste und Baugeräte abzustellen oder Baumaterialien zu lagern (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.1957 – III ZR 141/55, Juris [= BGHZ 23, 157 ff.]). Ist der Anlieger aber aufgrund einer Gefahrensituation gestützt auf den Anliegergebrauch zur zeitweiligen Inanspruchnahme solcher Flächen befugt, so bestehen keine Bedenken, wenn ihm in einer solchen Situation durch ordnungsbehördliche Verordnung wegen der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung drohenden Gefahren ein entsprechendes Handeln aufgegeben wird.

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Die Schutzgesetzverletzung der Beklagten hat auch adäquat kausal zu einer Eigentumsverletzung des Klägers, nämlich den Schäden an seinem Pkw, geführt. Die Schäden beruhen nach den für die Kammer gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden amtsgerichtlichen Feststellungen auf den nicht beseitigten Schnee- und Eisüberhängen und Eiszapfen. Hätte die Beklagte den Gefahrenbereich gemäß § 7 Satz 2 Straßenordnung abgesperrt, hätte es zu den Schäden ebenfalls nicht kommen können.

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Dem Anspruch steht kein anspruchsausschließendes oder ihn verminderndes Mitverschulden der Ehefrau des Klägers entgegen, welches diesem in entsprechender Anwendung von § 831 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 254 Rz. 49) zuzurechnen sein könnte. Ein Mitverschulden ergibt sich nicht daraus, dass die Ehefrau des Klägers ein von der Beklagten aufgestelltes Warnschild übersehen hätte. Für ihre Behauptung, dieses sei bereits zum Unfallzeitpunkt aufgestellt gewesen, hat die für ein Mitverschulden darlegungs- und beweisbelastete Beklagte keinen geeigneten Beweis angetreten. Gleiches gilt für ihre Behauptung, der Schneeüberhang und die Eiszapfen seien erkennbar gewesen, als die Ehefrau des Klägers den Wagen am Morgen des 09.12.2010 in einer Parklücke vor dem Haus der Beklagten abstellte. Ein Mitverschulden der Ehefrau ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass sie das Fahrzeug bei schneereicher Wetterlage vor dem Haus der Beklagten abgestellt hat. Bei solchen Wetterlagen kann nach den jeweiligen Umständen mit dem Abgehen von Dachlawinen zu rechnen sein, jedoch nicht zwingend mit dem Herabfallen von Schneeüberhängen und Eiszapfen, welche die Ordnungspflichtigen nach der Wuppertaler Straßenordnung – gemäß § 11 Abs. 1 e) Straßenordnung sogar bußgeldbewehrt – zu beseitigen verpflichtet sind. Wie in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf einen Vergleichsschluss, den die Beklagte abgelehnt hat, ausführlich erörtert worden ist, handelt es sich im Streitfall gerade nicht um eine klassische Dachlawine, welche schadensursächlich geworden ist und gegen die ein Hauseigentümer in einer bislang als schneearm angesehenen Region wie Wuppertal unter gewöhnlichen, nicht gefahrerhöhenden Umständen keine Sicherheitsvorkehrungen treffen muss (vgl. hierzu zuletzt LG Wuppertal, Urt. v. 03.08.2011 – 3 O 79/11, NRWE).

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Die Beklagte hat dem Kläger nach alledem gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB für den ihm entstandenen Schaden Geldersatz zu leisten. Dass dem Kläger ein Sachschaden an seinem bislang nicht reparierten Pkw von 2.200,42 € netto entstanden ist, hat die Beklagte nicht substantiiert genug bestritten. In dem vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachten des Sachverständigen ## sind die Kosten, die für die Beseitigung der am Fahrzeug des Klägers entstandenen Schäden erforderlich sind, im Einzelnen aufgeführt. Hiermit hat sich die Beklagte überhaupt nicht auseinandergesetzt. Neben dem Anspruch auf Ersatz des reinen Sachschadens hat der Kläger Anspruch auf die geltend gemachte allgemeine Kostenpauschale von 25,- €.

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Der geltend gemachte Zinsanspruch aus dem sich hieraus ergebenden Gesamtbetrag von 2.225,42 € ab dem 24.02.2011 ergibt sich dem Grunde und der Höhe nach aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich mit Ablauf des 23.02.2011 in Verzug. Sie ist vom Kläger mit anwaltlichem Mahnschreiben vom 09.02.2011, welches an die von der Beklagten eingeschaltete Versicherung gerichtet war, ohne Erfolg zur Zahlung von 2.225,42 € bis zum 23.02.2011 aufgefordert worden.

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Als Kosten der Rechtsverfolgung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähig sind darüber hinaus die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 €, die ausgehend von einem Streitwert von 2.225,42 € zutreffend berechnet worden sind, sowie die Kosten für die Tätigkeit des Sachverständigen ## in Höhe von 290,96 €.

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III.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht, da die Beklagte unterlegen ist, auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Gründe, die Revision zuzulassen bestanden nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Der Streitfall betrifft nicht die in der Praxis häufige Frage nach der Haftung für Schäden aufgrund von Dachlawinen, sondern einen hiervon abweichenden Ausnahmefall. Dieser ist aufgrund seines besonderen Bezuges zu der nur in Wuppertal geltenden Straßenordnung nicht in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle zu erwarten. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die im Streitfall zu entscheidende Frage betrifft einen Einzelfall, der keinen Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Bestimmungen aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen beziehungsweise der die Revisionszulassung erfordert, um zu verhindern, dass ansonsten schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen.

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Streitwert für beide Instanzen: bis zum 14.04.2011: 2.225,42 €, danach: 2.516,38 €