Kläger fordert barrierefreie Dusche – Anspruch nach §554 BGB verneint, Kostenandrohung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte vom Vermieter die Erlaubnis zum Einbau einer bodengleichen Dusche statt der Badewanne. Das Gericht hielt die Voraussetzungen des § 554 Abs. 1 BGB nicht für dargetan; Erforderlichkeit und weniger eingreifende Alternativen wurden nicht nachgewiesen. Die Interessenabwägung ergab zugunsten des Vermieters wegen erheblicher Eingriffe in Bausubstanz und Beeinträchtigungen der darunterliegenden Wohnung. Die Kammer beabsichtigt, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen und gewährt zwei Wochen zur Stellungnahme.
Ausgang: Kammer beabsichtigt, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen; Frist zur Stellungnahme zwei Wochen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 554 Abs. 1 BGB kann der Mieter bauliche Veränderungen zur Nutzung durch Menschen mit Behinderungen nur verlangen, wenn diese erforderlich sind; die Erforderlichkeit ist vom Mieter darzulegen und zu beweisen.
Bei der Abwägung nach § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Erhaltungsinteresse des Vermieters, Gefährdungsaspekte, Eingriffe in die Bausubstanz und Beeinträchtigungen anderer Mieter zu berücksichtigen; erhebliche Eingriffe können den Anspruch ausschließen.
Die bloße Leerstehung einer darunterliegenden Wohnung enthebt den Mieter nicht von der Darlegungs- und Beweislast für weniger belastende Maßnahmen und mindert nicht automatisch das Vermieterinteresse an der Substanzerhaltung und Weitervermietbarkeit.
Eine Berufung ist im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich unbegründet, wenn die Vorinstanz die Tatbestandsvoraussetzungen geprüft hat und der Kläger keine substanziierten Nachweise vorlegt, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Remscheid, 27 C 94/21
Tenor
weist die Kammer darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht diese Kostenfolge billigem Ermessen, § 91a ZPO. Denn der Kläger wäre ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen. Seine Berufung wäre offensichtlich ohne Erfolg geblieben, § 522 Abs. 2 ZPO.
Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Das Amtsgericht ist in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger von dem Beklagten nicht die Zustimmung zum Einbau einer barrierefreien Dusche anstelle der bisher vorhandenen Badewanne verlangen kann. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 554 Abs. 1 BGB – der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage – liegen nicht vor.
Gemäß § 554 Abs. 1 BGB kann der Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass von dieser Vorschrift – ungeachtet der nach § 554 Abs. 1 S. 2 BGB zu treffenden Abwägung – nur solche baulichen Veränderungen tatbestandlich erfasst sind, die erforderlich sind. Denn die vorstehend genannte Formulierung in § 554 BGB stellt im Vergleich zu § 554a BGB a. F. nur eine redaktionelle Veränderung dar, mit der keine Auswirkung auf den Anwendungsbereich seitens des Gesetzgebers bezweckt oder verbunden war (vgl. BeckOK BGB/Wiederhold, 66. Ed. 1.5.2023, BGB § 554 Rn. 11 unter Verweis auf BT-Drs. 19/18791, 87). Erforderlichkeit bedeutet aber, dass der Mieter unter mehreren möglichen nur die bauliche Veränderung beanspruchen kann, die mit dem geringsten Eingriff in die Gebäudesubstanz, in die Interessen des Vermieters und der übrigen Mieter verbunden ist (BeckOK BGB/Wiederhold, 66. Ed. 1.5.2023, BGB § 554 Rn. 11 m.w.N.). Diese tatbestandliche Voraussetzung ist vom Mieter darzulegen und zu beweisen (BeckOK BGB/Wiederhold, 66. Ed. 1.5.2023, BGB § 554 Rn. 40). Dies hat der Kläger, wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat, nicht getan.
Im Übrigen ist aber auch die vom Amtsgericht vorgenommene Interessenabwägung zum Nachteil des Klägers nicht zu beanstanden. § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt, dass der Anspruch nicht besteht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Es handelt sich um einen Ausschlusstatbestand. Die Vorschrift verlangt eine Abwägung der nachteiligen Folgen der beabsichtigten baulichen Veränderung für den Vermieter mit dem Interesse des Mieters an der Ausführung der Baumaßnahme. Auf Seiten des Vermieters ist zunächst sein Erhaltungsinteresse zu berücksichtigen. Dieses besteht darin, dass nicht durch eine bauliche Veränderung in die Substanz der Mietsache eingegriffen wird. Dieses Interesse ist typischerweise umso gewichtiger, je umfangreicher der beabsichtigte Eingriff ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob durch die bauliche Veränderung ein gefahrenträchtiger Zustand oder eine baurechtswidrige Situation geschaffen würde. Werden durch die Einrichtung Sicherheitsbelange tangiert (Statik, Elektrizität, Sanitär), so kann der Vermieter verlangen, dass die Arbeiten von einer Fachfirma ausgeführt werden (Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, § 554a BGB Rn. 38; Rolfs, in: Staudinger, § 554a BGB Rn. 18). Auf Seiten des Mieters ist sein Interesse an der Ausführung der baulichen Veränderung zu berücksichtigen. Aus § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB folgt, dass das Veränderungsinteresse des Mieters aus gesamtgesellschaftlichen Gründen im Ausgangspunkt stets beachtenswert ist. Bei der Interessenabwägung ist das Gewicht des Veränderungsinteresses mit dem Gewicht der gegenläufigen Interessen des Vermieters zu vergleichen. Dabei ist es durchaus möglich, bei der Gewichtung des Veränderungsinteresses zwischen den drei Varianten in § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB zu differenzieren. Insbesondere bei der Erlaubnis von Maßnahmen zur Barrierereduzierung können in der Wohnraummiete die besonderen sozialen und gesundheitlichen Belange des Mieters eine Rolle spielen.
Die Abwägung der wechselseitigen Interessen kann nur im Einzelfall erfolgen. Die Amtsrichterin hat diese Abwägung in nicht zu beanstandender Weise zum Nachteil des Klägers vorgenommen. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Einbau der vom Kläger begehrten bodengleichen (barrierefreien) Dusche nicht nur den Umbau des bestehenden Bades der vom Kläger bewohnten Wohnung, insbesondere die Entfernung der vorhandenen Badewanne, sondern einerseits eine größere Durchbohrung der Geschossdecke und andererseits die räumliche, optische und wohl auch akustische Beeinträchtigung des Bades der unter der Wohnung des Klägers liegenden Wohnung erfordert. Demgegenüber muss das Interesse des Klägers, der eben nicht substantiiert dargetan hat, dass und welche weniger belastenden Maßnahmen bestehen, am Einbau der beantragten Duschwand zurückstehen.
Dass die Amtsrichterin, was der Kläger mit seiner Berufungsbegründung einwenden lässt, unberücksichtigt gelassen hat, dass bereits gegenwärtig (verblendete) Leitungen aus der Wohnung des Klägers durch die leerstehende Wohnung im Hause des Beklagten verlegt sind, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die vom Kläger begehrte Baumaßnahme würde jedenfalls zusätzliche bauliche Veränderungen in der darunterliegenden Wohnung erforderlich machen. Auch der Umstand, dass die unter der Wohnung des Klägers liegende Wohnung seit mehreren Jahren nicht vermietet ist, führt – wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat – nicht zu einem anderen (Abwägungs-) Ergebnis. Die vom Kläger geplante Baumaßnahme wirkt sich auf die Bausubstanz seiner Wohnung, die Geschossdecke sowie die unter ihm gelegene Wohnung erheblich aus. Dies beeinträchtigt die Vermieterinteressen jedenfalls dergestalt, dass eine Weitervermietung der Wohnung weiter erschwert wird.
II.
Die Parteien mögen innerhalb der im Tenor genannten Frist erklären, ob Sie zum Zwecke der Kostenersparnis auf Rechtsmittel und Begründung verzichten.