Mietwagenkosten nach Unfall: Darlegungs- und Beweispflichten vor Schadensschätzung (§287 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Ersatz von Mietwagenkosten; das Gericht verweist auf materielle Darlegungs- und Beweisanforderungen, bevor eine Schadensschätzung nach §287 ZPO in Betracht kommt. Es fordert Vorlage der Mietvertragskopie, Nachweis der Zahlung und substantiierten Vortrag zur Tarifart (Unfallersatz- vs. Selbstzahler-Tarif). Der Senat weist auf Eignung von Schwacke und Fraunhofer als Schätzgrundlagen hin und macht einen Vergleichsvorschlag.
Ausgang: Beschluss: Ergänzungsvortrag und Vorlage des Mietvertrags angeordnet, Hinweise zur Schadensschätzung und Vergleichsvorschlag erteilt
Abstrakte Rechtssätze
Eine gerichtliche Schadensschätzung nach §287 ZPO kommt erst in Betracht, wenn der Anspruchsinhaber die Erforderlichkeit der geltend gemachten Aufwendungen im Sinne des §249 Abs.2 Satz1 BGB nicht dargelegt oder bewiesen hat.
Die Schwacke‑Liste und der Fraunhofer‑Mietpreisspiegel können grundsätzlich als geeignete Schätzgrundlagen dienen (BGH‑Rechtsprechung).
Bei Vorliegen eines Unfallersatztarifs ist ein höherer Tarif nur erstattungsfähig, wenn die Mehrkosten auf durch die Unfallsituation veranlasste, zur Schadensbehebung erforderliche Leistungen des Vermieters beruhen.
Der Geschädigte hat darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm ein günstig(er)er Selbstzahler‑Tarif auf dem für ihn relevanten Markt unter zumutbaren Anstrengungen nicht ohne Weiteres zugänglich war.
Der Kläger hat die Mietwagenrechnung, den Mietvertrag und Nachweise über Zahlung sowie substantiierte Angaben zu Tarifmodalitäten vorzulegen; das Gericht kann bei Bedarf sachverständige Hilfe hinzuziehen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Remscheid, 27 C 188/10
Tenor
wie Beschlusstext
Rubrum
I.
Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Kammer hat derzeit keinen Anlass, zu der aus Sicht der Parteien als erheblich angesehenen Frage Stellung zu nehmen, ob die Schwacke-Liste oder der Fraunhofer-Mietpreisspiegel im Rahmen gerichtlicher Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO eine geeignete Schätzgrundlage darstellen. Diese Frage wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung voraussichtlich auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Denn zeitlich nach der von der Beklagten eingelegten Berufung hat der Bundesgerichtshof zu der Frage bereits Stellung genommen (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.2011 – VI ZR 300/09) und sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel grundsätzlich als geeignete Schätzgrundlagen angesehen.
2. Nach Auffassung der Kammer befindet sich der Rechtsstreit abweichend von der Rechtsansicht des Amtsgerichts noch nicht in einem Stadium, in dem eine Schadensschätzung in Betracht kommt. Eine gerichtliche Schadensschätzung setzt voraus, dass der Kläger nicht dargelegt und nicht bewiesen hat, dass die von ihm geltend gemachten Mietwagenkosten im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich waren. Hierzu erhält der Kläger unter folgenden Gesichtspunkten Gelegenheit, näher vorzutragen:
a) Bislang ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger die Mietwagenrechnung, auf welche er sein Klagebegehren stützt, überhaupt beglichen hat.
b) Abweichend von der Rechtsansicht des Klägers dürfte es sich bei dem geltend gemachten Mietwagentarif nicht um einen Selbstzahler- oder Normaltarif, sondern um einen Unfallersatztarif handeln. Maßgeblich für die Abgrenzung der beiden Tarifarten ist nicht die Bezeichnung. Entscheidend sind vielmehr materielle Kriterien, darunter die Modalitäten des Mietvertrages (LG Wuppertal, Urt. v. 10.11.2010 – 8 S 39/10). Einen Unfallersatztarif kennzeichnet insbesondere, dass der Mieter weder einen Vorschuss leisten noch eine Sicherheitsleistung erbringen muss. Typischerweise ist auch das gewählte Mietwagenunternehmen an der Einziehung der Forderung beteiligt. Dem Kläger wird aufgegeben, zu Letzterem näher vorzutragen und eine Ablichtung des Mietvertrages vorzulegen (§ 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
c) Soweit es sich bei dem vom Kläger gewählten Tarif um einen Unfallersatztarif handelt, so kann auch ein solcher erstattungsfähig sein, wenn der höhere Tarif auf Leistungen des Vermieters beruht, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich sind (BGH, Urt. v. 04.04.2006 – VI ZR 338/04; Urt. v. 02.02.2010 – VI ZR 139/08). Insoweit fehlt es bislang an ausreichendem Vortrag des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers.
d) Bei einem Unfallersatztarif kann der Geschädigte im Hinblick auf die notwendige subjektbezogene Schadensbetrachtung den den Selbstzahlertarif übersteigenden Betrag gleichwohl ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer Tarif nicht „ohne Weiteres“ zugänglich war. Insoweit hat auf der Ebene des Anspruchsgrundes zunächst der Geschädigte und damit der Kläger darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnisse und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH, Urt. v. 14.10.2008 – VI ZR 210/07; LG Wuppertal, Urt. v. 10.11.2010 – 8 S 39/10).
e) Eine Nachfrage des Geschädigten und damit des Klägers nach günstigeren Tarifen dürfte auch dann nicht entbehrlich sein, wenn sich der ihm angebotene Preis noch im Rahmen der Tarife der Schwacke-Liste bewegt (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.2008 – VI ZR 210/07).
f) Es erscheint nach den Angaben in der vom Kläger vorgelegten Rechnung zweifelhaft, ob der Kläger tatsächlich ein klassentieferes Fahrzeug angemietet hat oder ob nicht ein klassengleiches Mietfahrzeug lediglich mit einem geringeren Preis nach der Schwacke-Liste abgerechnet worden ist.
3. Sollte die Kammer nach ergänzendem Vortrag der Parteien und einer hiernach ggf. notwendig werdenden Beweisaufnahme zu dem Ergebnis kommen, dass es einer Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO bedarf, so beabsichtigt die Kammer, sich insoweit sachverständiger Hilfe zu bedienen.
II.
Die Parteien erhalten im Hinblick auf die nachfolgend unter Ziffer III. gesetzte Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Hinweisen bis zum 10.08.2011. Dem Kläger wird aufgegeben, binnen gleicher Frist eine Ablichtung des Mietvertrages vorzulegen (vgl. Ziffer I. 2 .b)).
III.
Zur Vermeidung weiterer Kosten, insbesondere denen einer Beweisaufnahme, schlägt das Gericht den Parteien gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO folgenden Vergleich vor:
1. Die Beklagte zahlt an den Kläger zur Abgeltung der Klageforderung noch einen Betrag von 300,- €.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 4/7 und die Beklagte 3/7. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, diesen Vergleich durch einen bis zum 27.07.2011 bei Gericht eingehenden Schriftsatz anzunehmen.
IV.
Weiteres ergeht von Amts wegen nach Ablauf der gesetzten Fristen.