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Landgericht Wuppertal·8 S 17/17·11.06.2017

Berufung abgewiesen: Kein schrankenloses Aufenthaltsrecht und keine Aufnahme von Vorsorgeerklärungen

Öffentliches RechtHeimrechtHeimvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt durch ihre Betreuerin ein zeitlich uneingeschränktes Aufenthaltsrecht in dem Zimmer der Heimbewohnerin und die Aufnahme von Vorsorgeerklärungen in die Pflegedokumentation. Das Gericht prüft insbesondere die Reichweite von Besuchs- und Aufenthaltsrechten sowie die Dokumentationspflichten nach WTG NRW. Die Berufung wird zurückgewiesen: Ein schrankenloses Aufenthaltsrecht besteht nicht und Erklärungen der Betreuerin gehören nicht zur nach §10 WTG NRW/§24 WTG DVO vorgeschriebenen Pflegedokumentation. Die Klägerin trägt die Kosten; Revision nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des AG Mettmann zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Betreuerin einer Heimbewohnerin hat kein uneingeschränktes, schrankenloses Aufenthaltsrecht in dem Zimmer der Bewohnerin; ihr steht ein umfassendes Besuchsrecht zu, das jedoch durch die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer sowie den Betrieb der Einrichtung begrenzt ist.

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Nach § 19 Abs. 2 WTG NRW dürfen Besuche ganz oder teilweise untersagt werden, wenn dies unerlässlich ist, um unzumutbare Beeinträchtigungen der Interessen der Nutzer oder des Betriebs der Einrichtung abzuwenden; daraus folgt kein gesetzlicher Anspruch Dritter auf dauerhaften Aufenthalt in Bewohnerzimmern.

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Die Pflegedokumentation im Sinne des § 10 Abs. 1 WTG NRW, konkretisiert durch § 24 WTG DVO, muss die tatsächliche Art der Nutzung, Betreuung, Arzneimittelversorgung, Zusammenarbeit mit Ärzten und die Umsetzung konzeptioneller Vorgaben nachweisen; Erklärungen Dritter über lebensverlängernde Maßnahmen gehören nicht zur verpflichtenden Dokumentation.

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Eine vertragliche Regelung über Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten (z.B. § 11 Heimvertrag) begründet nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Aufnahme von Erklärungen Dritter in die Pflegedokumentation; Einwilligungen in die Datenerhebung ersetzen keinen Dokumentationsanspruch gegenüber dem Leistungsanbieter.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 19 Abs. 2 WTG NRW§ 10 Abs. 1 WTG NRW§ 24 WTG DVO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Mettmann, 22 C 181/16

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Mettmann (22 C 181/16) vom 20.02.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 3000 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 17.05.2017 Bezug genommen. Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Klägerin rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:

3

1.

4

Der Antrag der Betreuerin der Klägerin zielt nicht auf das ihr zustehende – und auch von niemandem in Zweifel gezogene – Besuchsrecht, sondern soll ihr ein allumfassendes und schrankenloses Aufenthaltsrecht statuieren, dass mögliche zur Aufrechterhaltung des Pflege- und Betreuungsbetriebes der Beklagten notwendige Maßnahmen negiert und von ihrem Verhalten gegenüber der Heimleitung bzw. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtung unabhängig sein soll. Mit anderen Worten, die Stattgabe des Antrags würde der Betreuerin der Klägerin ein zeitlich uneingeschränktes Aufenthaltsrecht in dem Zimmer der Klägerin einräumen, das allerdings weder von § 2 des Heimvertrages umfasst ist noch von einem „normalen“ Mietvertrag einer von einer Person angemieteten Wohnung umfasst wäre. Weder die Klägerin hat allerdings einen solchen allumfassenden schrankenlosen Anspruch auf Besuch noch steht ihrer Betreuerin aufgrund ihrer Stellung ein solches uneingeschränktes Aufenthaltsrecht zu.

5

Die Kammer verkennt allerdings nicht, dass die Klägerin als Heimbewohnerin grundsätzlich selbst bestimmen kann, wer sie besuchen darf und wer nicht, und dass insbesondere ihrer Betreuerin zur Ausübung ihrer Betreuerpflichten ein umfassendes Besuchsrecht zusteht, das auch über das Besuchsrecht naher Angehöriger hinausgeht. Der Klägerin ist daher zuzugestehen, dass ihre Betreuerin, deren Aufgabenkreise neben der Bestimmung des Aufenthaltes und der Gesundheitsfürsorge auch die Vertretung gegenüber Heimen umfassen, in der Regel auch bei Pflege- und Betreuungsmaßnahmen anwesend sein darf. Dieses umfassende Besuchs- bzw. Aufenthaltsrecht findet seine Grenzen allerdings in der Wahrung der Interessen von Nutzerinnen und Nutzern und des Betriebes der Einrichtung.

6

Aus § 19 Abs. 2 WTG NRW, nach dem Besuche von der Einrichtungsleitung ganz oder teilweise untersagt werden dürfen, wenn dies unerlässlich ist, um eine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen von Nutzerinnen und Nutzern oder des Betriebes der Einrichtung abzuwenden, folgt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ein uneingeschränktes schrankenloses Besuchs- bzw. Aufenthaltsrecht von Dritten – wie vorliegend geltend gemacht – in den Zimmern von Heimbewohnern nicht besteht.

7

Die weitergehenden Ausführungen der Klägervertreterin zu Zwangspflegemaßnahmen sind ebenso unerheblich wie unverständlich. Richtig ist insoweit allein, dass gerade aufgrund der Vereinbarungen des Heimvertrages und des Gesundheitszustandes der Klägerin mehrmals täglich im Zimmer der Klägerin Pflege- bzw. Betreuungsmaßnahmen stattfinden. Die Betreuerin der Klägerin wird nicht ernsthaft zugunsten der Klägerin ein Recht auf Verwahrlosung geltend machen wollen.

8

Die Kammer vermag dem Sach- und Streitstand auch nicht zu entnehmen, dass die Beklagte der Betreuerin der Klägerin untersagt hätte, diese zu besuchen. Vielmehr ist diese nach ihrem eigenen Vortrag ausschließlich in Situationen gebeten worden, das Zimmer der Klägerin zu verlassen, in denen Pflegemaßnahmen durchzuführen waren. Inwieweit in diesen Situationen das Verlassen des Zimmers durch die Betreuerin der Klägerin zur Durchführung der Pflegemaßnahmen notwendig war, kann von hier aus in Ermangelung weiteren Sachvortrags nicht beurteilt werden, spielt allerdings vor dem Hintergrund des schrankenlosen Antrags der Klägerin für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auch keine Rolle.

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2.

10

Entgegen der Ansicht der Betreuerin der Klägerin begründet § 11 des Heimvertrages keinen Anspruch auf Aufnahme der von ihr und ihrem Bruder erstellten Erklärung vom 31.07.2012 über lebensverlängernde Maßnahmen und gesundheitliche Vorsorge in die durch die Beklagte geführte Pflegedokumentation.

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Gem. § 10 Abs. 1 WTG NRW haben Leistungsanbieter zu dokumentieren, dass und wie sie die Anforderungen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erfüllen. Die Dokumentation muss sich nach der vorgenannten Norm auf die tatsächliche Art der Nutzung, die Betreuung der Nutzerinnen und Nutzer einschließlich deren Versorgung mit Arzneimitteln und der Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten, die Umsetzung von Konzepten, insbesondere zur Teilhabeförderung und Gewaltprävention, und die Verwaltung von Geldern erstrecken.

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Was aus der Dokumentation nach § 10 Abs. 1 WTG NRW ersichtlich werden muss, hat der Verordnungsgeber in § 24 WTG DVO konkretisiert. Erklärungen von Betreuern über lebensverlängernde Maßnahmen und gesundheitliche Vorsorge gehören nicht dazu. Dies folgt auch aus dem Sinn und Zweck der Dokumentation, die in erster Linie der Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des WTG NRW durch die Leistungsanbieter dient.

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§ 11 des Heimvertrages betrifft dagegen ausschließlich die Voraussetzungen der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten der Klägerin, beschränkt mithin die Befugnis der Beklagten zur Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten der Klägerin auf das zur Durchführung der Leistungserbringung Erforderliche. Ein Recht der Klägerin, dass Erklärungen ihrer Betreuerin in einer Dokumentation der Beklagten gespeichert werden, wird hierdurch nicht begründet. Dementsprechend enthalten auch die Anlagen 1 und 2 zum Heimvertrag lediglich Einwilligungen der Klägerin in die Erhebung bzw. Nutzung ihrer personenbezogenen Daten durch die Beklagte.

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Der weitergehende Vortrag der Klägervertreterin bleibt unerheblich. Insbesondere bestehen keinerlei belastbare Anhaltspunkte, dass Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Beklagten vorsätzlich eine entsprechende Erklärung der Betreuerin der Klägerin unterschlagen könnten. Ihr diesbezüglicher Vortrag erschöpft sich in einer substanzlosen Unterstellung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen. Zwar steht gem. § 522 Abs. 3 ZPO dem Berufungsführer gegen den vorliegenden Beschluss das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre. Allerdings liegen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Welche Vorschriften des WTG NRW bzw. des WBVG durch die vorliegende Entscheidung nicht tragfähig ausgelegt worden sein sollen, hat die Vertreterin der Klägerin bereits nicht konkret dargelegt. Einen erheblichen Eingriff in die „Aufgaben und Kompetenzen einer Betreuung“ vermag die Kammer ebenfalls nicht zu erkennen.