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Landgericht Wuppertal·8 S 15/05·05.07.2005

Berufung gegen Reisebüro: Keine Pflicht zur ungefragten Empfehlung einer Ersatzreiseversicherung

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schadensersatz vom Reisebüro, weil sie nicht ungefragt auf eine spezielle Ersatzreiseversicherung hingewiesen worden sei, die Reisekosten bei vorzeitigem Abbruch ersetzt hätte. Das LG Wuppertal weist die Berufung ab und bestätigt, dass die Beratungspflicht des Reisebüros sich grundsätzlich auf die Empfehlung einer Reiserücktrittsversicherung beschränkt. Eine weitergehende, ungefragte Aufklärung über spezielle Ersatzreiseversicherungen ist nur bei besonderen Umständen geboten. Die Revision wurde zugelassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beratungspflicht eines Reisebüros erstreckt sich ohne besondere Anhaltspunkte regelmäßig nur auf die Empfehlung des Abschlusses einer Reiserücktrittsversicherung.

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Eine Verpflichtung des Reisebüros, ungefragt auf den Abschluss einer speziellen Ersatzreiseversicherung für den Fall eines Reiseabbruchs hinzuweisen, besteht nicht ohne besondere Umstände.

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Eine weitergehende Aufklärungspflicht entsteht nur, wenn der Kunde deutlich macht, er lege Wert auf umfassenden Versicherungsschutz oder sonst besondere Umstände vorliegen.

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Sind dem Reisenden vorvertraglich Versicherungsunterlagen überlassen worden, aus denen Einschränkungen der Leistungsgewährung bei Reiseabbruch hervorgehen, schließt dies für sich genommen einen Schadensersatzanspruch gegen das Reisebüro aus.

5

Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung des Reisevermittlers voraus; das bloße Unterlassen einer allgemeinen, ungefragten Empfehlung einer untergeordneten Zusatzversicherung begründet diese Verpflichtung nicht.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 280 Abs. 1 BGB§ 97 ZPO§ 708 Nr. 11, 711 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 242 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Wuppertal, 36 C 454/04

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 04. Februar 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal - 36 C 454/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

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I.

3

Wegen des Tatbestandes wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

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Ergänzend hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

5

Die Klägerin buchte bei dem Beklagten, der ein Reisebüro betreibt, am 01.12.2003 eine USA-Reise für die Zeit vom 01.04. bis zum 24.06.2004 für sich und eine Mitreisende. Der Beklagte vermittelte ihr auch eine Reiserücktrittsversicherung. Bei Antritt der Reise litt die Mitreisende an einer Nasennebenhöhlen- und Mittelohrentzündung.

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Während des Fluges von Düsseldorf nach München traten erhebliche Beschwerden auf, die dazu führten, dass der Flughafenarzt in München die Weiterreise untersagte.

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Die Klägerin und die Mitreisende brachen die Reise ab.

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Die Klägerin machte die Reisekosten, die ihr nicht aufgrund von noch möglichen Stornierungen erstattet wurden, abzüglich der Versicherungskosten zunächst gegenüber der Reiserücktrittsversicherung geltend. Diese lehnte die Erstattung ab. Sie verwies auf § 4 ihrer Vertragsbedingungen. Danach hätte sie die Reisekosten allenfalls erstatten müssen, wenn die Klägerin eine sog. "Ersatzreise-Versicherung" abgeschlossen hätte. Die Klägerin sei nicht von der Reise zurückgetreten, sondern sie habe die Reise abgebrochen.

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Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht in Anspruch. Sie meint, der Beklagte sei wegen der langen Dauer der USA-Reise verpflichtet gewesen, sie ungefragt auf die Möglichkeit des Abschlusses der genannten Versicherung hinzuweisen.

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Sie behauptet, bei anderen Reisebüros sei es üblich, auch Reiseersatzversicherungen anzubieten. Sie hätte diese Versicherung abgeschlossen, wenn sie ihr angeboten worden wäre. Die Ersatzreiseversicherung hätte den Schaden ersetzt. Die Erkrankung der Mitreisenden bei Reiseantritt habe einer Flugreise nicht entgegengestanden. Diese Auskunft habe die Mitreisende von ihrem Arzt erhalten.

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Das Amtsgericht Wuppertal hat die auf Zahlung von 3.927,00 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese ordnungsgemäß begründet.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie 3.927,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2004 zu zahlen.

14

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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II.

17

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

18

1.

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Das Amtsgericht Wuppertal ist mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu.

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Die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB, der allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, liegen nicht vor.

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Der Beklagte war nicht verpflichtet, der Klägerin vor Antritt der bei ihm gebuchten, fast 3-monatigen USA-Reise den Abschluss einer "Ersatzreise-Versicherung" zu empfehlen oder sie auf die Möglichkeit einer solchen Versicherung hinzuweisen.

22

Die Beratungspflicht eines Reisebüros beschränkt sich ohne besondere Anhaltspunkte darauf, den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung zu empfehlen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 24.04.2001, Juris-Nr. KORE700822001; Tempel NJW 1999, 3657, 3660). Es kann dahinstehen, ob das Reisebüro hier wegen der mehrmonatigen Reise verpflichtet gewesen wäre, zusätzlich auf den möglichen Abschluss einer Reiseabbruchversicherung, die die Mehrkosten der vorzeitigen Rückreise abgedeckt hätte, hinzuweisen. Jedenfalls brauchte das Reisebüro nicht ungefragt auf die Möglichkeit einer speziellen Ersatzreise-Versicherung (§ 4 der Versicherungsbedingungen, Bl. 38 d.A.) hinzuweisen. Eine so weitreichende Hinweispflicht besteht nicht, weil das Reisebüro Reiseversicherungen als untergeordnete Nebenleistung nur nebenbei vermittelte ( vgl. AG Karlsruhe, Urt. vom 12.01.01, NJW-RR 2002, 560, 561).

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Eine solche gesonderte Aufklärung wäre allenfalls dann notwendig gewesen, wenn die Klägerin deutlich gemacht hätte, dass sie Wert auf eine umfassende Absicherung im Falle eines Reiseabbruchs legte (vgl. OLG Koblenz a.a.O., Rn 13). Das ist unstreitig hier nicht so gewesen.

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Es war nicht erforderlich, das von der Klägerin beantragte Sachverständigen-Gutachten zu der Frage einzuholen, ob andere Reisebüros bei derart langen Reisen auf die Möglichkeit einer Reiseersatzversicherung hinweisen.

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Selbst wenn dies so wäre, würde eine rechtliche Verpflichtung des Beklagten hieraus nicht zu folgern sein.

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Hinzu kommt, dass die Klägerin aus den ihr vor Reiseantritt von dem Beklagten überlassenen Versicherungsunterlagen hätte entnehmen können, dass der Reisepreis für nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen bei Reiseabbruch nur erstattet wird, wenn dies im Versicherungsschein gesondert vereinbart worden ist. Mit Recht zieht das Amtsgericht hieraus den Schluss, dass Schadensersatzansprüche auch deswegen ausscheiden (vgl. auch AG München, Urt. vom 02.05.96, Orientierungssatz: Juris-Nr. KORE551819700).

27

2.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

29

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

30

3.

31

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob ein Reisebüro den Kunden bei einer beabsichtigten dreimonatigen Reise ungefragt über die Möglichkeit einer Ersatzreiseversicherung unterrichten muss, ist klärungsbedürftig. Das OLG Koblenz (a.a.O.) hat über einen anders gelagerten Sachverhalt entschieden. Dieses Urteil betraf eine zwar teure (21.160,00 DM), aber verhältnismäßig kurze 19-tägige Flug- und Rundreise. Das Auftreten der genannten Frage ist in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten.

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Die genannte Frage ist auch entscheidungserheblich. Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten scheidet nicht bereits aus anderen Gründen aus.

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Wenn die Klägerin die Ersatzreiseversicherung abgeschlossen hätte, wäre die Versicherungsgesellschaft verpflichtet gewesen, ihr den geltend gemachten anteiligen Reisepreis zu ersetzen. Sie hätte sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht darauf berufen dürfen, dass die Mitreisende bei Reisebeginn bereits erkrankt war und dass die Klägerin die Reise allein hätte fortsetzen können. Wäre die Klägerin vor Reiseantritt wegen der Nasennebenhöhlen- und Mittelohrentzündung der Mitreisenden zurückgetreten, hätte die Versicherung die "vertraglich geschuldeten Stornogebühren" nach § 1 ihrer Bedingungen wegen einer unerwarteten schweren Erkrankung der versicherten Person erstatten müssen. Wären sowohl der Reiserücktritt als auch der Reiseabbruch wegen einer unerwarteten schweren Erkrankung nach § 4 der Bedingungen versichert gewesen, wäre es treuwidrig, sich darauf zu berufen, es läge weder ein Reiserücktritt noch ein Reiseabbruch wegen einer unerwarteten Erkrankung der Mitreisenden vor.

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Der Klägerin wäre es auch nicht zumutbar gewesen, die Reise allein fortzusetzen. Die Klägerin hätte die mehrmonatige Rundreise nicht allein angetreten. Die gemieteten Fahrzeuge hätten von der Mitreisenden gesteuert werden sollen. Wegen einer Augenerkrankung hätte die Klägerin nicht Auto fahren dürfen. Diese im Schriftsatz der Klägerin vom 13.05.2005 vorgetragenen Tatsachen sind unstreitig, weil der Beklagte dem Schriftsatz insoweit nicht widersprochen hat.

35

4.

36

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 3.927,00 € festgesetzt.