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Landgericht Wuppertal·8 S 1/25·01.10.2025

Berufung: Verweis auf Fernwerkstatt unzumutbar – teilweiser Schadensersatz zugesprochen

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger machte in der Berufung weitere Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend. Streitpunkt war insbesondere, ob die Beklagte den Geschädigten auf eine günstigere Werkstatt in ca. 38 km Entfernung verweisen durfte und ob fiktive Reparaturkosten zu ersetzen sind. Das Landgericht gab der Berufung teilweise statt: Die Beklagte wurde zur Zahlung von 1.242,46 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt, weil der Verweis wegen Entfernung, Erreichbarkeit und Zugehörigkeit zu einem anderen OLG-Bezirk unzumutbar war; im Übrigen blieb die Klage abgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 1.242,46 € nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt, sonstige Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fiktiver Abrechnung kann der Geschädigte grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen; auf die vom Sachverständigen ermittelten regionalen Sätze kommt es an.

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Ein wirksamer Verweis auf eine günstigere Reparaturwerkstatt setzt voraus, dass der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass die Verweiswerkstatt dem Qualitätsstandard der markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

3

Der Verweis ist dem Geschädigten nur zumutbar, wenn die Werkstatt mühelos erreichbar ist; bei Entfernungen von mehr als etwa 20 km wird in der Rechtsprechung regelmäßig von fehlender müheloser Zugänglichkeit ausgegangen, es sei denn, der Einzelfall ergibt anderes.

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Bei Zahlungsverzug besteht ein Anspruch auf Verzugszinsen sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach den §§ 280, 286, 288 BGB.

Relevante Normen
§ 249 BGB§ 362 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 286 BGB§ 280 Abs. 2 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Wuppertal, 37 C 191/23

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.11.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal (37 C 191/23) abgeändert und der Tenor insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.242,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 29.08.2023 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 173,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.08.2023 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Von einer Sachverhaltsdarstellung wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

4

II.

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Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte über die erfolgte Verurteilung hinaus einen Schadensersatzanspruch in Höhe von weiteren 937,63 € gemäß §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG.

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1.

7

Es stand der Beklagten nicht zu, den Kläger auf die Reparatur in der Y. Kfz-Werkstatt in H. zu verweisen.

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a)

9

Dass ein Verweis auf eine günstigere Werkstatt auch dann möglich ist, wenn der Geschädigte im Rahmen der fiktiven Abrechnung bei der Schadenskalkulation nicht die Stundenverrechnungssätze der regionalen Markenwerkstatt zugrunde legt, sondern die von einem Sachverständigen ermittelten ortsüblichen Stundenverrechnungssätze der freien Fachwerkstätten in der betreffenden Region, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (BGH BeckRS 2018, 31246). Bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf diese verweisen lassen. Dies gilt auch dann, wenn der Reparaturkostenkalkulation des von ihm beauftragten Sachverständigen bereits mittlere ortsübliche Sätze nicht markengebundener Fachwerkstätten zugrunde liegen. Es kann keinen Unterschied machen, ob im Privatgutachten von durchschnittlichen regionalen Stundenverrechnungssätzen markengebundener oder freie Fachwerkstätten ausgegangen worden ist (BGH NJW 2019, 852).

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b)

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Ein wirksamer Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit liegt nach der Rechtsprechung des BGH nur dann vor, wenn der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (siehe dazu unten aa)) und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (siehe dazu unten bb)). Diesen Anforderungen hält der Verweis auf die Firma Y. KFZ-GmbH, S.-straße in H., die sich in einer Entfernung von ca. 30 bis 40 km zum Wohnsitz des Klägers befindet, nicht stand.

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aa)

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Zunächst ist es - unter Berücksichtigung des Beweismaßstabes des § 287 ZPO - nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den Qualitätsstandard der Verweiswerkstatt bejaht hat. Zwar hat der Kläger bestritten, dass die Werkstatt den gleichen Qualitätsstandard wie eine Markenwerkstatt aufweist. Allerdings handelt es sich bei ihr - wie die Beklagte vorgetragen hat - um einen V.-geprüfter Karosserie- und Lackierfachbetrieb (vgl. auch deren Homepage). Erhebliche Einwendungen gegen die Qualität dieser Werkstatt hat der Kläger nicht erbracht.

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bb)

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Der Verweis auf die in H. gelegene Reparaturwerkstatt ist dem Kläger indes nicht zuzumuten. Bei der Frage der Zumutbarkeit der Verweisung darf nicht auf die subjektive Sicht des Geschädigten abgestellt werden, sondern es kommt darauf an, welche Maßnahmen ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensabwehr oder Schadensminderung ergreifen würde (BGH BeckRS 2017, 102828). Für die Beurteilung des mühelosen Zugangs zur Verweiswerkstatt ist maßgeblich darauf abzustellen, in welcher Entfernung die Verweiswerkstatt liegt. Eine feste Kilometergrenze, ab der nicht mehr von einer mühelosen Zugänglichkeit auszugehen ist, hat sich in der Rechtsprechung bislang nicht herausgebildet. Es ist stets auf den Einzelfall abzustellen. Hierbei ist in die Bewertung auch die Entfernung zur markengebundenen Fachwerkstatt einzubeziehen (vgl. BGH BeckRS 2003, 04857). In der Rechtsprechung wird bei einer Entfernung von mehr als 20 km zwischen Wohnort des Geschädigten und Verweiswerkstatt - von exotischen Fahrzeugmarken abgesehen - davon ausgegangen, dass diese nicht mehr mühelos zugänglich ist (OLG München, BeckRS 2022, 25601; OLG Düsseldorf BeckRS 2019, 42357; OLG Karlsruhe BeckRS 2015, 18906; LG Duisburg BeckRS 2021, 3063; LG Saarbrücken BeckRS 2017, 132895; LG Essen Schaden-Praxis 2012, 222; LG Hagen BeckRS 2012, 16215). Das vom Amtsgericht zitierte Urteil des BGH, in dem dieser eine Entfernung von 21 km nicht beanstandet hat, ist aus Sicht der Kammer nicht uneingeschränkt auf den hiesigen Fall anwendbar, weil in dem vom BGH entschiedenen Fall der Geschädigte nicht dargetan hatte, dass sich eine markengebundene Fachwerkstatt in einer deutlich geringeren Entfernung zu seinem Wohnort befinde (BGH BeckRS 2010, 12506).

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Gemessen daran, ist der Verweis auf die Y. KFZ-Werkstatt nicht mehr zumutbar. Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers und der Werkstatt beträgt rund 38 km, die Fahrtzeit laut googlemaps bei entspannten Verkehrsverhältnissen ca. 40 Minuten. Zudem führt die Wegstrecke größtenteils entweder über die A N01 oder die A N02 und die A N03, die - hierbei handelt es sich um eine offenkundige Tatsache im Sinne des § 291 ZPO - zu Kernzeiten stauanfällig sind. Darüber hinaus ist H. einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk zugehörig, was im Falle eines nachfolgenden Rechtsstreits (über Reparaturleistungen) zu einem erhöhten Aufwand für den Kläger führen könnte. All dies macht den Verweis auf diese Werkstatt - im Unterschied zu den deutlich näher gelegenen und leichter zu erreichenden Werkstätten in T. und R. - für den Kläger unzumutbar.

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Angesichts der Entfernung von 38 km ändert auch ein möglicherweise vorhandener kostenloser Hol- und Bringservice der Verweiswerkstatt an der mühelosen Zugänglichkeit nichts, weil in Betracht zu ziehen ist, dass der Geschädigte die Werkstatt zwecks eventueller Nachbesserungen oder in Gewährleistungsfällen erneut aufsuchen muss, und er dann zum einen von dem kostenlosen Hol- und Bringservice nicht mehr profitieren würde und zum anderen ein erheblicher zeitlicher Aufwand mit Hin- und Rückfahrt zur Verweiswerkstatt verbunden wären (BeckOK StVR/Türpe, 27. Ed. 15.4.2025, BGB § 249 Rn. 70, beck-online).

18

2.

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Der Höhe nach steht dem Kläger der geltend gemachte Restbetrag abzüglich eines Vorteilsausgleichs für den rechten Hinterreifen zu; insgesamt 6.584,06 Euro.

20

Nach dem vom Kläger eingeholten privaten Schadensgutachten betragen die erforderlichen Reparaturkosten nach dem Abzug wegen nicht reparierter Vorschäden 6.614,66 Euro. Das Amtsgericht hat für die Kammer bindend - und mit der Berufungserwiderung nicht angegriffen - festgestellt, dass der im klägerischen Gutachten dargelegte Reparaturweg nicht zu beanstanden ist. Der Geschädigte darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (NJW 2017, 2182 Rn. 7, beck-online). Das Vorgehen des Klägers, die fiktiven Reparaturkosten auf Basis der durchschnittlichen regionalen Stundenverrechnungssätze nicht markengebundener Fachwerkstätten berechnete, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

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Für die angesichts der Profiltiefe technisch angemessene Erneuerung des rechten Hinterreifens ist nach den bindenden Feststellungen des Amtsgerichts, die von der Berufung nicht angegriffen werden, ein Vorteilsausgleich von 30 % vom Materialpreis angemessen, so dass die Materialkosten um 30,60 Euro zu reduzieren sind.

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Auf den insgesamt berechtigten Anspruch in Höhe von 6.584,06 Euro hat die Beklagte bereits 5.341,60 Euro gezahlt, so dass der Anspruch in dieser Höhe durch Erfüllung erloschen ist, § 362 BGB.

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3.

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Der Zahlungsanspruch ist ab Verzugsbeginn zu verzinsen, §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Ferner besteht ein Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in tenorierter Höhe aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB, der ebenfalls ab Verzugseintritt zu verzinsen ist, §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.

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III.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 II Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10 Sätze 1 und 2, 713 ZPO.

27

IV.

28

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Entscheidung liegen insbesondere keine klärungsbedürftigen Fragen zu Grunde, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können.

29

V.

30

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.273,06 EUR festgesetzt.