Architektenhonorar nach Kündigung: konkludente Beauftragung nur LPH 1–3
KI-Zusammenfassung
Der Architekt verlangte nach Abbruch der Zusammenarbeit Honorar aus einem Sanierungsvorhaben gegen Eigentümer und dessen Lebensgefährtin. Streitpunkt war insbesondere, ob ein Architektenvertrag konkludent zustande kam, welchen Leistungsumfang er hatte und ob auch die Lebensgefährtin Vertragspartnerin wurde. Das Gericht bejahte einen konkludenten Vertrag nur mit dem Eigentümer über die Leistungsphasen 1–3 und sah darin eine (konkludente) Kündigung nach § 649 BGB. Zugesprochen wurden 4.889,51 EUR nebst Zinsen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Im Ergänzungsurteil wurden die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 dem Kläger vollständig auferlegt (§ 321 ZPO).
Ausgang: Klage gegen Beklagten zu 1 nur in Höhe von 4.889,51 EUR zugesprochen, im Übrigen (auch gegen Beklagte zu 2) abgewiesen; Kosten bzgl. Beklagter zu 2 per Ergänzungsurteil dem Kläger auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Architektenvertrag kann konkludent zustande kommen, wenn der Bauherr Architektenleistungen entgegennimmt und durch weitere Umstände einen rechtsgeschäftlichen Annahmewillen erkennen lässt; die bloße Leistungserbringung genügt hierfür nicht.
Aus einer konkludenten Beauftragung folgt keine Vermutung der Übertragung der Vollarchitektur; der Leistungsumfang bestimmt sich nach dem konkret übernommenen Leistungsbild und den Begleitumständen des Einzelfalls.
Eine Kündigung nach § 649 BGB kann konkludent erklärt werden, wenn der Besteller durch sein Verhalten den eindeutigen Willen zur Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Ausdruck bringt.
Nach Kündigung durch den Besteller kann der Architekt die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie anderweitigen Erwerb anrechnen lassen; eine detaillierte Urkalkulation ist hierfür nicht zwingend vorzulegen, sofern substantiiert vorgetragen wird.
Nimmt eine mit dem Bauherrn zusammenlebende Person lediglich an Abstimmungen teil, begründet dies ohne substantiierte Anhaltspunkte keinen Vertragsschluss als Mitbestellerin.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 108/17 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 4.889,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.01.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 90 % und der Beklagte zu 1 zu 10 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Honoraransprüche aus einem Architektenvertrag.
Der Beklagte zu 1 ist seit dem 15.08.2015 alleiniger Eigentümer des Bestandsobjektes xxx,V “, bei welchem es sich um ein freistehendes Einfamilienhaus mit ca. 170 qm Wohnfläche aus dem Baujahr 1971 handelt. Die Beklagte zu 2 ist die Lebensgefährtin des Beklagten zu 1. Der Kläger ist Architekt und als solcher tätig bei der „ybürogemeinschaft“.
Bereits im September 2014 trat der Beklagte zu 1, damals noch als Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft, die zunächst Eigentümerin des Objektes war, an den Kläger heran, um sich über etwaige Umbau- bzw. Verwertungsmöglichkeiten des Objektes zu informieren. Ende Juli 2015 meldete sich der Beklagte zu 1 erneut telefonisch bei dem Kläger. Hierüber verhält sich der Telefonvermerk der Mitarbeiterin des Klägers, Frau F, in welchem es heißt: „hätte gerne ein gesamtes Sanierungskonzept inkl. Sanierungskosten“ (vgl. Anlage H23, Bl. 334). Anfang August 2015 fand sodann ein Ortstermin zwischen dem Kläger und jedenfalls dem Beklagten zu 1 statt. Am 08.09.2015 fand sodann ein weiterer Ortstermin statt, an welchem auch die damalige Mitarbeiterin des Klägers, Frau F, teilnahm. Am 21.09.2015 kam es sodann zu einem Besprechungstermin im Büro des Klägers, an welchem beide Beklagten und die ebenfalls als Architektin tätige Ehefrau des Klägers, Frau S2, teilnahmen. In diesem Gespräch wurden unter anderem die in diesem Termin erstmals präsentierten und von dem Kläger erstellten dreidimensionalen Entwürfe zur Umgestaltung des Balkons besprochen. Mit E-Mail vom 24.09.2015 (Anlage H12, Bl. 203 f. GA) übersendete der Kläger dem Beklagten zu 1 die im Besprechungstermin erörterten Entwürfe und teilte ihm mit, dass „Ortstermine mit Firmen zur Angebotserstellung [...] kurzfristig“ stattfänden. Am 01.10.2015 fand sodann ein weiterer Ortstermin zwischen den Parteien sowie Frau F statt. Mit E-Mail vom 06.10.2015 (Anlage H14, Bl. 219 GA) übersendete Frau F das Besprechungsprotokoll dieses Termins (Anlage H13, Bl. 210 f. GA), welchem funktionale Ausschreibungen zu den Gewerken Bodenbelag, Maler, Trockenbau, Innentüren, Entkernung, Elektro, Heizung und Sanitär beigefügt waren, an die Beklagten mit Bitte um Stellungnahme. Zwischen dem 15.10.2015 und dem 21.10.2015 korrespondierten die Parteien via E-Mail über diverse Einzelheiten im Zusammenhang mit den festgehaltenen Änderungen im Besprechungsprotokoll (Anlage H16, Bl. 221 f. GA). Mit Schreiben vom 16.10.2015, welches den Beklagten am 21.10.2015 zuging, teilte der Kläger den Beklagten unter der Überschrift „Honorarermittlung für Architektenleistungen der LP 1-9“ das auf Grundlage von vorläufig angesetzten anrechenbaren Kosten in Höhe von 160.000,00 EUR netto an den Kläger zu zahlende Honorar von 43.821,05 EUR mit. In dem Schreiben heißt es weiter:
„Ich bitte um eine schriftliche Auftragserteilung an:
y, Dipl.-Ing. Architekt S, V
Wir sind überzeugt, Ihnen ein wirtschaftliches Angebot unterbreitet zu haben und stehen für Rückfragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.“
Dem Schreiben war zudem eine auf den 18.10.2015 datierte Abschlagsrechnung über 3.943,90 EUR (Anlage B7, Bl. 285 f. GA) beigefügt. Mit E-Mail vom 21.10.2015 (Anlage H19, Bl. 112 GA) teilten die Beklagten dem Kläger mit, dass sich das „angedachte Gesamthonorar [...] nicht in einem vertretbaren Rahmen“ bewege und die angesetzten anrechenbaren Kosten nicht nachvollziehbar seien. Mit E-Mail vom 22.10.2015 (Anlage B2, Bl. 157 GA) teilte der Kläger den Beklagten mit, die Arbeiten bis zu Klärung der Arbeiten ruhen zu lassen. Mit weiterer E-Mail vom 26.10.2015 (Anlage B3, Bl. 158 GA) teilte der Kläger den Beklagten mit, dass das Angebot zu hoch angesetzt sei und die Beklagten das Angebot und die Rechnung zur morgigen Besprechung zwecks Austausch mitbringen sollten. Am 27.10.2015 fand sodann eine weitere Besprechung in den Büroräumen des Klägers statt. Hierbei übergab der Beklagte zu 1 dem Kläger eine schriftliche Erklärung, wonach er das Angebot vom 16.10.2015 nicht annehme (Anlage B4, Bl. 259 GA) und quittierte zugleich den Erhalt diverser Unterlagen (Anlage B5, Bl. 160 GA). Mit Schreiben vom 04.12.2014 (Anlage B9, Bl. 289 GA), wobei es sich hierbei um einen Tippfehler handeln und das Jahr 2015 gemeint sein dürfte, erinnerte der Kläger die Beklagten an einen offen stehenden Rechnungsbetrag über 2.962,66 EUR und übersendete zugleich eine Rechnung vom 18.10.2015 über selbigen Betrag (Anlage B8, Bl. 288 GA). Unter dem 10.12.2015 erstellte der Kläger eine Honorarschlussrechnung über 25.208,15 EUR (Anlage H6, Bl. 99 f. GA), welche den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 11.01.2016 (Anlage H7, Bl. 105 f. GA) übersendet wurde und eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 25.208,14 EUR bis zum 15.02.2016 enthielt. Der Betrag setzt sich, ausgehend von anrechenbaren Baukosten von 155.000,00 EUR netto und einem Basishonorar von 22.185,80 EUR netto, wie folgt zusammen:
Erbrachte Leistungen: 8.870,76 EUR
Nicht erbrachte Leistungen: 17.837,38 EUR
Gesamt 26.708,14 EUR
Ersparte Aufwendungen: -1.500,00 EUR
Klageforderung 25.208,14 EUR
Eine Zahlung hierauf erfolgte nicht. Am 30.01.2016 haben die Beklagten erklärt, jedenfalls derzeit nicht zahlen zu wollen. Am 25.08.2017 haben die Mitglieder der Y sämtliche bestehende Architektenhonoraransprüche gegen die Beklagten abgetreten (Anlage H11a, Bl. 196 f. GA).
Der Kläger behauptet, im Rahmen des Termin am 08.09.2015, bei welchem es sich wohl unstreitig um den dritten Ortstermin handelte, seien die gewünschten Maßnahmen zum Umbau und Sanierung noch einmal besprochen und abgestimmt worden. Während des Besprechungstermins am 21.09.2015 habe die Beklagte zu 2 den dringenden Wunsch geäußert, dass die Arbeiten bis Ende Mai 2016 fertiggestellt sein müssten, da der Einzug bereits Anfang Juni 2016 erfolgen sollte. Der Kläger habe der Beklagten zu 2 daraufhin mitgeteilt, dass ein Fertigstellungstermin Ende Mai 2016 möglich sei, dann jedoch im nächsten Schritt sofort Ortstermine mit Handwerkern vereinbart werden müssten, um Angebote einzuholen, damit die Vergabeentscheidungen und damit der Start der Baumaßnahme zügig erfolgen könne. Im Rahmen der Besprechung oder einige Tage danach hätten die Beklagten dem Kläger sodann die Schlüssel zum Gebäude übergeben, damit dieser kurzfristig Termine mit den Handwerkern vor Ort arrangieren konnte. Im Anschluss an die Besprechung habe der Kläger sodann Kurzleistungsverzeichnisse erstellt und mit verschiedenen Handwerkern Ortstermine für den 25.09.2015 verabredet, wobei er den Handwerkern die Kurzleistungsverzeichnisse vorab übersendet habe. In dem Ortstermin hätten sich sodann weitere Detailfragen ergeben, die mit den Beklagten in dem Besprechungstermin am 01.10.2015 erörtert worden seien. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten hätten ihm einen Vollarchitekturauftrag erteilt. Der Kläger habe in Abstimmung mit den Beklagten Leistungen der Leistungsphase 1 bis 3 sowie 6 und 7 zu § 34 HOAI erbracht, bevor die Beklagten die Zusammenarbeit mit dem Kläger plötzlich unter Vorwänden beendeten und dem Kläger erklärten, dass sie nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten wollten. Hinsichtlich der Abrechnung lasse sich der Kläger so stellen, als ob er keine Leistungen erbracht habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 25.208,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 30.01.2016 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation des Klägers. Der Kläger sei gegenüber den Beklagten stets als Teil der Y, einem Zusammenschluss mehrere Architekten, aufgetreten; hieran ändere auch der Zusatz „Bürogemeinschaft“ nichts. Die Beklagten bestreiten zudem, dass zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen sei. Zumindest sei die Beklagte zu 2 nicht Vertragspartnerin geworden. Sämtliche mit der Klage zu den Akten gereichten Pläne seien den Beklagten unbekannt und seien von ihnen weder in Auftrag gegeben noch im Vorfeld vom Kläger den Beklagten ausgehändigt worden. Auch die mit der Klageschrift erstmals vorgelegten Handwerkerangebote seien ohne eine Ausschreibung der Gewerke und ohne abgeschlossene Vorplanung eingeholt worden; es handele sich vielmehr um aufgedrängte Leistungen. Selbst wenn ein Architektenvertrag zustande gekommen sein sollte, umfasse dieser lediglich die Leistungsphasen 1 und 2. Zudem seien die vom Kläger erbrachten Leistungen mangelhaft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 24.11.2016 (Bl. 292 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.09.2017 (Bl. 375 f. GA) Bezug genommen.
Das Landgericht Wuppertal hat am 24.11.2017 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 4.889,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.01.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 90 % und der Beklagte zu 1 zu 10 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Unter Ziffer I. 3. hat es einen Anspruch des Klägers gegen die im Rubrum des Urteils aufgeführte Beklagte zu 2. mangels substatiierten Vortrags abgewiesen. Die Kostenentscheidung wurde auf § 92 Abs. 2 S. 1 ZPO gestützt. Auf die Urteilsgründe (Bl. 444 der Akte) wird im Übrigen Bezug genommen.
Die Beklagte zu 2 beantragt mit dem am 08.12.2017 eingegangenen Schriftsatz, die am 24.11.2017 zugestellte Entscheidung dahin zu ergänzen,
dass eine Ergänzung bzw. Korrektur des Urteilstenors betreffend der Kosten der Beklagten zu 2) erfolgt.
Der Kläger stellt keinen Antrag.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
1.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 1 ein Anspruch auf Zahlung von Architektenhonorar in Höhe von 4.889,51 EUR aus § 649 S. 2 BGB i.V.m. § 15 Abs. 1 HOAI 2013 zu. Der aktivlegitimierte Kläger und der Beklagte zu 1 haben konkludent einen Architektenvertrag über die Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 3 geschlossen, welcher durch den Beklagten zu 1 am 27.10.2015 gekündigt worden ist.
a)
An der Aktivlegitimation des Klägers bestehen keine Bedenken. Ausweislich des schriftlichen Angebots des Klägers vom 16.10.2015 weist dieses die „Y“ ausdrücklich als Bürogemeinschaft bestehend aus den Einzelunternehmern S, S, L, L1 und O und nicht als Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus (vgl. Anlage B1, Bl. 151 GA). Selbst wenn dies anders gesehen werden sollte, wäre der Kläger spätestens aufgrund der hilfsweise erfolgten Abtretung Anspruchsinhaber geworden (vgl. Anlage H11a, Bl. 196 f. GA).
b)
Der Kläger und der Beklagte zu 1 haben auch konkludent einen Vertrag über die Erbringung von Architektenleistungen betreffend die Leistungsphase 1 bis 3 geschlossen.
aa)
Unstreitig hat der Beklagte zu 1 den Kläger nicht ausdrücklich mit der Erbringung von Architektenleistungen beauftragt. Der Architektenvertrag kann jedoch auch konkludent durch Entgegennahme bzw. Verwertung der Architektenleistung geschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2012 – VII ZR 31/11). Ob ein Auftrag erteilt wurde, muss im Einzelfall durch Auslegung ermittelt werden. Dabei genügt die bloße Tatsache, dass der Architekt Leistungen erbracht hat, jedenfalls dann nicht, wenn der Auftraggeber einen rechtsgeschäftlichen Auftrag bestreitet und die Parteien später einen schriftlichen Vertrag noch abschließen wollten (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.1997 – VII ZR 124/96). Aber auch die Tatsache, dass umfangreiche Architektenleistungen erbracht wurden, lässt alleine noch keinen Rückschluss auf eine rechtsgeschäftliche Beauftragung zu. Bei der Auslegung sind insbesondere Umstände zu berücksichtigen, die eine Entgegennahme oder Verwertung der Leistungen dokumentieren. Dabei ist gerade bei Architektenverträgen die Schwelle zwischen Akquisition und Beauftragung nicht objektiv festzumachen. Ein konkludenter Vertragsschluss kommt nur im Einzelfall in Betracht, wenn der Bauherr die Leistungen des Architekten entgegennimmt und weitere Umstände unstreitig oder bewiesen sind, die einen rechtsgeschäftlichen Annahmewillen des Bauherrn erkennen lassen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2014 – I-22 U 104/14). Hieraus folgt jedoch nicht die Vermutung für die Übertragung der Vollarchitektur (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2005 – VII ZR 259/02). Der Umfang der vom Architekten zu erbringenden Leistungen im Sinne des § 631 Abs. 1 BGB ergibt sich vielmehr aus dem von ihm im Einzelfall konkret übernommenen Leistungsbild und den jeweiligen entsprechenden Vereinbarungen der Parteien, wobei auch immer die Begleitumstände des jeweiligen Einzelfalles eine entscheidende Rolle spielen.
Nach diesen Maßstäben kann von einer konkludenten Beauftragung der Leistungsphasen 1 bis 3 ausgegangen werden. Zwar hat der Beklagte zu 1 keine der vom Kläger erbrachten Leistungen verwertet. Er hat solche aber entgegengenommen und die Erstellung durch entsprechende Mitwirkung veranlasst.
Unstreitig ist zunächst einmal, dass der Kläger auf Betreiben des Beklagten zu 1 tätig geworden ist. Dieser hatte ihn bereits im September 2014 kontaktiert, wobei es zum damaligen Zeitpunkt lediglich darum ging, verschiedene Nutzungsmöglichkeiten – Sanierung und/oder Weiterveräußerung – auszuloten. Hierzu erstellte der Kläger im Februar 2015 – was unstreitig geblieben ist – u.a. auch eine Kostenermittlung dazu, was einerseits in die Baumaßnahme zu investieren wäre und was andererseits der Erlös beim Verkauf von entsprechenden Eigentumswohnungen sein könnte. Der Kläger ist also schon zum damaligen Zeitpunkt im gewissen Umfang tätig geworden, wobei diese Leistungen unstreitig im Rahmen einer Akquisetätigkeit erfolgt sind, da ja insbesondere noch gar nicht feststand, wie sich die Eigentumsverhältnisse an dem Objekt zukünftig darstellen werden. Im Zusammenhang mit dem Erwerb des Alleineigentums einige Monate später, wendete sich der Beklagte zu 1 abermals an den Kläger, nunmehr zwecks Renovierung und Sanierung des Gebäudes zur Eigennutzung. Dafür, dass es sich dabei nicht mehr nur um eine unverbindliche Anfrage handelte, sondern der Kläger vielmehr davon ausgehen durfte, dass sich der Beklagte zu 1 insoweit auf die Sanierung zwecks Eigennutzung festgelegt hatte, spricht insbesondere die gegenüber der Mitarbeiterin F geäußerte Bitte nach einem „gesamten Sanierungskonzept inkl. Sanierungskosten“ (vgl. Anlage H23, Bl. 334 GA). Dies musste und durfte so vom Kläger aufgefasst werden, dass der Beklagte zu 1 sich für die Sanierung des Objektes entschieden hatte und diese vom Kläger geplant werden sollte. Hierfür spricht auch, dass sowohl Anfang August 2015 – auch dies ist von den Beklagten später nicht mehr bestritten worden – als auch Anfang September 2015 Ortstermine mit dem Beklagten zu 1 stattfanden, bei welchem bereits die grundlegenden Vorstellungen des Beklagten zu 1 erörtert wurden. Dies hat die Zeugin F durch ihre zuverlässige und glaubhafte Aussage auch bestätigt. Diese hat ausgesagt, dass im September 2015 zunächst ein Termin mit dem Beklagten zu 1 alleine stattgefunden habe, „wo man erstmal über allgemeine Dinge gesprochen habe, was also im Wesentlichen gemacht werden soll“ (vgl. Bl. 376 f. GA). So sei z.B. mitgeteilt worden, wann die Beklagten einziehen wollten und welche grundsätzlichen Dinge (z.B. Erneuerung der Fenster, Sanierung der Fassade) verändert werden sollen. Bereits zu diesem Zeitpunkt musste daher auch der Beklagte zu 1 davon ausgehen, dass es sich nicht mehr nur um kostenlose Akqusietätigkeiten von Seiten des Klägers handelte, sondern dieser vielmehr aufgrund der konkludenten Beauftragung des Beklagten zu 1 mit der Grundlagenermittlung und Vorplanung (Leistungsphase 1 und 2) entgeltpflichtig tätig wurde.
Es kann insbesondere auch dahinstehen, ob die Beauftragung des Klägers unter der Bedingung stand, dass die Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen bis Mai 2016 umgesetzt werden können. Denn es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger den Beklagten dieses Fertigstellungsdatum zugesichert hat. Dies hat nicht nur die Zeugin S glaubhaft versichert (vgl. Bl. 384 GA), sondern auch die Beklagten selbst sind von einer entsprechenden Zusicherung ausgegangen. So heißt es in der in dem Schreiben der Beklagten zu der E-Mail vom 08.10.2015 (vgl. Anlage H18, Bl. 261 GA) „Sie hatten uns Mai 2016 als Baufertigstellungsdatum zugesichert“.
Die konkludente Beauftragung des Klägers scheitert auch nicht daran, dass dieser zum Zeitpunkt der Kündigung unstreitig noch keinen Bauzeitenplan erstellt hat. Zum einen muss dieser nicht bereits mit Abschluss der Leistungsphase 1 vorliegen, sondern die Erstellung eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufes ist eine Grundleistung der Leistungsphase 2, vgl. LPH 2 in Anlage 10 zu § 34 Abs. 1 HOAI, welche nach dem Vortrag des Klägers zum Zeitpunkt der Kündigung auch noch nicht vollständig erbracht war. Der Terminplan ist zudem in den folgenden Leistungsphase 3,4 und 8 fortzuschreiben. Es ist auch nachvollziehbar und plausibel, dass bei einem solch engen Zeitfenster, wie es im vorliegenden Fall gegeben war, unmittelbar damit begonnen wird, sich einen Eindruck über etwaige Kosten zu verschaffen, insbesondere durch Einholung von Angeboten und Kostenvoranschlägen, damit die Bauherren zeitnah die weiteren Entscheidungen treffen können. Denn erst dann können die einzelnen Gewerke ausgeschrieben und deren Durchführung zeitlich aufeinander abgestimmt beauftragt werden.
Weiterhin ist es auch unschädlich, dass zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht vollumfänglich feststand, welche konkreten Veränderungen vorgenommen werden sollten, dass also – wie die Beklagten vortragen – noch nicht die Maße der Fensterprofile, die Fensterbankanschlussprofile oder die konkreten Installationen im Badezimmer ausgewählt waren (vgl. Bl. 359 GA). Denn in der Regel wird ein Architekt nicht erst dann beauftragt, wenn der Bauherr sich schon im Detail für die umzusetzenden Maßnahmen entschieden hat, welche dann nur noch vom Architekten verschriftlicht werden müssen, sondern regelmäßig soll der Architekt in die Planungsphase eingebunden werden und selbst Vorschläge entwickeln und Möglichkeiten darstellen. Es ist insbesondere auch nicht der Regelfall, dass der Architekt erst dann verbindlich und kostenpflichtig beauftragt wird, wenn das Sanierungskonzept im Detail feststeht. Dass dies auch die Beklagten nicht erwartet haben, ergibt sich insbesondere aus ihrer E-Mail vom 19.10.2015. In dieser heißt es: „Für die Fassadenfarbe sind helle Töne angedacht. Eine endgültige Entscheidung würden wir gerne erst nach Einbau der Fenster treffen. Hierzu benötigen wird jedoch Beratung und, wenn möglich Probeanstriche. In diesem Zusammenhang möchten wir auch die Entscheidung bezüglich der Farbe des Garagentors noch hinausschieben, zumal nach unserer Vorstellung die Garagenfarbe von der Farbe der Hausfassade abweichen sollte“ (vgl. Anlage H16, Bl. 223 GA). Daraus wird deutlich, dass die Beklagten gewisse Entscheidungen erst nach Fertigstelle anderer Gewerke treffen wollten, mithin nicht erwarteten, dass ihnen der Kläger ein bis ins Detail ausgereiftes Sanierungskonzept unterbreitete. Es ist daher ausreichend, wenn insoweit feststeht, welche Gewerke grundsätzlich in die Sanierungsarbeiten einbezogen werden sollen. Vorliegend ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Sanierung die Gewerke Trockenbau, Malerarbeiten, Boden, Innentüren, Fenster, Elektro, Sanitär und Heizung umfassen sollte. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Besprechungsprotokoll vom 01.10.2015 (Anlage H13, Bl. 210 f. GA) sowie aus den E-Mails der Beklagten (Anlage H16, Bl. 221 f. GA). Die Beklagten haben mit dem Kläger insbesondere auch schon zahlreiche Detailfragen erörtert und geklärt. So stand z.B. schon die Farbe der Kunststofffenster fest, es war festgelegt, dass Malervlies verwendet werden sollte, dass der Austausch der TAE-Dosen sowie der Einbau eines FI-Schalters erfolgen sollte und dass ein Unterputz-Spülkasten installiert werden sollte (vgl. Anlage H8, Bl. 109 f. und Anlage H16, Bl. 221 f.). Allein aufgrund der Klärung dieser zahlreichen Einzelfragen musste dem Beklagten zu 1 bewusst sein, dass es hier nicht mehr nur um die Klärung von Vorfragen im Rahmen einer Akquisetätigkeit ging, sondern bereits um eine entgeltpflichtige Grundlagenermittlung und Vorplanung.
Unzutreffend ist zudem, dass der mögliche Balkonumbau und die hierdurch bedingten statischen Veränderungen am Haus noch vollkommen offen und ungeklärt waren. Ausweislich des Besprechungsprotokolls vom 01.10.2015 (Anlage H13, Bl. 210 GA) sollten die Betonkübel (in Abstimmung mit dem Statiker) ausgetauscht, die Wärmebrücke gedämmt und die Feuchtigkeitsschäden in der Bestandswand geprüft werden. Dies steht auch im Einklang mit der Aussage der Zeugin F, wonach man sich letztlich darauf geeinigt habe, dass der Balkon, so wie er ist, erhalten bleiben soll, allerdings die Stützen entfernt und die Wärmebrücke, die sich darunter an dem Pflanztrog befand, behoben werden sollte (vgl. Bl. 380 GA). Dass insoweit noch die Berechnung eines Statikers erforderlich war, welche – nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers – aber auch bereits in Auftrag gegeben war, ist unschädlich. Denn insoweit stand bereits Mitte Oktober fest, dass der Vorschlag des Klägers realisierbar sei. Insoweit teilte der Kläger den Beklagten mit E-Mail vom 15.10.2015 auch mit, dass bereits ein Ortstermin mit dem Statiker stattgefunden habe und dieser den Entfall der Holzkonstruktion am Balkon und des kompletten Betontroges als realisierbar einschätze und nun die Ersatzkonstruktion rechne (vgl. Anlage H16, Bl. 225 GA). Dass ein Statiker mit Willen der Beklagten beauftragt wurde, ergibt sich auch aus der E-Mail der Beklagten zu 2 vom 19.10.2015 (vgl. Anlage H16, Bl. 223 GA), in welcher sie mitteilt, dass die Beklagten sich „auf die mit dem Statiker erstellten Vorschläge zur Balkonumgestaltung freuen“.
Hinsichtlich der Leistungsphase 3 ist es zwar richtig, dass der Beklagte zu 1 die drei vom Kläger erstellten und als Anlage H1 (Bl. 13 f. GA) zur Akte gereichten Entwurfspläne nicht erhalten, mithin diese Leistung eben nicht entgegengenommen hat. Dies ist jedoch unschädlich. Denn für die konkludente Beauftragung ist insoweit nicht nur die körperliche Entgegennahme der erbrachten Leistungen erforderlich. Ausreichend ist insoweit, dass der Beklagte zu 1 aufgrund des vorangeschrittenen Planungsstandes davon ausgehen musste, dass die Erstellung dieser Pläne erforderlich war. Dabei hat dieser kein zwingendes Interesse daran, dass ihm die Pläne zum damaligen Zeitpunkt zur Verfügung gestellt wurden.
bb)
Die Beauftragung der weiteren Leistungsphasen ist hingegen nicht substantiiert vom Kläger vorgetragen worden. Zum einen geht der Kläger ausweislich der von ihm erstellten Honoraraufstellung vom 10.12.2015 (Anlage H6, Bl. 99 f. GA) schon selbst nicht von einer Vollarchitektur aus, sondern nur von der Beauftragung der Leistungsphasen 1 bis 3 und 5 bis 8. Insbesondere folgt auch aus dem Umstand, dass die Beklagten einen Fertigstellungstermin angegeben haben nicht, dass der Kläger mit der Vollarchitektur beauftragt werden sollte. Die Vorgabe einer zeitlichen Befristung ist in erster Linie relevant für den Umfang der durch den Kläger zu planenden Maßnahmen. Denn es waren von vornherein nur solche Maßnahmen gewünscht, die innerhalb der vorgegebenen Zeit zu realisieren waren. Insbesondere kann auch aus der Erklärung der Beklagten in der E-Mail vom 19.10.2015, in der es heißt, dass „Eine endgültige Entscheidung würden wir gerne erst nach Einbau der Fenster treffen. Hierzu benötigen wird jedoch Beratung und, wenn möglich Probeanstriche.“ (Anlage H16, Bl. 223 GA) nicht gefolgert werden, dass der Kläger auch mit der Objektüberwachung beauftragt werden sollte. Denn insoweit ergibt sich aus der Erklärung lediglich, dass die Beklagten eine Entscheidung hinsichtlich der Fassadenfarbe erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Einbau der Fenster, treffen wollen. Ob die Vergabe dieses Auftrages und die Überwachung der Durchführung dieser Arbeiten durch den Kläger erfolgen soll, lässt sich dieser Erklärung hingegen nicht entnehmen.
Die Erstellung von Ausführungsplänen (Anlage H2, Bl. 20 GA), die den Beklagten aber unstreitig nicht ausgehändigt wurden, dürfte die konkludente Beauftragung der Leistungsphase 5 nicht begründen. Die Leistungsphase 5 beinhaltet die Erstellung der ausführungsreifen Planung. Dabei darf der Architekt nicht „drauflosplanen“, sondern muss sich zunächst darüber klar werden und mit dem Auftraggeber abstimmen, welche Ausführungspläne erforderlich sind, um eine mangelfreie Errichtung des Bauwerkes zu ermöglichen (vgl. Steeger/ Fahrenbruch, Praxiskommentar HOAI 2013, Stand 30.10.2017, Abschnitt V. Rn. 216). Dass eine solche Abstimmung zum Zeitpunkt der Erstellung der Pläne (19.10.2015) möglich gewesen und durchgeführt worden ist, hat der Kläger jedoch nicht dargelegt. Denn ausweislich der vorgelegten E-Mail Korrespondenz (Anlage H16, Bl. 223 GA) zwischen den Parteien waren zu diesem Zeitpunkt einige Details noch nicht geklärt. Insbesondere lag die Berechnung des Statikers noch nicht vor, sodass jedenfalls auch die Sanierung des Balkons nicht ausführungsreif geplant werden konnte.
Die Beauftragung der Leistungsphasen 6 und 7 folgt ebenfalls nicht daraus, dass der Kläger Grundleistungen dieser Leistungsphasen erbracht hat. Es ist schon fraglich, ob es sich betreffend der vom Kläger eingeholten und als Anlage H5 (Bl. 56 f. GA) vorgelegten Angebote um Grundleistungen der Leistungsphase 7 handelt. Zwar stellt die Einholung von Angeboten grundsätzlich eine Grundleistung der Leistungsphase 7 dar (vgl. LPH 7 in Anlage 10 zu § 34 Abs. 1 HOAI 2013). Danach soll der Planer nach bestem Wissen und Gewissen im Rahmen seiner Kenntnis und Erkenntnismöglichkeiten mehrere Firmen auswählen, die zur Angebotsabgabe aufzufordern sind, um den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, unter mehreren, von im Wettbewerb stehenden Bietern das für ihn günstigste Angebot auszuwählen (vgl. Steeger/ Fahrenbruch, Praxiskommentar HOAI 2013, Stand 30.10.2017, Abschnitt V. Rn. 288 f.). Dies setzt aber voraus, dass entsprechende Leistungsbeschreibungen, die Gegenstand der Leistungsphase 6 sind, vom Planer erstellt und sodann verschiedenen Firmen zwecks Angebotsabgabe vorgelegt worden sind. Dies ist vorliegend aber nicht geschehen. Der Ortstermin mit den Handwerkern, die letztlich die vorgelegten Angebote abgegeben haben, fand nach dem eigenen Vortrag des Klägers am 25.09.2015 statt. Zu diesem Zeitpunkt war noch nicht einmal das später als Anlage H13 (Bl. 219 f. GA) übersendete Kurzleistungsverzeichnis erstellt. Zwar soll dieses nach dem Vortrag des Klägers den Handwerksbetrieben vor Erstellung des jeweiligen Angebotes übersandt worden sein; eine ordnungsgemäße Mitwirkung bei der Vergabe stellt dies jedoch nicht dar. Insbesondere weil nicht verschiedene Angebote zu den gleichen Gewerken eingeholt wurden.
Es ist daher vielmehr davon auszugehen, dass der Ortstermin und die darauf folgende Einholung der Angebote der im Rahmen der Leistungsphase 3 zu erstellenden Kostenberechnung dienten (vgl. Steeger/ Fahrenbruch, Praxiskommentar HOAI 2013, Stand 30.10.2017, Abschnitt V. Rn. 178 f.). Hierfür spricht auch, dass die vom Kläger vorgelegte Kostenberechnung nach der DIN 276 (Anlage H11, Bl. 114 f. GA) das Datum „Stand 26.10.2015“ aufweist, mithin erst nach Einholung fast aller Angebote aufgestellt bzw. fertiggestellt wurde. Die Erstellung von umfassenden Leistungsverzeichnissen dürfte zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht möglich gewesen sein, da die einzelnen Details ausweislich der E-Mail Korrespondenz zwischen den Parteien Mitte/Ende Oktober 2015 eben noch nicht feststanden (vgl. Anlage H16, Bl. 221 f. GA). Die Mitteilung des Klägers in der E-Mail vom 24.09.2015 (Anlage H12, Bl. 203 GA), dass kurzfristig Ortstermine mit Firmen zur Angebotserstellung stattfinden, durfte daher von der Beklagten so verstanden werden, dass diese der Erstellung der Kostenberechnung dienten und mithin der Leistungsphase 3.
Hinsichtlich der vom Kläger vorgelegten Leistungsverzeichnisse betreffend Fenster und Haustüren (Anlage H4, Bl. 23 f. GA) dürfte es sich hingegen eindeutig um eine Grundleistung der Leistungsphase 6 handeln. Der Kläger hat jedoch nicht substantiiert vorgetragen, dass er hierzu vom Beklagten zu 1 (konkludent) beauftragt worden ist. Diese Leistungen wurden vom Beklagten zu 1 weder entgegengenommen noch wurden sonstige Umstände vorgetragen aus denen sich eine konkludente Beauftragung ergibt.
c)
Den konkludent geschlossenen Architektenvertrag hat der Beklagte zu 1 gemäß § 649 S. 1 BGB am 27.10.2015 gekündigt. Dabei ist unschädlich, dass der Beklagte zu 1 nicht ausdrücklich die Kündigung ausgesprochen hat. Die Kündigung kann auch konkludent erfolgen, indem der Besteller durch sein Verhalten den Wunsch nach Vertragsbeendigung eindeutig zum Ausdruck bringt (vgl. Sprau, in: Palandt BGB, 76. Aufl. 2017, § 649 Rn. 3). Vorliegend hat der Beklagte zu 1 die Übergabe zuvor an den Kläger übergebener Statikpläne und sowie die Rückgabe der Hausschlüssel verlangt und zudem erklärt, dass er das schriftliche Angebot des Klägers vom 16.10.2015 nicht annehmen werde (Anlage B4, Bl. 159 GA) und somit zu verstehen gegeben, dass er eine weitere vertragliche Beziehung mit dem Kläger nicht aufrechterhalten will.
d)
Aufgrund der Kündigung des Beklagten zu 1 steht dem Kläger ein Honoraranspruch in Höhe von 4.889,51 EUR aus § 649 S. 2 BGB zu.
Danach ist der Auftragnehmer im Falle der Kündigung durch den Besteller berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Dabei muss er sich dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
aa)
Die vereinbarte Vergütung beläuft sich auf 6.389,51 EUR und berechnet sich auf der Grundlage von §§ 34 Abs. 2, 35 HOAI 2013 und ausgehend von anrechenbaren Kosten in Höhe von 155.000,00 EUR wie folgt:
(1)
Das Honorar für die beauftragten Leistungen beträgt 5.324,59 EUR.
| LP | % | Anteil | Beauftragt |
| 1 | 2 % | 443,72 EUR | 443,72 EUR |
| 2 | 7 % | 1.553,01 EUR | 1.553,01 EUR |
| 3 | 15 % | 3.327,87 EUR | 3.327,87 EUR |
| 4 | 3 % | 665,57 EUR | |
| 5 | 25 % | 5,546,45 EUR | |
| 6 | 10 % | 2.218,58 EUR | |
| 7 | 4 % | 887,43 EUR | |
| 8 | 32 % | 7.099,46 EUR | |
| 9 | 2 % | 443,72 EUR | |
| 100% | 22.185,80 EUR | 5.324,59 EUR |
Soweit die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 02.08.2016 (dort S. 8, Bl. 145 f. GA) Einwendungen gegen die Kostenberechnung vorgebracht haben, dürften diese sich aufgrund des substantiierten Vortrages des Klägers im darauffolgenden Schriftsatz vom 29.08.2016 (dort S. 9, Bl. 187 f. GA) erledigt haben. Im Übrigen greifen sie aber auch nicht durch. Die vom Kläger erstellte Kostenberechnung entspricht der DIN 276.
(2)
Ebenfalls zu berücksichtigen ist der 20 % Umbauzuschlag gemäß § 36 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 S. 3 HOAI 2013 in Höhe von 1.064,92 EUR. Danach wird für Umbauten und Modernisierungen von Innenräumen in Gebäuden bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad unwiderleglich vermutet, dass ein Zuschlag von 20 % ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad vereinbart ist. Vorliegend handelt es sich um eine Modernisierung im Sinne des § 2 Abs. 6 HOAI 2013, die als bauliche Maßnahme zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts legal definiert ist. Hierunter fällt z.B. die Verbesserung des seitherigen Zustandes der Wohnqualität durch bessere Raumnutzung, Grundrisszuschnitt, funktionelle Abläufe, Belichtung oder Belüftung (vgl. Koeble, in: Locher/Koeble/Frik HOAI, 13. Aufl. 2017, § 2 Rn. 14). Vorliegend waren zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnqualität vorgesehen, wie beispielsweise die Einbringung modernen Fenster, Erneuerung der Elektrik und Sanitäranlagen sowie die Erneuerung der Dämmung. Dabei ist von einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auszugehen. Es sind die konkreten Umbau- oder Modernisierungsmaßnahmen zu betrachten. Diese stellen sich in ihrer Gesamtschau als durchschnittlich schwierig zu planende Maßnahmen dar, insbesondere bei der Balkonsanierung und der Dämmung der Dachflache handelt es sich um umfangreiche und sorgfältig zu planende Maßnahmen.
bb)
Die in Abzug zu bringenden ersparten Aufwendungen belaufen sich auf 1.500,00 EUR.
Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des erstdarlegungspflichtigen Klägers seien hinsichtlich der Personalkosten keine Aufwendungen erspart worden, da in Folge der Kündigung kein anderweitiger Erwerb im Wege sog. Füllaufträge erzielt worden sei, mithin auch die beim Kläger festangestellte Mitarbeiterin F nicht anderweitig eingesetzt werden konnte. Hinsichtlich der projektbezogenen Sachkosten seien Fahrtkosten in Höhe von 384,00 EUR zu berücksichtigen. Dabei ist der Kläger davon ausgegangen, dass das Projekt in 20 Wochen abzuschließen gewesen wäre und er in dieser Zeit zweimal pro Woche vor Ort gewesen wäre. Bei der zu berücksichtigen Fahrstrecke von 3km (Objekt – Wohnort des Klägers) bzw. 10 km (Objekt – Büro des Klägers) wären daher insgesamt 640 km à 0,60 EUR zu berücksichtigen. Im Übrigen seien nicht mehr als 750,00 EUR anzusetzen.
Diese substantiierten Ausführungen des Klägers sind in der Folge von den Beklagten nicht mehr bestritten worden. Der Kläger hat insoweit seiner Erstdarlegungslast genügt. Er war insbesondere nicht verpflichtet eine sog. Urkalkulation vorzulegen (vgl. Koeble, in: Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 12. Teil Rn. 138).
cc)
Der daneben bestehende Anspruch auf das Honorar für erbrachte Leistungen ist nicht zu berücksichtigen, da der Kläger ausdrücklich erklärt hat, dass er sich so stellen lassen will, als hätte er keine Leistungen erbracht (vgl. Bl. 6 GA, Bl. 246 GA).
Dies widerspricht zwar der zur Begründung der Klageforderung angeführten Berechnung, in welcher der Kläger für erbrachte Leistungen einen Betrag von 8.870,76 EUR angesetzt hat (vgl. Anlage H5, Bl. 105 f. GA), ist aber aufgrund der ausdrücklichen Erklärung des Klägers unbeachtlich.
e)
Der Anspruch ist auch fällig gemäß § 15 HOAI 2013. Es liegt eine prüffähige Honorarschlussrechnung vor (vgl. Anlage H6, Bl. 99 f. GA). Unbeachtlich ist, dass hinsichtlich der erbrachten Leistungen nur Prozentsätze angegeben wurde, da sich der Kläger hinsichtlich der erbrachten Leistungen so stellen lassen will, als hätte er überhaupt keine Leistungen erbracht.
Unschädlich ist auch, dass der Kläger den Beklagten zuvor zwei Abschlagsrechnungen über unterschiedlich hohe Beträge erteilt (3.943,00 EUR und 2.962,66 EUR) hat. Denn insoweit handelte es sich lediglich um Abschlagsrechnungen und nicht um eine Schlussrechnung. Zudem geht aus dem anwaltlichen Schreiben vom 11.01.2016 eindeutig hervor, dass der Kläger lediglich aus dieser Rechnung vorgehen will, die zuvor erteilten Abschlagsrechnungen mithin gegenstandslos sind.
f)
Soweit die Beklagten behaupten die vom Kläger erbrachten Leistungen seien mangelhaft, da sich insbesondere aus der Kostenberechnung nicht ergebe, dass die Flachdachlinien eingehalten worden seien, die EnEV 2014 berücksichtigt worden sei und die Sanierung des Balkons ordnungsgemäß geplant worden sei, ist dies schon deshalb unerheblich, da die Beklagten nicht vorgetragen haben, dass sie den Kläger zur Nachbesserung dieser Planungsdefizite aufgefordert haben. Im Übrigen dürfte es sich aber auch nicht um Mängel handeln, die sich anhand der vorgelegten Kostenberechnung beurteilen lassen. Denn die von den Beklagten gerügten Einzelheiten wären im Rahmen der Ausführungsplanung bzw. bei Erstellung entsprechender Leistungsbeschreibungen zu diesen Gewerken zu berücksichtigen.
Ebenfalls unerheblich ist der Einwand der Beklagten, sämtliche vom Kläger vorgelegten Entwürfe betreffend die Balkonsanierung seien genehmigungspflichtig. Denn zum einen war dies unstreitig noch nicht abschließend geklärt, da die Berechnung eines Statikers noch ausstand, zum anderen führt dieser Umstand nicht zu einer Mangelhaftigkeit der Planungsleistungen des Klägers. Dies wäre nur dann der Fall, wenn entsprechende Genehmigungen nicht erteilt worden wären, was zum derzeitigen Zeitpunkt jedoch mangels feststehendem Entwurf nicht zu bewerten sein dürfte.
2.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 280 BGB. Der Beklagte ist seit dem 30.01.2016 in Verzug mit der Leistung, da er den Anspruch des Klägers endgültig und ernsthaft verweigert hat.
3.
Ein Anspruch auf Zahlung von Architektenhonorar besteht hingegen nicht gegen die Beklagte zu 2. Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, dass neben dem Beklagten zu 1 auch die Beklagte zu 2 Vertragspartnerin werden wollte und sollte.
Unstreitig hatte der Kläger zunächst, d.h. seit dem ersten Kontakt im September 2014 bis zum Besprechungstermin am 21.09.2015 ausschließlich Kontakt zum Beklagten zu 1. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits von einer konkludente Beauftragung des Klägers auszugehen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Dass im Anschluss an diesen Termin die weitere Korrespondenz auch mit der Beklagte zu 2 erfolgte, ändert hieran nichts. Denn dass die Beklagte zu 2 als Lebensgefährtin des Beklagten zu 1, die zudem in das Objekt mit einziehen sollte, ein Mitbestimmungsrecht zu kommen sollte, führt nicht dazu, dass diese auch zugleich Vertragspartnerin werden sollte. Insoweit hat auch die Zeugin F bestätigt, dass der Kontakt zunächst lediglich über den Beklagten zu 1 geführt wurde, die Beklagte zu 2 hingegen erst später einstieg, als es darum ging, Kurzleistungsverzeichnisse zu erstellen (vgl. Bl. 378 GA).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert: 25.208,14 EUR
Ergänzungsurteil
7 O 85/16
hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 3 ZPO am 19.01.2018 für Recht erkannt:
Der Tenor des Urteils der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 24.11.2017 wird wie folgt ergänzt und neu gefasst:
Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 4.889,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.01.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 90 % und der Beklagte zu 1 zu 10 %, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, die vollständig dem Kläger auferlegt werden.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Antrag ist nach § 321 ZPO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach Zustellung des erlassenen Urteils gestellt worden. Das Gericht kann über diesen Antrag im schriftlichen Verfahren, hier nach § 128 Abs. 3 ZPO, entscheiden (vgl. Elzer, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.12.2017, § 321 Rn. 36).
Er ist auch begründet. In dem Urteil ist durch ein Versehen nicht über die Kosten der Beklagten zu 2. entschieden worden.
Es handelte sich zunächst nicht um eine bloße Berichtigung. Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO – an Stelle einer Ergänzung nach § 321 – kommt nur dann in Betracht, wenn das Versehen des Gerichts „offenbar“ ist, mithin sich dies aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist (BGH, Beschl. v. 01.03.2016 – VIII ZR 287/15).
Die bloße Nennung der Beklagten zu 2. im Rubrum ist dabei nicht ausreichend (vgl. BGH, aaO.).
Zwar wollte das Gericht bei dem Erlass des Urteils vom 24.11.2017 dem Kläger die Kosten der Beklagten zu 2. gemäß §§ 91, 92 ZPO auferlegen (was sich aus den klaren Ausführungen zum Nichtbestehen eines Anspruchs unter I 3. ergibt) und ist dies lediglich versehentlich nicht im Tenor ausgesprochen worden. Dieses Versehen ist jedoch nicht „offenbar“ im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO, da weder die Gründe des Urteils Ausführungen zu den Kosten der Beklagten zu 2. enthalten noch im Urteil die die Kosten von Streitgenossen regelnde Vorschrift des § 100 ZPO genannt wird noch etwa jegliche Entscheidung über die Kosten insgesamt fehlte.
Diese Entscheidung war durch Ergänzung des Urteils nachzuholen. Sie beruht auf §§ 91, 92, 100 ZPO.
Soweit die Entscheidung des Gerichts hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. "falsch" gewesen sein sollte, ist dies weder Gegenstand des Verfahrens nach § 319 ZPO noch nach § 321 ZPO.