Klage auf Rückzahlung bei Nichtlieferung eines Mietkauf-Baggers
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Rückzahlung geleisteter Mietkaufraten, da der Kettenbagger trotz Abnahmebestätigung nicht körperlich übergeben worden sei. Streitpunkt ist, ob die Bestätigung eine tatsächliche Übergabe ersetzt und ob Rückerstattungsansprüche bestehen. Das Landgericht stellt nach Beweisaufnahme fehlende Übergabe fest, verurteilt die Beklagte zur Rückzahlung nach §§ 812 ff. BGB und weist die Widerklage ab.
Ausgang: Klage der Klägerin auf Rückzahlung wegen Nichtlieferung stattgegeben; Widerklage der Beklagten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wird der geschuldete Kauf- oder Mietkaufgegenstand nicht übergeben, ist der Käufer/Leasingnehmer nach § 323 Abs. 1 BGB von seiner Leistungspflicht befreit; bereits erbrachte Zahlungen sind aus ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB zurückzugewähren.
Eine bloß kaufmännische oder formelle Abnahmebestätigung begründet nicht ohne weiteres den Nachweis einer körperlichen Übergabe; die tatsächliche Übergabe ist durch umfassende Beweiswürdigung anhand der tatsächlichen Umstände zu klären.
Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz aus einem Vertrag sind ausgeschlossen, wenn der Anspruchsteller aufgrund eigener Leistungsunfähigkeit die Gegenleistung nicht erbringen kann.
Zinsansprüche auf zurückgezahlte Leistungen richten sich nach §§ 284, 288 BGB; verfahrensrechtlich kann das Gericht bei unentschuldigtem Ausbleiben des Prozessbevollmächtigten nach §§ 331a, 251a ZPO nach Lage der Akten entscheiden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 68.779,17 € (= 134.502,36 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2001 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin trug der Beklagten am 02.09.1999 den Abschluss eines Mietkaufvertrages über einen Kettenbagger Ackermann EC 300, Baujahr 1997 zum Nettokaufpreis von 240.000,00 DM an. Die entsprechende Vertragsannahmeerklärung Unterzeichnete die Beklagte am 05.10.1999. Sie sandte die Annahmeerklärung mit Schreiben vom 11.10.1999 an die Klägerin ab. Am 04.10.1999 hatte die Klägerin bereits eine Abnahmebestätigung unterzeichnet, auf deren Inhalt wird verwiesen (Bl. 34 d.A.). An Miet
vorauszahlung und Mietzinsen leistete die Klägerin an die Beklagte unstreitig insgesamt 134.502,38 DM.
Insoweit begehrt die Klägerin von der Beklagten Rückzahlung dieses Betrages.
Hierzu trägt sie vor:
Der geschuldete Bagger sei niemals ausgeliefert worden. Der Bagger sei bei der Beklagten abhandengekommen. Eine Nachlieferung sei nicht erfolgt. Auch die Firma U und E mbH, aus C, der die Beklagte den Streit verkündet hat, habe nicht geliefert.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 134.502,36 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Wege der Widerklage hat die Beklagte beantragt,
die Widerbeklagte zu verurteilen, an die Widerklägerin 86.923,25 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 74.149,44 € seit dem 24.03.2001 zu zahlen und weiter 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 12.784,81 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hilfsweise hat die Beklagte im Wege der Widerklage beantragt,
festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten und Widerklägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entsteht, dass die Lieferantin (X) nicht in der Lage ist, den Kaufpreis zurückzuzahlen.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Gem. der vorliegenden Abnahmebestätigung vom 04.10.1999 habe sie ihre Verpflich-
tungen erfüllt. Die Klägerin sei in Zahlungsverzug geraten. So sei der Mietvertrag mit Schreiben vom 04.01.2000 zurecht fristlos gekündigt worden, daher müsse die Klägerin Schadensersatz leisten. Außerdem sei die Klägerin verpflichtet, die Rechtsverfolgungskosten der Widerklägerin gegen den Bürgen T aus dem Rechtsstreit 36 O 425/00 Landgericht Berlin zu tragen.
Dem ist die Klägerin entgegengetreten.
Sie hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben.
Nachdem in der Sache zunächst am 10.04.2003 verhandelt worden ist, ist der Vertreter der Beklagten im Termin vom 18.03.2004 nicht erschienen. Der Klägervertreter wiederholt seine oben dargestellten Anträge und beantragt,
nach Lage der Akten zu entscheiden.
Die Akte 36 O 425/00 Landgericht Berlin war zum Zwecke des Beweises Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidunqsqründe:
I.
Es ergeht eine Entscheidung nach Lage der Akten gem. §§ 331 a, 251 a ZPO.
1.
Zum Termin vom 18.03.2004 ist der Beklagtenvertreter ordnungsgemäß geladen worden (Bl. 164 d.A.).
2.
Der Beklagtenvertreter ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.
3.
Der Beklagtenvertreter hat sich auch nicht hinreichend entschuldigt; er hat für sein Nichterscheinen keine nachvollziehbaren Gründe genannt oder gar glaubhaft gemacht.
4.
Der Beklagtenvertreter hat auch nicht innerhalb der Frist des § 251 a Abs. 2 Satz 4 ZPO einen entsprechenden Antrag gestellt und jedenfalls nicht fristgerecht weitere Entschuldigungsgründe dargetan oder glaubhaft gemacht.
5.
Da bereits im Termin zur Verhandlung vom 10.04.2003 verhandelt worden ist und die Sache sich als entscheidungsreif darstellt, ergeht dieses Urteil nach Lage der Akten.
II.
Die Klage hat Erfolg.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für die Kammer fest, daß die Beklagte der Klägerin den Leasinggegenstand nicht zur Verfügung gestellte hat und dazu auch nicht mehr in der Lage ist. Damit aber ist die Klägerin leistungsfrei gem. § 323 Abs. 1 BGB a.F.. Sie hat damit die unstreitig erbrachten Leistungen ohne Rechtsgrund im Sinne der §§ 812 ff. BGB erbracht. Diese sind mit insgesamt 134.502,38 DM = 68.769,97 € unstreitig (Bl. 1, 25 d.A.), sie sind aus ungerechtfertigter Bereicherung von der Beklagten an die Klägerin zurückzuerstatten.
Zwar scheint die Abnahmebestätigung vom 04.10.1999 (Bl. 34 d.A.) für eine Übergabe des Baggers zu sprechen, jedoch handelt es sich hier um eine Fiktion, die den angestrebten Vertrag rein technisch nur ins Werk setzen sollte.
Das ergibt sich aus folgenden Umständen:
Am 04.10.1999 war der Vertrag zwischen den Parteien noch gar nicht geschlossen. Dieser wurde von der Beklagten erst am 05.10.1999 unterzeichnet und die Annah
meerklärung der Beklagten wurde sogar erst am 11.10.1999 an die Klägerin versandt. Bei dieser Sachlage wäre die Auslieferung bereits am 04.10.1999 zumindest ungewöhnlich. Sie ist indes an diesem Tage zur Überzeugung des Gerichts nicht geschehen. Das folgt aus der insoweit klaren Bekundung des Zeugen I (Bl. 133 d.A.). Dieser hat plausibel die Gründe für die Ausstellung der Bestätigung benannt und zum Beispiel anschaulich auch erklärt, dass eine Anlieferung des Baggers an die S-Straße gar nicht möglich gewesen wäre. Auch der Zeuge N hat die Anlieferung zum 04.10.1999 verneint. Insoweit kann auf seine Aussage verwiesen werden (Bl. 132 d.A.). Sogar der von der Beklagten benannte Zeuge T hat eine Übergabe zum 04.10.1999 nicht bejaht (Bl. 141 d.A.). Er sagte insoweit aus: „Für mich ist der Tag der Übergabe der Tag, an dem die Übernahmebestätigung der Finanzierungsgesellschaft unterschrieben wurde. Bei dieser „Übergabe“ ist der Bagger nicht an Herrn I übergeben worden, dass ist wohl hier das Problem.“ Diese Aussage spricht klar für eine Fiktion. Soweit der Zeuge T sodann eine Übergabe im Sinne einer Besitzvermittlung durch Übergabe eines Schlüssels an Herrn I bekunden will, kann ihm nicht gefolgt werden. Hierzu hat er erstmals in seiner Vernehmung vom
16.12.2003 Erklärungen abgegeben. Dagegen war in seiner Vernehmung vom 09.03.2001 vor dem Landgericht Berlin (Beiakte Bl. 72) von einer solchen Schlüsselübergabe noch nicht die Rede. Der Zeuge sagte dort aus: „Ich habe mich daraufhin bei der Firma I AG gemeldet und nachgefragt, wie die Auslieferung erfolgen soll. Am 04.10.1999 hat mich dann ein Fax der Firma I AG erreicht, in dem die kaufmännische Übergabe bestätigt wurde. Am 02.11. kam dann ein weiteres Fax von der Firma I AG, die Firma hat nun angefragt, wann sie den Bagger nun holen könne. Ich habe daraufhin ein Fax zurückgeschickt und mitgeteilt, dass der Bagger bereits abgeholt sei.“ Daraus kann jedenfalls geschlossen werden, dass eine Anlieferung des Baggers am 04.10.1999 nicht erfolgt ist. Es wurde hier zwar eine „kaufmännische Übergabebestätigung“ in die Welt gesetzt, jedoch hat eine körperliche Übergabe, insbesondere durch Anlieferung an die vorgesehene Stelle, nicht stattgefunden.
Sodann aber ist der Bagger unstreitig irgendwie abhandengekommen. Insoweit muss die Aussage des Zeugen T auch noch im Lichte seines Schreibens vom 23.09.2003 gesehen werden, hier heißt es u.a.: „Der Kettenbagger wurde an die Firma I AG ausgeliefert.“
Die Zeugen H und K konnten zu einer körperlichen Übergabe des Baggers aus eigener Anschauung gar nichts sagen. Interessant ist insoweit dort die Aussage des Zeugen H, die ein weiteres Argument für die fehlende Glaubwürdigkeit des Zeugen T liefert, hier heißt es u.a.: „Bei meinen Recherchen habe ich Herrn T2 tel telefonisch befragt. Er hat erklärt, der Bagger sei am 04.10.1999 mit einem Tieflader abgeholt worden. Daraufhin habe ich nachgefragt und wissen wollen, ob er das Kennzeichen dieses Tiefladers oder wenigstens die Firmenbezeichnung dieses Tiefladers registriert hätte. Darauf hat Herr T gesagt, dazu könne er nichts sagen.“ Somit steht fest, dass der Zeuge T insgesamt eine Vielzahl von Varianten einer Abholung, Anlieferung bzw. einer Schlüsselübergabe kundgetan hat. Hier liegen widersprüchliche Aussagen des Zeugen T vor. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Zeuge den Umstand, dass der Kettenbagger der Klägerin niemals, wie in der Bestätigung vom 04.10.1999 beschrieben, übergeben worden ist, nur verschleiern will. Dies muss umso mehr gelten, als sich der Zeuge weder eine Schlüsselübergabe noch eine körperliche Übergabe des Baggers hat quittieren lassen. Gegen die Annahme der Nichtlieferung spricht auch nicht die Zahlung von einzelnen Mietraten. Diese wurden im Lastschriftverfahren abgebucht, und es steht fest, dass die Klägerin von Anfang an eine fehlende Übergabe des Baggers gerügt hat. Nach alldem hat die Klage Erfolg.
Es lässt sich auch nicht definitiv feststellen, dass eine Bereicherung der Beklagten endgültig entfallen ist. Bei der o.g. Sach- und Rechtslage hat die Streitverkündete ihrerseits den Kaufvertrag mit der Beklagten wohl nicht erfüllt. Sie hat trotz der Erklärung vom 04.10.1999 keinen Beweis für eine körperliche Übergabe des Baggers und sie benennt auch gar nicht die „vorgesehene Stelle“, an der der Bagger nach der Fiktion vom 04.10.1999 aufgestellt worden sein soll. Damit aber dürfte ein Rückforderungsrecht der Beklagten gegen die Streitverkündete gegeben sein. Dass dieses Recht wirtschaftlich wertlos sein soll, ist weder im einzelnen dargetan noch sonst ersichtlich.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 288 BGB.
III.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Widerklage einschließlich der Hilfswiderklage keinen Erfolg haben kann. Wegen eigener Leistungsunfähigkeit kann die Beklagte weder Erfüllungs- noch Schadensersatzansprüche aus dem Mietkaufvertrag geltend machen; das trifft auch auf die Kosten des Vorprozesses zu.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.