Klage wegen Rohrbruch: Schaden außerhalb der versicherten Gebäudehülle, Abweisung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Ersatzkosten für einen Rohrbruch aus ihrer Wohngebäudeversicherung (VGB 88). Streitpunkt ist, ob der Bruch binnen der versicherten Gebäudehülle liegt. Das Gutachten ergab, die Bruchstelle befinde sich ca. 57 cm außerhalb der äußeren Begrenzungslinie, daher besteht nach § 7 VGB 88 kein Versicherungsschutz für die Ableitungsleitung. Das Landgericht weist die Klage ab.
Ausgang: Klage auf Versicherungsschutz wegen Rohrbruches abgewiesen; Schaden lag außerhalb der versicherten Gebäudehülle, somit kein Anspruch nach § 7 VGB 88.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Wohngebäudeversicherungen nach den VGB 88 besteht Versicherungsschutz für Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren nur, wenn der Schaden innerhalb der durch die äußere Begrenzungslinie der Gebäudehülle definierten versicherten Gebäudefläche entstanden ist.
Bei der Abgrenzung der äußeren Begrenzungslinie bleiben konstruktive und gestalterische Vorsprünge unberücksichtigt; Bauteile vor der Außenhülle sind bei der Kostenerfassung den Außenanlagen zuzurechnen.
Die Regelung in § 7 Nr. 3 VGB 88 erfasst außerhalb des versicherten Gebäudes liegende Zuleitungsrohre der Versorgung versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück, nicht jedoch Ableitungsrohre der Hausentwässerung.
Ein überzeugendes Sachverständigengutachten, das den Ort des Schadens (innerhalb/außerhalb der Gebäudehülle) feststellt, ist maßgeblich für die Beurteilung der Versicherungsdeckung und kann die Leistungspflicht des Versicherers ausschließen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Zwangsvollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses I-Straße in X. Sie unterhält bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung für dieses Objekt. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Wohnungsgebäudeversicherungsbedingungen (VGB 88) zugrunde. An dem o.g. Objekt wurde im Juli 2003 bei der Beseitigung einer Rohrverstopfung festgestellt, dass ein Abflussrohr gebrochen ist. Die Parteien streiten darum, ob sich der Schadensort rechtlich noch innerhalb des Gebäudes befindet.
Die Klägerin trägt vor: Der Bruch sei rechtlich noch innerhalb des Hauses eingetreten. Sie, die Klägerin, habe von einer Fachfirma einen Kostenvoranschlag über die zu erwartenden Schadensbeseitigungskosten eingeholt. Daraus ergäbe sich, dass ein Betrag von mindestens 4.988,00 EUR anfallen werde. Im Bereich eines Mülleimercontainers sei aber weiterer Schaden zu besorgen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.988,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2003 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren
Reparaturkosten im Zusammenhang mit dem Rohrbruch der Abwasserleitung vom Juli 2003 zu ersetzen, soweit diese zur Instandsetzung des Rohrbruches notwendig sind und den Betrag von 4.988,00 EUR übersteigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend:
Aus der Videoaufnahme, die im Rahmen der Beseitigung einer Verstopfung aufgenommen worden sei, ergäbe sich, dass das Ableitungsrohr außerhalb des Mauerwerkes des Objektes der Klägerin gebrochen sei. Daher sei sie zur Deckung dieses Schadensfalles nicht verpflichtet.
Dem ist die Klägerin entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. M verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Aus dem Versicherungsvertrag hätte die Klägerin gem. § 7 Nr. 1 VGB 88 mit Recht nur dann Leistungen verlangen können, wenn der Rohrbruch der Abwasserleitung im Juli 2003 noch innerhalb des versicherten Gebäudes entstanden wäre. Dies ist jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Fall. Der Sachverständige hat klar und eindeutig festgestellt, dass die Schadensstelle sich ca. 57 cm außerhalb des Hauses I-Straße in X befindet (vgl. Seite 9 des Gutachtens = Bl. 112 d.A.).
Diese Feststellung hat der Sachverständige in seiner Ergänzung vom 21.03.2006, dort Seite 6 ff. = Bl. 160 ff. d.A. noch untermauert. Danach bildet die äußere Grenze für ein Bauwerk die Vertikale der Gebäudehülle (Einschließlich Außenwandmauerwerk mit Putz, den Anstrich, Glasfassade, Betonaußenwand mit profilierter und unprofilierter Bekleidung, Außenwandbekleidung mit Well-Faser-Zementplatten etc. – siehe farbliche Erläuterung der Anlage 5.3, Bl. 1 + 16/17). Folglich ist Maß der Bruttogrundfläche die jeweilige äußere Begrenzungslinie, wobei konstruktive wie gestalterische Vorsprünge unberücksichtigt bleiben... Der Sachverständige stellt insoweit klar, dass all das, was vor der Außenhülle liegt, auch z.B. bei der Kostenerfassung den Außenanlagen zuzurechnen ist. Der Sachverständige führt dann weiter aus, dass der hier umstrittene Schaden in der Abwasserleitung ca. 57 cm vor der Gebäudehöhle vorhanden ist. Nach den Feststellungen des Sachverständigen handelt es sich hier um einen Abriss der anschließenden Muffe des Steinzeugrohres von dem gusseisernen, starren Rohr der Hausentwässerung. Der Schadensort liegt also am Ort des Werkstoffwechsels außerhalb des versicherten Gebäudes. Insoweit heißt es in § 7 VGB 88: "Nr. 1: Innerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost – und sonstige Bruchschäden an Rohren a) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen), ..." In Nr. 3 des selben Paragraphen heißt es: "Außerhalb versicherter Gebäude sind versichert: Frost und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung an den Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung, soweit diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. Da es sich hier aber unstreitig um eine Ableitung aus dem Gebäude handelt, liegt kein versicherter Schaden vor.
Das hat zur Folge, dass die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 6.000,00 EUR.