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Landgericht Wuppertal·7 O 462/89·04.10.1990

Klage abgewiesen: Kein Nachweis des Eigentumsübergangs vor Unfall

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Feststellung, dass er nicht zum Ersatz eines Kfz-Haftpflichtschadens verpflichtet sei, weil er das Fahrzeug vor dem Unfall veräußert habe. Die Beklagte hatte wegen Nichtzahlung der Prämien an den Geschädigten gezahlt und macht Regress geltend. Das Gericht stellte fest, dass eine Eigentumsübertragung gemäß §§ 929 ff. BGB nicht bewiesen ist; die Darlegungs- und Beweislast trifft den Kläger. Mangels Nachweises wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Feststellung der Nichtersatzpflicht wegen behaupteter Veräußerung vor dem Unfall als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Veräußerung i.S. des § 69 VVG bzw. § 6 AKB setzt eine Eigentumsübertragung nach §§ 929 ff. BGB voraus.

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Wer geltend macht, dass das Versicherungsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalls auf einen Dritten übergegangen sei und daraus eine Entlastung folgt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Eigentumsübergang.

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Doubts hinsichtlich des behaupteten Eigentumsübergangs gehen zulasten des darlegungspflichtigen Versicherungsnehmers; sie führen zur Abweisung seines Feststellungsantrags.

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Zeugenaussagen, die lediglich Vorgespräche oder eine beabsichtigte spätere Übergabe belegen, sind für den Nachweis einer wirksamen Eigentumsübertragung unergiebig, wenn Übergabe der Fahrzeugpapiere oder Kaufpreiszahlung nicht nachgewiesen sind.

Relevante Normen
§ 38 Abs. 2 VVG i. V. mit § 9 Abs. 2 AKB§ 59 VVG§ 6 AKB§ 69 VVG§ 91 ZPO§ 101 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, auch die des Streithelfers.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten und des Streithelfers wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 1.300,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte und auch der Streithelfer vor Beginn der Zwangsvollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheitsleistungen können erbracht werden durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder durch Hinterlegung.

Tatbestand

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Der Kläger hatte bei der Beklagten ein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen: XXX versichert. Unstreitig zahlte er trotz Mahnung fällige Versicherungsprämien nicht. Die Beklagte wurde im Verhältnis zum Kläger 1eistungsfrei (§ 38 Abs. 2 VVG i. V. mit § 9 Abs. 2 AKB ) .

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Am 2.4.1989 verursachte der Streithelfer der Beklagten mit dem obengenannten PKW einen Verkehrsunfall. Er schädigte einen Dritten. Dieser Schaden betrug 6.005,91 DM. Die Beklagte zahlte diesen Betrag an den Dritten und berühmt sich eines Regressanspruches in gleicher Höhe gegen den Kläger.

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Der Kläger behauptet: Er habe das Fahrzeug am 1.4.1989 bereits an den Streithelfer der Beklagten verkauft.

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Er beantragt,

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festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die Aufwendungen der Beklagten aus dem Krafthaftpf1ichtschaden vom

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2.4.1989                      zu KR### in Höhe von 6.005,91 DM zu ersetzen.

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Die Beklagte bittet,

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die Klage abzuweisen.

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Der Streithelfer der Beklagten beantragt,

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dem Kläger die durch die Nebenintervention entstandenen und verursachten Kosten aufzuerlegen.

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Die Beklagte und der Streithelfer bestreiten die Behauptung des K1ägers.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 18.9. 1990 Bezug genommen.

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Entscheidunqsqründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Die Beklagte könnte sich nur dann nicht mehr an den Kläger halten, wenn der Kläger vor dem Unfall vom 2.4.1989 den hier umstrittenen PKW an den Streithelfer der Beklagten veräußert hätte (§ 59 VVG, § 6 AKB, OLG Hamm in VersR 1982, 765 f.). Unter einer Veräußerung i.S. des § 69 VVG/6 AKB ist eine Eigentumsübertragung gem. §§ 929 f. BGB zu verstehen (vgl. Proe1Js/Martin VVG, 24.Aufl., 1., Anm. 2 a zu § 69 VVG). Eine solche Eigentumsüber - tragung bereits vor dem Unfall vom 02.04.1989  ist nicht feststellbar. Die Aussage des Zeugen D ist insoweit unergiebig. Er hat allenfalls Vorgespräche für eine möglicherweise beabsichtigte EigentumsÜbertragung mitbekommen. Er konnte z.B. nicht sagen, dass Kraftfahrzeugschein und Kraftfahrzeugbrief übergeben wurden. Dies sollte nach seiner Bekundung erst am Abend des 2. April 1989 sein. Jedoch ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der hier umstrittene PKW bereits um 13.25 Uhr am 2. April 1989 verunfallt war. Auch durch die weiteren Zeugen konnte der Kläger nicht beweisen, dass das Versicherungsverhältnis vor dem Unfall auf den Streithelfer der Beklagten übergegangen war. Diese Rechtsänderung ist aber für das Freiwerden des Klägers von der Regresspflicht ein günstiger Umstand, den er zu beweisen hat. Hier können bezüglich der Beweislast keine anderen Grundsätze gelten als zum Beispiel bei der Erfüllung. Der Kläger war unstreitig mindestens bis zum 1.4.1989  Versicherungsnehmer und er muss daher beweisen, dass er als Versicherungsnehmer nichts mehr schuldet, weil das Versicherungsverhältnis auf den Streithelfer der Beklagten übergegangen ist.

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Dass insoweit aber bereits vor dem Unfall vom 2.4.1980 das Eigentum an dem hier umstrittenen PKW auf den Streithelfer der Beklagten übergegangen wäre, ist auch durch die weiteren Zeugenaussagen nicht bewiesen. Nach der Aussage des Streithelfers der Beklagten wollte dieser im Zeitpunkt des Unfalls den Wagen nur zur Probe fahren. Er wollte sozusagen einmal um das Viertel, um den Wagen, den er zuvor nach seiner Bekundung nicht selbst gesteuert hatte, einmal besser kennenzu1ernen. Er wollte ihn in diesem Moment nach seiner Bekundung noch nicht in Eigenbesitz übernehmen. Der Kläger seinerseits hatte ihm nach der Bekundung des Streithelfers in diesem Moment auch noch nicht etwa den Kraftfahrzeugbrief ausgehändigt. Auch der Kaufpreis war nach der Aussage des Streithelfers noch nicht bezahlt. Diese Aussage deckt sich im übrigen mit der Bekundung des Zeugen L, der ersichtlich am Ausgang des Rechtsstreits kein Interesse hat. Nach der Aussage des Zeugen L hat der Streithelfer der Beklagten erst am 3.4. einen Teilbetrag in Höhe von 200,--DM an den Kläger bezahlt.

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Insgesamt bleiben bei dieser Sachlage Zweifel, ob der Kläger vor dem Unfall vom 2.4.1989 das Eigentum bereits auf den Zeugen B in übertragen hat. Diese Zweifel gehen zu Lasten des darlegungs- und beweispflichtigen Klägers.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 6.005,91 DM.