Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente bei Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Leistungen aus einer Kapitallebensversicherung mit dynamischer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, nachdem sie wegen Knieerkrankung 2000 in den Ruhestand versetzt wurde. Streitgegenstand war, ob die Versetzung Dienstunfähigkeit und damit den Versicherungsfall begründet. Das Landgericht stellt fest, dass die in den Bedingungen enthaltende Beamtenklausel den Versicherungsfall begründet, und verurteilt die Beklagte zur Zahlung rückständiger und laufender Renten. Eine mögliche anderweitige Verwendbarkeit der Klägerin ist danach unbeachtlich.
Ausgang: Klage auf Zahlung rückständiger und laufender Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wurde stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine in den Versicherungsbedingungen enthaltene Klausel, die bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit den Versicherungsfall definiert (Beamtenklausel), begründet den Versicherungsfall, wenn die versetzende Dienststelle dies festgestellt hat.
Ist in den Bedingungen eine unwiderlegbare Vermutung zugunsten des Versicherten vorgesehen, kann der Versicherer diese nicht durch Hinweis auf mögliche anderweitige Verwendungsmöglichkeiten des Versicherten aushebeln.
Der Versicherte hat bei Eintritt des Versicherungsfalls Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Einmal- und laufenden Rentenzahlungen sowie auf Verzugszinsen ab den vertraglich bestimmten Fälligkeiten.
Der Versicherer ist an die eindeutigen Regelungen seiner Versicherungsbedingungen gebunden; eine einschränkende Auslegung zugunsten des Versicherers kommt nur bei unklarer Vertragsgestaltung in Betracht.
Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.957,20 EUR (= 29.253,75
DM) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes auf
1.031,53 DM seit dem 01.07.2000 und auf jeweils
1.553,16 EUR seit dem 02.07.2000, 02.10.2000,
02.01.2001, 02.04.2001, 02.07.2001, 02.10.2001,
02.01.2002, 02.04.2002 und 02.07.2002 zu zahlen.
2.Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, der Klägerin ab dem 01.10.2002 eine
vierteljährlich vorauszahlbare Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von zur Zeit
517,72 EUR monatlich zuzüglich der dynami-schen Zuschläge jeweils im voraus
zum 01.01., 01.04, 01.07. und 01.10. eines Jahres bis zum 01.01.2033 (65.
Lebensjahr der Klägerin) zu zahlen.
3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 18.500,00 EUR. Die Sicherheitsleistung kann erbracht werden durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder öf-fentlichen Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder durch Hinterlegung.
Tatbestand
Am 26.07.1994 schloss die Klägerin bei der Beklagten eine Kapitallebensversicherung unter Einschluss einer dynamischen Berufs- unfähigkeitszusatzversicherung ab. Versicherungsbeginn war der 01.11.1994. Die jährliche Rente sollte 12.105,00 DM betragen.
Die Klägerin war zuletzt tätig bei der Deutschen Post AG als Briefzustellerin. Wegen Beschwerden an insbesondere den beiden Knien war sie im Jahr 1999 dienstunfähig krankgeschrieben. Auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens vom 07.12.1999 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 11.04.2000 in den Ruhestand versetzt.
Die Klägerin macht geltend:
Die Beklagte schulde wegen dieses Umstandes der Klägerin Leistungen wegen Berufungsunfähigkeit.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.148,75 DM zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes auf 2.017,50 DM seit dem 01.07.2000 und auf jeweils 3.026,25 DM seit dem 02.07.2000, 02.10.2000, 02.01.2001, 02.04.2001 und 02.07.2001 zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.148,75 DM zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes auf 2.017,50 DM seit dem 01.07.2000 und auf jeweils 3.026,25 DM seit dem 02.07.2000, 02.10.2000, 02.01.2001, 02.04.2001 und 02.07.2001 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie ab dem
01.10.2001 eine vierteljährlich vorauszahlbare
Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von zur Zeit
1.008,75 DM monatlich zuzüglich der dynamischen
Zuschläge jeweils im voraus zum 01.01., 01.04,
01.07. und 01.10. eines jeden Jahres bis zum
01.01.2033 (65. Lebensjahr der Klägerin) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend:
Die Klägerin sei nicht berufsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen. Eine solche Berufsunfähigkeit sei nämlich nur dann gegeben, wenn eine allgemeine Dienstunfähigkeit bei der Klägerin vorhanden gewesen sei. Dies sei jedoch nicht gegeben. Die Klägerin könne durchaus im Postdienst noch andere Tätigkeiten als die der Briefzustellerin erfüllen. Vollständige Berufsunfähigkeit liege nämlich erst dann vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann oder seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Die Beklagte listet insbesondere in ihrer Klageerwiderung vom 13.11.2001 eine Reihe von Tätigkeiten auf, die nach ihrer Meinung von der Klägerin noch vollschichtig ausgeführt werden könnten. Insoweit wird auf Blatt 29 ff. der Akte verwiesen.
Den Ausführungen der Beklagten ist die Klägerin entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Aus der am 26.07.1994 mit der Beklagten abgeschlossenen Kapitallebensversicherung unter Einschluss einer dynamischen Berufsun-
fähigkeitszusatzversicherung stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche zu. In den Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung heißt es unter anderem in § 2 Abs. 10:
"Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn ein versicherter Beamter vor Erreichen der gesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenze infolge seines Gesundheitszustandes wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt worden ist."
Diese Voraussetzung ist bei der Klägerin unstreitig gegeben. Die Klägerin wurde von der Deutschen Post AG unter dem 11.02.2000 wie folgt angeschrieben:
"Sehr geehrte Frau X2,
gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz - BBG - ist ein Beamter in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist.
Sie haben infolge Erkrankung seit dem 07.04.1999 keinen Dienst getan. Nach dem Gutachten des Postvertragsarztes Herrn Dr. med. Dipl.-Ing. E2 vom 07.12.1999 kann mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit nicht mehr gerechnet werden. Auch ich halte Sie nach pflichtgemäßen Ermessen für dauernd unfähig, ihre Amtspflichten zu erfüllen. Ich beabsichtige daher, Ihre Versetzung in den Ruhestand gemäß § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 44 BBG mit dem Ende des Monats April 2000 einzuleiten."
Unstreitig datiert - wie oben gesagt - die Entlassungsurkunde vom 11.04.2000. Damit ist der Versicherungsfall eingetreten. Einschränkungen im Sinne der Beklagten enthalten die Versicherungsbedingungen hier nicht. Eine Interpretation der unwiderlegbaren Vermutung kommt nicht in Betracht. Die Beklagte muss sich an ihren Bedingungen festhalten lassen. Die Kammer bleibt insoweit bei ihrer Rechtsprechung (vgl. 7 O 301/99, Urteil vom 16.12.1999). Diese Rechtsprechung ist vom Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt (vgl. z. B. Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14.11.2000 in 4 U 216/99 = 7 O 191/99 Landgericht Wuppertal. Danach käme es auf die von der Beklagten
angesprochene anderweitige Verwendungsmöglichkeit der Klägerin nur an, wenn die oben genannte Beamtenklausel nicht eingreifen würde.
Die Beklagte ist daher antragsgemäß zu verurteilen. Dabei hat die Kammer entsprechend der Bitte der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Termin die Anträge so ausgelegt, dass in erster Linie auf Leistung geklagt ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 59.516,25 DM.