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Landgericht Wuppertal·7 O 303/10·05.09.2012

Kaskodiebstahl: Äußeres Bild der Entwendung nicht bewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus seiner Teilkaskoversicherung Entschädigung wegen behaupteten Pkw-Diebstahls in Polen sowie Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Streitpunkt war, ob das äußere Bild der Entwendung (Abstellen zu bestimmter Zeit an bestimmtem Ort und späteres Nichtwiederauffinden) hinreichend wahrscheinlich nachgewiesen ist. Das LG sah den Diebstahl nicht als bewiesen an, weil die benannte Zeugin zum Abstellvorgang widersprüchlich aussagte und der Kläger in der Schadensanzeige zunächst keinen Zeugen angegeben hatte. Mangels Nachweises des Versicherungsfalls wurde die Klage einschließlich Hilfsantrags abgewiesen; auf Aktivlegitimation/Eigentum kam es nicht mehr an.

Ausgang: Klage auf Kaskoentschädigung und Freistellung vorgerichtlicher Kosten mangels Nachweises des Diebstahls abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versicherungsnehmer muss zur Geltendmachung eines Kaskodiebstahls das äußere Bild der Entwendung voll beweisen; regelmäßig genügt der Nachweis, dass das Fahrzeug zu bestimmter Zeit an bestimmtem Ort abgestellt wurde und später dort nicht mehr aufgefunden wurde.

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Der Nachweis des äußeren Bildes kann ausnahmsweise durch eigene Angaben des Versicherungsnehmers im Rahmen einer Anhörung nach § 141 ZPO geführt werden, setzt aber dessen uneingeschränkte Redlichkeit voraus.

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Stehen Tatsachen fest, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen, entfällt die Beweiserleichterung; der Versicherungsnehmer muss dann den Vollbeweis der Entwendung führen.

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Widersprüchliche und nicht aufklärbare Angaben eines benannten Zeugen zu Abstellzeit, -ort oder Ablauf können den Nachweis des äußeren Bildes der Entwendung scheitern lassen.

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Ist der Versicherungsfall bereits nicht nachgewiesen, kommt es auf weitere Einwendungen des Versicherers (z.B. Aktivlegitimation/Eigentum) nicht entscheidungserheblich an.

Relevante Normen
§ 141 ZPO§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger unterhielt bei der Beklagten für seinen Pkw XXX mit der Fahrgestellnummer FIN: .... u.a. eine Teilkaskoversicherung gegen den Diebstahl als Versicherungsfall. Dem Versicherungsvertrag lagen die AKB mit Stand 1. April 2008 zugrunde. Ausweislich des Versicherungsscheins vom 19.06.2009 ist zwischen den Parteien eine Selbstbeteiligung von 150,00 € vereinbart.

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Am 19.12.2009 erstattete der Kläger Anzeige wegen des Diebstahls des Fahrzeuges bei der örtlichen Kreispolizei der Stadt Z1. Am 30.12.2009 erstattete er ebenfalls Strafanzeige bei der Polizei in X. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 21.01.2010 eingestellt, weil der Täter nicht ermittelt werden konnte. Mit Schadensanzeige vom 07.01.2010 meldete der Kläger den Diebstahl bei der Beklagten. Unter Ziffer 13 der Schadensanzeige, in der nach Zeugen für das Abstellen des Fahrzeuges gefragt wird, gab der Kläger an „wahrscheinlich niemand“. Die Beklagte trat zunächst in die Leistungsprüfung ein. Mit Schreiben vom 10.05.2010 teilte sie dem Kläger dann mit, dass sie keinen Versicherungsschutz gewähren könne, da der Kläger falsche Angaben zum Kaufpreis des Fahrzeuges und zu Vorschäden gemacht habe. Insbesondere seien auch keine Nachweise über eine sach- und fachgerechte Reparatur von Vorschäden des Fahrzeuges vorgelegt worden. Desweiteren wies die Beklagte in ihrem Schreiben vom 10.05.2010 darauf hin, dass sie das angezeigte Ereignis als nicht nachgewiesen ansehe.

4

Mit der Klage begehrt der Kläger die aus seiner Sicht geschuldete Kaskoentschädigung in Höhe von 8.850,00 € sowie Freistellung von den vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten.

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Hierzu trägt er vor:

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Am 12.12.2009 habe er mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug gemeinsam mit der Zeugin L eine Reise nach Polen angetreten, um Verwandte zu besuchen. Den Ort Z1 habe man am Abend des 12.12.2009 erreicht. Das Fahrzeug habe er zuletzt am 18.12.2009 gegen 21:00 Uhr auf dem Parkplatz zwischen zwei Wohnhäusern abgestellt. Postalisch gehöre der Parkplatz zum Haus in der Straße V-Straße JJ Nr.#. Dort habe er sich sodann mit seiner Begleiterin bei Verwandten aufgehalten. Er habe das Fahrzeug ordnungsgemäß mit verschlossenen Fenstern und Türen abgestellt. Das mit einer elektronischen Wegfahrsperre gesicherte Fahrzeug sei im Lenkradschloss gesichert worden und der Zündschlüssel sei abgezogen gewesen. Nach eigenen Beobachtungen habe er den Wagen dort am Abend des 18.12.2009 das letzte Mal gesehen. In den frühen Morgenstunden des 19.12.2009, gegen 03:30 Uhr habe er dann anlässlich eines Gangs zur Toilette festgestellt, dass sich das Fahrzeug nicht mehr am Abstellplatz befunden habe. Am 29.12.2009 sei er dann mit dem Bus zurück nach Deutschland gefahren, wo er dann am 30.12.2009 bei der Polizei in X ebenfalls Strafanzeige gestellt habe. Dass er im Übrigen die Zeugin L zunächst in der Schadensanzeige nicht für das Abstellen des Fahrzeuges benannt habe, sei allein irrtümlich erfolgt, da er die entsprechende Frage in der Schadensanzeige auf unbeteiligte Dritte bezogen habe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er die Zeugin dann in der Ergänzung in der Schadensmeldung wiederum benannt habe. Etwaige widersprüchliche Angaben der Zeugin L gegenüber der Polizei in Polen seien im Übrigen nicht ihm anzulasten, so dass die Beklagte zur Leistung verpflichtet sei.

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Der Kläger beantragt,

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 1.

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 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.05.2010 zu zahlen,

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 2.

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 die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Kostenrechnung der

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X & X Anwaltssozietät,  ####1 X zum Zeichen #####/####in Höhe von 718,40 € freizustellen.

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Hilfsweise beantragt der Kläger anstelle des Klageantrages zu 1:

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die Beklagte zu verurteilen, an Frau L, H-Straße, ####3 X, 8.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.05.2010 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Hierzu trägt sie vor:

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Nach den Gesamtumständen und den Indiztatsachen sei davon auszugehen, dass der behauptete Versicherungsfall mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht sei. So seien nicht unerhebliche Widersprüche in der Schadensanzeige und den Angaben gegenüber der polnischen Polizei zu verzeichnen. Bereits durch diese falschen Angaben zum äußeren Bild habe sich der Kläger als unredlich und unglaubhaft erwiesen. Auch seien weitere Auffälligkeiten vorhanden, die nur den Schluss auf einen vorgetäuschten Diebstahl zuließen. So habe der Kläger versucht, die Beklagte über den Wert des entwendeten Fahrzeuges zu täuschen, indem er insbesondere den Erwerbspreis falsch angegeben habe. Gleiches gelte im Hinblick auf Vorschäden, die zum Zeitpunkt des Unfalls bereits repariert gewesen sein sollen. Dabei habe es sich um erhebliche Vorschäden anlässlich eines Unfalles am 29.09.2008 in Polen gehandelt. Bis heute habe der Kläger eine diesbezügliche Reparaturrechnung aber nicht vorgelegt. Auch die Angaben zum Voreigentümer seien falsch gewesen. Weiter habe der Kläger die serienmäßig vorhandenen 3 Fahrzeugschlüssel nicht übergeben können. Tatsächlich habe der Kläger nur 2 Fahrzeugschlüssel übersandt, wobei es sich bei dem fehlenden um einen Hauptschlüssel aus Kunststoff mit Y-Emblem handele, mit dem das Fahrzeug in Betrieb genommen werden könne. Dies sei umso verwunderlicher, als der Kläger im Schadenformular angegeben habe, dass er vom Voreigentümer 3 Fahrzeugschlüssel erhalten habe. Dies lasse insgesamt nur den Schluss auf eine Unredlichkeit des Klägers zu. Im Übrigen sei der Kläger auch nicht aktivlegitimiert. Im Rahmen ihrer Vernehmung bei der polnischen Polizei habe die Zeugin L nämlich ausdrücklich angegeben, dass sie Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges und der Wagen lediglich auf den Kläger zugelassen sei.

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Das Gericht hat Beweis erhoben mit Beweisbeschluss vom 18.05.2011 (Bl.129/130 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.10.2011 (Bl.154f GA) Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer schon nicht von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls des streitgegenständlichen XXX überzeugt.

24

1.

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Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer, der einen Diebstahl seines kaskoversicherten Fahrzeugs geltend macht, lediglich einen solchen Sachverhalt darlegen und beweisen, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Fahrzeugentwendung zulässt (BGH VersR 1984, 29). Dazu reicht in der Regel der Nachweis aus, dass das versicherte Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden worden ist (BGH VersR 1995, 288). Hinsichtlich dieses Minimalsachverhalts trifft den Versicherungsnehmer jedoch die Last des Vollbeweises (BGH VersR 1993, 571). Dabei kommt in Betracht, dass der Versicherungsnehmer den Nachweis dieses Minimalsachverhaltes auch durch seine eigenen Angaben im Rahmen einer Anhörung nach § 141 ZPO führen kann. Diese Beweiserleichterung ist zwischen den Parteien eines Versicherungsvertrages für den Fall einer Entwendung der hiergegen versicherten Sache stillschweigend vertraglich vereinbart (BGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. VersR 1984, 29). Indes setzt die Beweisführung durch eigene Angaben des Versicherungsnehmers voraus, dass dieser uneingeschränkt redlich ist. Davon kann aber nicht ausgegangen werden wenn Tatsachen feststehen, die ihn als unglaubwürdig erscheinen lassen. Stehen solche Tatsachen fest, muss der Versicherungsnehmer den Vollbeweis der Fahrzeugentwendung führen. Auch ein unglaubwürdiger Versicherungsnehmer kann den Nachweis des äußeren Bildes der Fahrzeugentwendung mit einem – glaubwürdigen – Zeugen führen.

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Das Gericht konnte nach Vernehmung der vom Kläger für das Abstellen des Fahrzeuges am 18.12.2009 benannten Zeugin L nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Pkw tatsächlich an diesem Tag in Polen, in Z1 zwischen 2 Wohnhäusern abgestellt worden und am nächsten Tag nicht mehr aufgefunden worden ist.

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Das Gericht hat bereits erhebliche Bedenken daran, dass die Zeugin L zugegen war, als der Kläger das Fahrzeug auf dem Parkplatz hinter dem Haus der Straße V-Straße Nr. # abgestellt haben will. Die Angaben der Zeugin stehen nämlich in deutlichem Widerspruch zum Klagevorbringen. Nach den Ausführungen des Klägers in der Klageschrift vom 10.09.2010 soll der Pkw 6 Tage nach der Ankunft in Polen am 12.12.2009 entwendet worden sein. Die Zeugin L war sich bei ihrer Vernehmung auch auf Nachfrage hingegen sicher, dass der Pkw noch am Tag der Ankunft entwendet worden ist. So hat die Zeugin bekundet, dass sie noch am selben Tag, an dem es dann zum Diebstahl des Wagens gekommen ist, nach Polen gefahren seien. Auch auf Nachfrage räumte die Zeugin zwar ein, dass sie nicht mehr ganz genau wisse, ob sie nachts losgefahren seien. Sie war sich aber sicher, dass sie ca. 12 Stunden von X nach Polen unterwegs gewesen sind und dann, nachdem der Wagen abgestellt worden ist, dieser am nächsten Morgen nicht mehr vorhanden war. Eine Erklärung für die Differenz von 6 Tagen im Unterschied zu den Angaben des Klägers, vermochte sie nicht beizubringen. Insofern betonte sie vielmehr auf erneute Nachfrage des Gerichts noch einmal, dass der Wagen erst an dem Abend abgestellt worden ist, an dem man auch angereist ist. Auch die weiteren Angaben der Zeugin für das Geschehen vor der Entwendung sind widersprüchlich. Gegenüber der Polizei hat sie anlässlich der Diebstahlanzeige bekundet, dass man gegen 16:30 Uhr von der Stadt nach Hause gekommen sei und das Fahrzeug vor dem Mehrfamilienhaus auf dem Parkplatz abgestellt habe. Ab diesem Zeitpunkt sei man dann nicht mehr gefahren . Diese Angaben der Zeugin sind aber wiederum nicht in Einklang zu bringen mit ihren Angaben, wonach der Wagen noch in der Nacht der erstmaligen Ankunft in Polen entwendet worden sein soll. Dies muss umso mehr gelten, als sie anlässlich ihrer Vernehmung vor Gericht weiter bekundet hat, dass man von einem Besuch bei der Mutter zurückgekommen sei und den Wagen abgestellt habe. Auf Nachfrage des Gerichts, welche Sachverhaltsdarstellung denn nun die richtige sei, flüchtete sich die Zeugin in „Erinnerungslücken“. Insbesondere vermochte sie auch keine Erklärung dazu abzugeben, wie es zu ihren protokollierten Erklärungen in der polizeilichen Anzeige gekommen ist. Insgesamt vermochte daher das Gericht nicht zu der Überzeugung zu kommen, dass die Zeugin L beim Abstellvorgang zugegen war. Gerade im Hinblick auf die variierenden Angaben zum Abstellzeitpunkt bestehen nicht unerhebliche Zweifel an deren Glaubwürdigkeit. Aus der polizeilichen Aussage ergibt sich an Hand ihrer Angaben ein Abstellzeitpunkt von 16:30 Uhr. Laut klägerischem Vortrag hingegen soll der Pkw um 21.00 Uhr abgestellt worden sein. Hierbei handelt es sich aber entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht um unwesentliche Details, sondern um einen Punkt des Kerngeschehens an sich. Gerade im Hinblick auf die Tatsache, dass die Zeugin auf Vorhalte dann mit Erinnerungslücken reagierte, obwohl ihr unwesentliche Details noch bestens in Erinnerung waren, vermag das Gericht den Angaben der Zeugin keinen Glauben zu schenken. Hinzu kommt, dass der Kläger in seinen ergänzenden Angaben zur Schadensmeldung vom 07.01.2010 gerade nicht die Zeugin L als Zeugin für den Zeitpunkt des Abstellens angegeben hat. Vielmehr hat er auf die ausdrückliche und eindeutig formulierte Frage, wer Zeuge des Abstellvorganges gewesen ist, ebenso klar und deutlich angegeben, „wahrscheinlich niemand“. Erstmalig mit Einleitung des Klageverfahrens und zwar in der Klageschrift, benennt der Kläger nunmehr die Zeugin L als Zeugin für den Zeitpunkt des Abstellens, obwohl diese bereits auch von der polnischen Polizei hierzu befragt worden ist. Mit einem etwaigen „Missverständnis“ ist dies nicht zu erklären und vermag noch weniger zu überzeugen.

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Ist damit der Beweis des äußeren Bildes der Fahrzeugentwendung bereits nicht vollständig geführt, kommt es nicht weiter darauf an, ob der Kläger hier möglicherweise nicht aktivlegitimiert ist. Auch insoweit gibt es nicht unerhebliche Widersprüche in den Angaben des Klägers und der Zeugin L. So hat diese gegenüber der polnischen Polizei bekundet, dass sie die Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges sei. Dies kann jedoch ebenso wie die weiteren Ungereimtheiten dahinstehen.

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Angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme kann insbesondere auch im Hinblick auf die Frage der Eigentümerstellung nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger uneingeschränkt redlich ist. Dies setzt aber die Beweisführung durch eigene Angaben des Versicherungsnehmers voraus. Davon kann hier aber gerade nicht ausgegangen werden, so dass eine Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO nicht mehr tunlich war.

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Die Klage ist daher insgesamt – einschließlich des Hilfsantrages – abzuweisen.

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2.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Streitwert: 8.850,00 Euro.