Invaliditätsleistung aus Reiseunfallversicherung wegen Verfristung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Invaliditätsleistungen aus einer Reiseunfallversicherung nach einem Sturz im Hotel. Das Gericht nimmt an, dass die AVB Vertragsbestandteil sind und der Kläger diese kannte bzw. kennen konnte. Die ärztliche Feststellung der Invalidität erfolgte nicht innerhalb der vertraglich vorgeschriebenen 15 Monate, weshalb der Anspruch verfristet ist. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung einer Invaliditätsleistung aus Reiseunfallversicherung wegen nicht fristgerecht ärztlich festgestellter Invalidität abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Allgemeine Versicherungsbedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn aus dem Versicherungsschein erkennbar ist, dass der Versicherer nur zu seinen AVB versichern wollte und dem Versicherungsnehmer die Bedingungen zugänglich waren oder dieser sie bei Kenntnis der Bindung hätte einholen können.
Die Geltendmachung einer Invaliditätsleistung aus einer Reiseunfallversicherung setzt die ärztliche Feststellung der Invalidität innerhalb der in den AVB vorgesehenen Frist (hier 15 Monate) voraus; bleibt diese Feststellung aus, erlischt der Leistungsanspruch.
Zahlungen der vereinbarten Prämien über längere Zeit begründen, insbesondere bei Kenntnis, dass die Versicherung nur zu den AVB gilt, die Behandlung des Versicherungsnehmers als Kenntnis oder Zumutbarkeit der Kenntnisnahme der AVB und können ein Widerrufsrecht nach § 5a VVG a.F. ausschließen.
Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die vertraglichen Anspruchsvoraussetzungen (insbesondere die fristgerechte ärztliche Feststellung) eingehalten wurden; gelingt ihm dies nicht, ist die Leistungsklage abzuweisen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Unfallversicherung in Anspruch. Er verunfallte am 07.02.2005 im Schwimmbad seines Ferienhotels in Spanien. Er war ausgerutscht und auf die linke Schulter gefallen. Der Kläger unterzog sich verschiedenen ärztlichen Behandlungen. Letztlich wurde er im Krankenhaus Dreifaltigkeit in Köln am 30.11.2005 operiert. Der Kläger meldete den Unfall. Am 21.12.2005 schickte die Beklagte dem Kläger ein Schadenanzeigeformular. Der Kläger füllte das Formular aus und sandte es – unterschrieben am 06.12.2005 – an die Beklagte (Bl. 41, 42 d.A.). Am 31.03.2006 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass die Heilbehandlungen abgeschlossen seien und dass eine bleibende Beeinträchtigung im Bereich des linken Armes bestehe. Mit Klageschriftsatz vom 25.07.2007 teilte der Kläger mit, dass bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehe, ob eine Dauerschädigung gegeben sei. Im Januar 2008 reichte der Kläger ein ärztliches Gutachten ein, dass eine Invalidität feststellt (Bl. 80 d.A.).
Der Kläger macht geltend:
Durch den Sturz vom 07.02.2005 sei eine Invalidität bei ihm gegeben. Diese habe er rechtzeitig geltend gemacht. Die Beklagte könne sich nicht auf ihre allgemeinen Versicherungsbedingungen berufen, diese seien ihm unbekannt geblieben. Das Maß der bleibenden Beeinträchtigung liege bei 20 % des Armwertes, so dass bei einer Versicherungssumme von 50.000,-€ bei einem vollem Armwert 35.000,--€ und bei 20 % hiervon insgesamt 7.000,--€ in Ansatz zu bringen seien.
Der Kläger hat zunächst den Antrag gestellt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Falle einer
späteren Feststellung der Invalidität, resultierend aus dem Unfall vom 07.02.2005, Versicherungsleistungen aus der abgeschlossenen Reiseunfallversicherung, Versicherungsnummer: 2031.4,TC-Nummer 256326 entsprechend § 4 der A.V.B.T.C. Reise 2004 E zu erbringen.
Nunmehr beantragt der Kläger,
die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 7.000,--€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend:
Die allgemeinen Versicherungsbedingungen seien dem Kläger zugegangen.
Sie trägt weiter vor:
Der Kläger habe die nach diesen Bedingungen gesetzten Fristen nicht eingehalten. Im Übrigen sei zu bestreiten, dass die Unfallverletzungen zu einem Dauerschaden beim Kläger geführt haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Es kann offen bleiben, ob die Klage als Feststellungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits abzuweisen gewesen wäre, jedenfalls besteht der nach dem geänderten Klägerantrag gestellte Leistungsanspruch nicht.
Die AVB TC Reise 2004 sind Gegenstand des Vertrages geworden. Dem Kläger war aus dem Versicherungsschein erkennbar, dass die Beklagte nur zu ihren Bedingungen eine Reiseunfallversicherung abschließen wollte. Grundsätzlich waren dem Kläger die Bestimmungen auch zugänglich, er konnte sich die Bedingungen über das Internet besorgen (Bl. 15 d.A.) und nach dem weiteren Hinweis der Beklagten vom 21.12.2005 (Bl. 43 d.A.) hätte es nahe gelegen, dass der Kläger für den Fall, dass er tatsächlich die AVB im Zusammenhang mit der Police nicht erhalten hat, diese angefordert hätte. Spätestens bei Abfassung der Klageschrift waren dem Kläger die einschlägigen Bedingungen bekannt, da er in seinem Antrag auf diese Bezug nimmt.
Der Kläger muss sich daher zumindest so behandeln lassen, als ob er die AVB zur Kenntnis genommen hat. Dies gilt um so mehr als er über einen langen Zeitraum die vereinbarten Prämien gezahlt hat, obwohl er aus dem Versicherungsschein wusste, dass die Beklagte nur zu den AVB versichern wollte. Zumal die Beklagte den Kläger auch in Bezug auf Krankheitskosten bereits früh nach dem Unfall auf ihre Bedingungen hingewiesen und der Kläger nach diesem Hinweis solche Kosten bei einem anderen Versicherer geltend gemacht hat (Bl.96 d.A.= Schreiben vom 8.3.2005). Selbst wenn also dem Kläger die AVB nicht zugänglich gemacht worden wären, hat er doch in Kenntnis, dass die Beklagte nur zu ihren AVB eine Unfallversicherung abschließen wollte, mehr als 1 Jahr lang die vereinbarten Prämien gezahlt. Ein Widerrufsrecht hat er bei dieser Sachlage gem. § 5 a VVG a.F. verloren.
Nach § 4 Nr. 2 der AVB (Bl. 50 d.A.) ist für einen Anspruch auf Invaliditätsleistung Anspruchsvoraussetzung, dass eine Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt festgestellt worden ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Unfall ereignete sich unstreitig am 7.2.2005. Bis zur Verfassung der Klageschrift am 25.7.2007 stand auch für den Kläger noch nicht fest, ob es überhaupt zu einer dauerhaften Beeinträchtigung als Folge des Unfalls vom 7.2.2005 gekommen ist. Insoweit kann auf den Inhalt der Klagebegründung und auch auf den Inhalt des Klageantrags verwiesen werden. Dieser ist nur verständlich, wenn am 25.7.2007 gerade noch nicht festgestellt war, dass bei dem Kläger eine unfallbedingte Invalidität vorliegt, es heißt hier nämlich: " ..... festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Falle einer späteren Feststellung der Invalidität ... Versicherungsleistungen .... zu erbringen." Dem entsprechend hat der Kläger erstmals im Laufe des Rechtsstreites mit dem Attest vom 16.1.2008 eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, aus der sich eine Invalidität folgern läßt (Bl. 80 d.A.). Dies geschah aber erst etwa 3 Jahre nach dem Unfall und ist daher verfristet.
Die Beklagte kann sich auch ohne Verstoß gegen Treu und Glauben auf diese Verfristung berufen. Ihr war nicht erkennbar, dass beim Kläger eine Invalidität drohte. Insoweit können ihre Erkenntnisse nicht weiter reichen als die des Klägers bei Klageerhebung am 25.7.2007. Da aber war bereits die Verfristung unrettbar eingetreten und ein Hinweis der Beklagten hätte diese Lage zu Gunsten des Klägers nicht mehr verändern können. Gleichwohl hat aber die Beklagte bereits mit Schreiben vom 21.12.2005 darauf verwiesen, dass etwaige Schäden innerhalb der Fristen von Lit E §4 Abs.2 AVB TC Reise 2004 schriftlich geltend gemacht werden müssen (Bl.43 d.A. = B3). Bei dieser Sachlage erscheint es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Beklagte sich nun auf die 15- Monatsfrist für die ärztliche Feststellung beruft. Hier bedarf es keiner Entscheidung dazu, ob der Schaden der Beklagten unverzüglich angezeigt, eine Invalidität überhaupt unfallbedingt eingetreten und schriftlich Leistungsansprüche rechtzeitig gestellt worden sind.
Die Klage ist mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 5.833,33 €.