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Landgericht Wuppertal·7 O 256/08·27.05.2009

Klage auf Rückabwicklung eines Leasingvertrags wegen Widerrufs abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrecht (Leasing)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger widerrief nach Ablauf seines Leasingvertrags und verlangte Rückabwicklung sowie Erstattung geleisteter Raten und Reparaturkosten. Das Landgericht Wuppertal wies die Klage ab, weil der Kläger den Vertrag über die gesamte Laufzeit nutzte, das Fahrzeug zurückgab und sich damit treuwidrig verhielt. Eine nachträgliche Geltendmachung des Widerrufs war verwirkt; die Beklagte durfte verwerten. Die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung des Leasingvertrags wegen Widerrufs abgewiesen; Widerrufsrecht des Klägers verwirkt durch treuwidriges Verhalten

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Widerrufsrecht gegen einen Leasingvertrag kann verwirken, wenn der Vertragspartner die Vertragsleistung über die gesamte Laufzeit in Anspruch nimmt und dadurch berechtigte Erwartungen der Gegenseite begründet, dass kein Widerruf mehr geltend gemacht wird.

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Wer nach Vertragsende das geleaste Fahrzeug zurückgibt und ohne substantiierten Vorbehalt Verwertungs- oder Ankaufsverhandlungen hinnimmt, kann sich nicht nachträglich treuwidrig auf ein Widerrufsrecht berufen.

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Ist der gegenseitige Leistungsaustausch im Wesentlichen vollständig und sind die Leistungen praktisch ausgeglichen, kann eine Rückabwicklung wegen Widerrufs ausscheiden.

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Bei treuwidrigem Verhalten des Widerrufenden besteht kein Anspruch auf Erstattung geleisteter Raten oder nachträglich geltend gemachter Aufwendungen; diese sind als mittelbar einem wirksamen Vertrag zugerechnet zu behandeln.

Relevante Normen
§ 91, 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages.

Tatbestand

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Am 11.04.2003 bestellte der Kläger ein Neufahrzeug der Marke D. Wegen der Einzelheiten dieser Bestellung wird auf deren Inhalt verwiesen (Bl. 16 d. A.). Zur Finanzierung dieses Fahrzeugs schloss der Kläger mit der Beklagten am 23.06.2003 einen Leasingvertrag, in dem als Lieferfirma die Firma T GmbH eingetragen war. Der Kläger erhielt in der Folgezeit das Fahrzeug. Er gab es am 29.08.2007 an die Beklagte zurück. Insoweit wird auf das Fahrzeugübergabeprotokoll (Bl. 11 d. A.) verwiesen.

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Zuvor hatte das Fahrzeug nach dem Vortrag des Klägers am 23.06.2007 einen Getriebeschaden erlitten, den er mit Kosten in Höhe von 1.120,96 € behoben haben will. Nach Ablauf des Leasingvertrages zum 30.06.2007 hat der Kläger geplant, das Fahrzeug zu einem Nettopreis von 15.898,06 € zu übernehmen. Insoweit kam es nicht zu einer Einigung mit der Beklagten, die das Fahrzeug zu einem Preis von 22.000,00 € zu verkaufen suchte. Letztlich erklärte der Kläger mit Schreiben vom 05.09.2007 den Widerruf des Leasingvertrages. Mit seiner Klage begehrt er die Rückabwicklung des Vertrages.

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Er trägt vor:

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Nach wirksamem Widerruf sei der Leasingvertrag rückabzuwickeln. Er, der Kläger, habe insgesamt 42.266,55 € auf den Leasingvertrag geleistet. Nach dem Übergabeprotokoll sei er 23.223 km mit dem Fahrzeug gefahren. Unter Abzug einer angemessenen Nutzungsentschädigung verbleibe zugunsten des Klägers ein Anspruch in Höhe von 39.944,20 €. Dieser Betrag sei ebenso zurückzuzahlen wie die Aufwendungen, die er, der Kläger, im Zusammenhang mit der Getriebereparatur gemacht habe. Ferner könne er Zinsen in Höhe von 1.748,65 € verlangen. Hinzu komme ein Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

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Der Kläger beantragt daher,

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Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 41.064,76 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen gem. beigefügter Zinsaufstellung, die ausdrücklich Gegenstand des Klageantrags ist, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Gesamtbetrag von 48.064,76 € seit dem 19.09.2007; die Beklagte zu verurteilen, an ihn die in bezug auf Antrag 1. angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.530,58 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

  1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 41.064,76 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen gem. beigefügter Zinsaufstellung, die ausdrücklich Gegenstand des Klageantrags ist, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Gesamtbetrag von 48.064,76 € seit dem 19.09.2007;
  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die in bezug auf Antrag 1. angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.530,58 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist darauf, dass der Leasingvertrag nach seinem Wortlaut am 30.06.2007 beendet gewesen sei. Daher sei der Kläger mit seinem Widerruf ausgeschlossen. Eine Rückabwicklung des Vertrages komme nicht in Betracht.

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Dem ist der Kläger entgegengetreten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorge-

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tragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Der Kläger kann sich nicht ohne einen Verstoß gegen Treu und Glauben auf ein vermeintliches Widerrufsrecht bzgl. des hier maßgeblichen Leasingvertrages berufen. Selbst wenn ihm ursprünglich ein solches Recht wegen fehlender Widerrufsbelehrung zugestanden hätte, muss er sich Folgendes entgegenhalten lassen. Er hat die gesamte vorgesehene Vertragslaufzeit ausgenutzt und er geht – anwaltlich beraten – am 5.9.2007 selbst davon aus, dass der Leasingvertrag abgelaufen ist ( Bl. 9 d.A.). Der Vertrag war auch praktisch bei Eingang des Widerrufs vom 5.9.2007 am 6.9.2007 bei der Beklagten praktisch abgewickelt. Zwar hat der Kläger noch versucht, das Fahrzeug über die vorgesehene Laufzeit hinaus für sich zu rekrutieren. Jedoch hat er ohne Berufung auf ein Widerrufsrecht das Fahrzeug schließlich herausgegeben und dann lediglich versucht, es zu einem ihm günstig erscheinenden Preis zu erwerben. Darauf aber musste sich die Beklagte nicht einlassen, der Kläger hatte nach den einschlägigen Leasingbedingungen kein Ankaufsrecht (Nr.19 der AGB, Bl. 46 d.A.). Da er nach dem unstreitigen Inhalt des Widerrufsschreibens vom 5.9.2007 auch nicht bereit war, zu den Bedingungen der Beklagten zu kaufen, kann er ohne eigenen Verstoß gegen Treu und Glauben sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte sich eigentlich zu ihrem Preis bis zum 10.9.2007 gebunden hatte. Darauf kann es nicht ankommen, denn der Kläger legt überhaupt nicht dar, dass er zu den Bedingungen der Beklagten gekauft hätte. Vielmehr ergibt sich aus dem anwaltlichen Schreiben vom 5.9.2007 das Gegenteil, hier heißt es: " Nunmehr bieten Sie unserem Mandanten mit Scheiben vom 3.9.2007 das Fahrzeug zum Preis von 22.000,00€ inklusive Mehrwertsteuer zum Kauf an und wollen auch noch die Kosten für die – wie Sie es nennen – Sicherstellung und den Transport nach X in Höhe von 449,82 € inklusive Mehrwertsteuer. Ein Ankauf zu diesen Bedingungen kommt für unseren Mandanten nicht in Betracht, wie er Ihnen bereits selbst mitgeteilt hat." Nach diesem Schreiben ist also davon auszugehen, dass der Kläger bereits am 5.9.2007 den Ankauf abgelehnt hat. Daher kann der Kläger auch aus dem Umstand, dass die Beklagte dann zügig für eine Verwertung gesorgt hat, nichts für sich herleiten. Vielmehr hat der Kläger in seinem Verhalten zu erkennen gegeben, dass er zu den Bedingungen der Beklagten nicht ankaufen wollte. Der Vertrag wurde also bereits vollkommen abgewickelt, bevor ein Widerruf des Klägers bei der Beklagten einging. Bei der gegebenen Sachlage musste die Beklagte auch nicht mehr mit einem Widerruf rechnen. Vielmehr konnte sie davon ausgehen und darauf vertrauen, dass der Kläger keine weiteren Forderungen mehr stellen würde. Folgerichtig hat sie dann auch am 5.9.2007 für eine zügige Verwertung des Leasinggegenstandes gesorgt. Wenn sich nunmehr der Kläger mit Wirkung vom 6.9.2007 auf ein Widerrufsrecht beruft, ist ihm entgegen zu halten, dass er ein solches verwirkt hat, denn er hätte spätestens seit dem 30.6.2007 sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen können, da er sich ja eines vermeintlichen Übereignungsanspruch berühmte. Hierin ist im Übrigen auch ein treuwidriges widersprüchliches Verhalten des Klägers zu sehen, denn einerseits zielte sein Handeln darauf ab, sich den Leasinggegenstand auch für die Zukunft zu ihm günstig erscheinenden Konditionen zu sichern, andererseits wollte er aber im Falle des Scheiterns seines Vorhabens die Leistungen der Beklagten, die diese mehr als vier Jahre lang vertragstreu gewährt hat, im Nachhinein auf der Basis eines unwirksamen Vertrages zu einem verbilligten Preis abgerechnet wissen. Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Er kann weder die Leasingraten, noch eine Anzahlung und auch nicht die Kosten einer Getriebereparatur ersetzt verlangen, da er zumindest so zu behandeln ist, als ob er sie auf Grund eines wirksamen, unwiderrufenen Vertrages geleistet hat. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob der Widerruf nicht ohnehin ausgeschlossen ist, weil die beiderseitigen Leistungen hier vollkommen ausgetauscht waren, ehe der Widerruf erfolgte ( vgl. Entscheidung des OLG München vom 29.5.2007, 19 U 2543/07 m.w.N.).

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Bei dieser Sachlage ist die Klage mit den Nebenentscheidungen aus §§ 91,709 ZPO abzuweisen.

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Streitwert: 41.064,76 €.