Themis
Anmelden
Landgericht Wuppertal·7 O 224/10·08.06.2011

Leasing: Minderwertausgleich nach Vertragsende trotz behaupteter Kündigung wegen Schadens

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Leasinggeber verlangte nach Vertragsende Zahlung aus der Endabrechnung wegen übermäßiger Schäden am Leasingfahrzeug. Der Leasingnehmer berief sich auf eine (vermeintlich) unfallbedingte Kündigungsmöglichkeit nach den AGB, weil die Reparaturkosten angeblich über 60 % des Wiederbeschaffungswerts lägen. Das Gericht sah weder eine wirksame Kündigungserklärung noch das Erreichen der 60%-Schwelle und bejahte den Anspruch auf Minderwertausgleich nach den AGB. Der Leasingnehmer haftete für Beschädigungen bis Vertragsablauf auch ohne Verschulden; die DEKRA-Feststellungen wurden nicht substantiiert angegriffen.

Ausgang: Klage auf Zahlung des Minderwerts und weiterer Abrechnungsposten aus dem Leasingvertrag vollumfänglich zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Bitte um einvernehmliche Auflösung eines Leasingvertrages ist nicht als Kündigungserklärung auszulegen, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, dass eine Kündigung gerade nicht gewollt ist.

2

Eine Kündigung eines bereits abgelaufenen Vertrages ist ausgeschlossen; zudem ist eine in AGB vorgesehene Kündigungsfrist einzuhalten.

3

Ein in AGB an eine Schadenshöhe geknüpftes Kündigungsrecht setzt voraus, dass die dem maßgeblichen Schadensereignis zuzuordnenden voraussichtlichen Reparaturkosten die vereinbarte Schwelle (z.B. 60 % des Wiederbeschaffungswerts) tatsächlich überschreiten.

4

Nach regulärem Vertragsende kann der Leasinggeber bei Rückgabe in über den normalen Verschleiß hinausgehendem Zustand nach den vereinbarten AGB einen Minderwertausgleich verlangen, wenn der Minderwert sachverständig festgestellt ist und nicht substantiiert bestritten wird.

5

Eine in AGB geregelte Haftung des Leasingnehmers für Beschädigungen bis zum Vertragsablauf kann auch verschuldensunabhängig ausgestaltet sein; eine Entlastung kommt nur bei zurechenbarem Mitverschulden des Leasinggebers in Betracht.

Relevante Normen
§ 286 ff. BGB§ 91 ZPO§ 709 S. 1 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.194,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.04.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Mit Vertrag vom 15.07./26.07.2005 leaste der Beklagte von der Klägerin ein Fahrzeug zu gewerblichen Zwecken. Vereinbart wurde eine Laufzeit von 54 Monaten mit einer monatlichen Leasingrate in Höhe von 247,55 € zuzüglich Mehrwertsteuer für eine Laufleistung von 45.000 km. Die allgemeinen Bedingungen der Klägerin (AGB) waren Vertragsbestandteil.

3

Am 10.05.2009 kam es zu einer Beschädigung des Leasingfahrzeugs. Die Parteien streiten über Ursache und Umfang des Schadens. Mit Schreiben vom 25.05.2009 bat der Beklagte unter Hinweis auf die anfallenden Reparaturkosten von voraussichtlich 6.648,70 € um „Genehmigung“ zur Auflösung des Leasingvertrages. Mit weiterem Schreiben vom 15.06.2009 erinnerte der Beklagte an eine Entscheidung über die Bitte zur Auflösung des Leasingvertrages und setzte der Klägerin hierfür eine Frist bis zum 22.06.2009. Weiter drohte der Beklagte für den Fall, dass eine Auflösung des Leasingvertrages nicht erfolgen würde, den Ausspruch der fristlosen Kündigung an. Mit Schreiben vom 30.06.2009 wies die Klägerin den Beklagten unter Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hin, dass eine Kündigung nicht möglich sei und forderte diesen auf, das Fahrzeug ordnungsgemäß reparieren zu lassen und den entsprechenden Rückstand an Leasingraten zu begleichen. In der Folgezeit zahlte der Beklagte dann den aufgelaufenen Rückstand und die Leasingraten bis zur Beendigung des Leasingvertrages am 20.01.2010. Nachdem bei Beendigung des Leasingvertrages zwischen den Parteien eine Einigung über den Zustand des bereits seit dem 10.05.2009 beim Autohaus E stehenden Leasingfahrzeuges nicht erzielt werden konnte und der Beklagte sich insbesondere weigerte das vertraglich vorgesehene Rückgabeprotokoll zu unterschreiben, kündigte dieser dann mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.02.2010 den am 20.01.2010 abgelaufenen Leasingvertrag. Mit Schreiben vom 19.02.2010 wies die Klägerin das Kündigungsansinnen zurück und rechnete im Übrigen dann mit Schreiben vom 31.03.2010 unter Aufschlüsselung im Einzelnen den Leasingvertrag insgesamt ab und forderte den Beklagten zur Zahlung von 8.194,88 € auf.

4

Mit der Klage begehrt die Klägerin unter Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter anderem den Minderwert des zurückgegebenen Leasingfahrzeuges. Hierzu trägt sie vor:

5

Bei Rückgabe des Fahrzeuges sei dieses in einem sehr schlechten, über den normalen Verschleiß hinausgehenden, Zustand gewesen und habe erhebliche Schäden und Mängel, insbesondere auch einen Motorschaden, aufgewiesen. Von daher sei der Beklagte zur Zahlung eines sogenannten Minderwertes verpflichtet. Auf ein Kündigungsrecht könne sich dieser nicht berufen, da zum Einen der Motorschaden nicht durch einen Verkehrsunfall eingetreten sei und zum Anderen die kalkulierten Reparaturkosten 60 % des Wiederbeschaffungswertes nicht überstiegen hätten. Im Übrigen habe der Beklagte während der Dauer des Leasingvertrages eine Kündigung gerade nicht ausgesprochen. Vielmehr habe er lediglich um Auflösung des Leasingvertrages gebeten. Eine ausdrückliche Kündigung sei erst mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 03.02.2010 nach Ablauf des Leasingvertrages erfolgt. Von daher sei der Beklagte zur Zahlung der geltend gemachten Beträge verpflichtet.

6

Die Klägerin beantragt,

7

              wie erkannt.

8

Der Beklagte beantragt,

9

              die Klage abzuweisen.

10

Hierzu trägt er vor:

11

Unter Hinweis auf den unfallbedingt eingetretenen Totalschaden sei er unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zur Kündigung des Leasingvertrages verpflichtet gewesen. Ausgehend von einem Zeitwert in Höhe von 13.543,00 € brutto sei die Grenze der schadensbedingten Reparaturkosten, die mit insgesamt 8.513,08 € anzusetzen wären, in Höhe von 60 % des Wiederbeschaffungswertes erreicht. Von daher hätte die Klägerin seiner Bitte nach Auflösung des Leasingvertrages im Schreiben vom 25.05.2009 nachkommen müssen, mit der Folge, dass sie die Reparaturkosten keinesfalls begehren könne. Im Übrigen seien auch nicht sämtliche am Leasingfahrzeug festgestellten Schäden bei Übergabe vorhanden gewesen. Insbesondere der Kratzer auf der Tür hinten rechts sei bei Rückgabe an das Autohaus E nicht vorhanden gewesen. Gleiches gelte für die Eindellung der Tür vorne links. Die Nachkalkulation der zunächst lediglich mit 6.648,70 € angesetzten Reparaturkosten sei erforderlich gewesen, da der Schaden am vorderen Stoßfänger vom Autohaus E übersehen worden sei. Die nunmehr kalkulierten Reparaturkosten mit insgesamt 8.513,08 € überstiegen aber die voraussichtlichen Reparaturkosten von 60 % des Wiederbeschaffungswertes ohne weiteres.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist begründet.

15

I.

16

Der Klägerin steht nach dem Auslaufen des Leasingvertrages am 20.01.2010 ein Anspruch auf Zahlung von 8.194,88 € aus Abschnitt XVI ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bl. 22 GA) gegenüber dem Beklagten zu.

17

1.

18

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages nicht eingetreten. Insoweit fehlt es bereits an den formellen Voraussetzungen einer Kündigungserklärung. Das Schreiben des Beklagten vom 25.05.2009 (Bl. 77 GA) enthält eine Kündigungserklärung ausdrücklich nicht. Der Beklagte bittet im Schreiben vom 25.05.2009 lediglich unter Hinweis auf den eingetretenen Motorschaden und seinen finanziellen Engpass um Auflösung des Leasingvertrages und ersucht insoweit die Klägerin um eine entsprechende Genehmigung. Gleiches gilt im Hinblick auf das Schreiben des Beklagten vom 04.06.2009 (Bl. 111 GA). Auch in diesem bittet er lediglich unter Hinweis auf die hohen Reparaturkosten um Auflösung des Leasingvertrages. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind seine beiden Schreiben vom 25.05. und 04.06.2009 auch nicht als Kündigungserklärung auszulegen, da sich ausweislich seines Schreibens vom 15.06.2009 (Bl. 79 GA) eindeutig ergibt, dass eine solche von ihm zum damaligen Zeitpunkt gerade nicht gewollt war. Trotz der ablehnenden Haltung der Klägerin im Hinblick auf seine Bitte um Auflösung bittet der Beklagte noch mit Schreiben vom 15.06.2009 wiederum nur um Auflösung des Leasingvertrages und kündigt erst zu diesem Zeitpunkt den Ausspruch einer fristlosen Kündigung an und zwar für den Fall, dass die Klägerin seiner Bitte um Auflösung nicht  nachkommt. Vor diesem Hintergrund ist eine Umdeutung der Bitte um Auflösung in eine Kündigungserklärung aber nicht möglich. Sowohl das Schreiben vom 25.05.2009 als auch die weiteren Schreiben vom 04.06. und 15.06.2009 zielen auf eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrages und zwar ohne die sich aus einer fristlosen Kündigung naturgemäß ergebenden für den Beklagten nachteiligen Folgen ab. Dass der Beklagte letztendlich eine Kündigung auch gar nicht aussprechen wollte, ergibt sich bereits daraus, dass dieser nach Aufforderung durch die Klägerin mit Schreiben vom 30.06.2009 sowohl den bis dahin angefallenen Rückstand als auch die weiteren Folgeraten bis zum Ablauf des Leasingvertrages beglichen hat.

19

Vor diesem Hintergrund belegt nicht nur die Diktion des Beklagten, dass er sich der Möglichkeit einer fristlosen Kündigung nach den AGB´s, die er offenbar genau gekannt und auf die er ausdrücklich Bezug genommen hat, bewusst gewesen ist. Vielmehr war er sich auch genau bewusst, dass im Falle einer Kündigung eine sofortige Abrechnung des Vertragsverhältnisses von der Klägerin vorgenommen worden wäre und er dann sofort hätte bezahlen müssen, wenn auch ggf. weniger als jetzt mit der Klage verlangt. Eben dies wollte er indessen, wie es sein Schreiben vom 25.05.2009 (Bl. 77 GA) belegt, vermeiden, weil er nicht einmal die Reparaturkosten aufbringen konnte. Er wollte den Vertrag vielmehr bewusst „in der Schwebe halten“ und hat deshalb zweimal um „Auflösung“ gebeten, nicht aber gekündigt.

20

Die mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 03.02.2010 ausgesprochene Kündigung des Leasingvertrages konnte eine wirksame Beendigung desselben nicht mehr herbeiführen, da dieser zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war und naturgemäß eine Kündigung eines abgelaufenen Vertrages nicht mehr möglich ist. Darüber hinaus wäre diese auch nicht innerhalb der in Abschnitt X 6 S. 2 der AGBs (Bl. 21 GA) der Klägerin vorgeschriebenen Drei-Wochen-Frist erfolgt.

21

2.

22

Unabhängig von den formellen Voraussetzungen sind vorliegend aber auch die materiellen Voraussetzungen für den Ausspruch einer Kündigung nach Abschnitt X 6 der AGBs der Klägerin nicht gegeben.

23

Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass die Reparaturkosten 60 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges übersteigen. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Ausweislich des vom Kläger zunächst eingereichten Kostenvoranschlages sollten sich die Reparaturkosten auf 6.648,70 € belaufen. Bei einem Wiederbeschaffungswert von 13.543,00 € brutto machen aber die Reparaturkosten gerade mal 49 % des Wiederbeschaffungswertes aus. Soweit sich der Beklagte nunmehr unter Hinweis auf eine am 04.09.2009 erfolgte Nachkalkulation des Autohauses E auf Reparaturkosten in Höhe von 8.513,08 € beruft, vermag dies einem etwaigen Kündigungsbegehren ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Nachkalkulation des Autohauses E vom 04.09.2009 enthält dieser Positionen, die gerade nicht dem behaupteten Unfallereignis vom 10.05.2009 zuzuordnen sind (gl. Bl. 108 GA). So enthält die Nachkalkulation vom 04.09.2009 auf Seite 2 Arbeiten, die Beschädigungen an der Tür rechts hinten außen betreffen. Diese Beschädigungen sind aber – unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entschädigung – keinesfalls dem vom Beklagten behaupteten Unfallereignis zuzuordnen, mit welchem er eine Kündigung im Sinne von Abschnitt X der AGBs der Klägerin begründen will. Diese Arbeiten wären daher bei der Berechnung der voraussichtlichen Reparaturkosten abzuziehen. Dies betrifft insbesondere die Positionen …, …. , …., ….. und …… auf Seite 2 der Nachkalkulation vom 04.09.2009. Insgesamt wäre daher ein Betrag in Höhe von 414,92 € netto bzw. 493,75 € brutto in Abzug zu bringen mit der Folge, dass sich die voraussichtlichen Reparaturkosten für das behauptete Unfallereignis auf insgesamt 8.019,33 € belaufen würden. Damit liegen die voraussichtlichen Reparaturkosten aber immer noch unter zumindest 60 % (8.126,58 €) des Wiederbeschaffungswertes in Höhe von 13.543,00 € brutto. Mithin fehlt es auch unter Berücksichtigung der Nachkalkulation vom 04.09.2009 an den materiellen Voraussetzungen des in Abschnitt X vorgesehenen Kündigungsrechts der AGBs der Klägerin, sodass dem Beklagten auch unter diesem Aspekt ein Kündigungsrecht nicht zustand.

24

3.

25

Nach dem regulären Ablauf des Leasingvertrages steht der Klägerin grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz entsprechend der in Abschnitt XVI ihrer AGBs geregelten Modalitäten zu. Dieser beläuft sich auf insgesamt 8.194,88 €. Im Einzelnen gilt folgendes:

26

a) Unstreitig befand sich das Fahrzeug bei Rückgabe in einem schlechten, über den normalen Verschleiß hinausgehenden Zustand und wies erhebliche Schäden und Mängel, insbesondere einen Motorschaden, auf. Von daher steht der Klägerin grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz des Minderwertes entsprechend Abschnitt XVI ihrer AGBs zu. Diesen hat sie entsprechend Absatz XVI 3 ihrer ABGs durch einen Sachverständigen der DEKRA feststellen lassen, da der Beklagte sich – unstreitig – geweigert hat, das Rückgabeprotokoll zu unterzeichnen. Der Sachverständige hat den Minderwert aufgrund des Zustands des Fahrzeugs mit insgesamt 8.124,00 € brutto festgesetzt. Die diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen hat der Beklagte substantiiert nicht angegriffen. Soweit er lapidar behauptet, die Kratzer auf der Tür hinten rechts seien bei Rückgabe an das Autohaus E am 10.05.2009 nicht vorhanden gewesen, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Denn nach Abschnitt XI der AGBs der Klägerin haftet der Leasingnehmer für die Beschädigungen des Fahrzeugs und seiner Ausstattung auch ohne Verschulden bis zum Ablauf des Leasingvertrages. Eine andere rechtliche Beurteilung kann lediglich gelten, wenn ein Verschulden des Leasinggebers am Zustandekommen der Beschädigungen vorliegt. Derartiges ist aber weder sichtlich noch vorgetragen. Insbesondere war die Klägerin nicht aufgrund der – unwirksamen – Kündigung des Beklagten verpflichtet, das Leasingfahrzeug vorzeitig zurückzunehmen.

27

Vorliegend kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschädigungen erst nach Ablauf des Leasingvertrages beim Autohaus E entstanden sind. Vielmehr waren diese schon vor Ablauf der Leasingzeit vorhanden. Dies ergibt sich aus dem Gutachten der DEKRA vom 31.10.2009, welches die Haftpflichtversicherung des Beklagten im Zusammenhang mit dem gemeldeten Unfallereignis vom 10.05.2009 hat anfertigen lassen. Bereits der zu diesem Zeitpunkt tätige Sachverständige der DEKRA hat im Gutachten vom 31.10.2009 herausgestellt, dass als unreparierter Vorschaden eine verkratzte Tür hinten rechts vorhanden war. Diese in ihrer Aussage nicht zu deutenden Feststellungen des Sachverständigen hat der Beklagte im Einzelnen nicht angegriffen.

28

Der Sachverständige der DEKRA hat auch richtigerweise in seinem Gutachten differenziert zwischen den gesamten und den überdurchschnittlichen Reparaturkosten / Minderwerten. Danach entfiel anteilig ein Betrag von 8.011,00 € brutto auf den überdurchschnittlichen Verschleiß des Fahrzeuges, den sogenannten Minderwert, wobei der Sachverständige richtigerweise auch die korrodierten Bremsscheiben berücksichtigt hat, die keinesfalls mit normalem Verschleiß zu erklären sind. Soweit sich der Beklagte auch hier auf die lange Standzeit beim Autohaus E als Ursache beruft, vermag ihn dies – wie bereits ausgeführt – nicht zu entlasten. Zu dem Minderwert in Höhe von 8.011,00 € brutto war ein Betrag in Höhe von 113,00 € brutto für den beschädigten Fahrzeugreifen hinten rechts in Ansatz zu bringen. Insgesamt ergibt sich damit ein Minderwert in Höhe von 8.124,00 € brutto, den die Klägerin vom Beklagten begehren kann.

29

b)

30

Der Anspruch auf Ersatz Gutachterkosten folgt aus Abschnitt XVI 3 AGBs. Der hälftige Betrag beläuft sich insoweit richtig auf 83,65 € brutto.

31

c)

32

Da das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Rückgabe an die Klägerin noch nicht abgemeldet war, ergibt sich zuzüglich der Abmeldekosten in Höhe von 21,20 € brutto eine Gesamtforderung der Klägerin in Höhe von 8.207,65 € brutto.

33

Da die Parteien für die Unterschreitung der vereinbarten Fahrleistung von 45.000 km einen Betrag in Höhe von 0,043 je km als Gutschrift vereinbart haben, war dem Beklagten wegen 809 Minderkilometer ein Betrag in Höhe von 33,98 € von der Gesamtforderung in Abzug zu bringen, so dass sich letztendlich die Klageforderung in Höhe von 8.194,87 € berechnet.

34

Der Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen. Es bedurfte auch keiner Entscheidung, ob sich die Regelung in Ziffer X. 6 der AGBs (Bl. 21 GA) nur auf „Unfälle“ bezieht oder allgemein „Schäden“ erfasst sind und ob ggf. tatsächlich ein „Unfall“ vorgelegen hat. Bei dieser Sachlage bedurfte es auch nicht der Bewilligung einer Schriftsatzfrist für die Klägerin, weil die Sache zu ihren Gunsten entscheidungsreif ist.

35

d)

36

Der Zinsanspruch ist im zuerkannten Umfang aus §§ 286 ff. BGB begründet.

37

II.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

39

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.

40

Streitwert: 8.194,88 €.