Themis
Anmelden
Landgericht Wuppertal·7 O 194/01·12.12.2001

Klage auf Auszahlung einer Versicherungsdifferenz nach Pkw-Leasing wegen Diebstahls abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtLeasingrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte nach Diebstahl des geleasten Pkw die Auszahlung eines die Schadensersatzforderung übersteigenden Versicherungsbetrags. Zentral war, ob die Versicherungsleistung der Beklagten ohne Rechtsgrund zugeflossen ist. Das Gericht verneint dies: Die Sachgefahr war auf den Leasingnehmer übertragen und der Versicherungsanspruch an die Beklagte abgetreten. Die Klage wird daher abgewiesen.

Ausgang: Klage des Leasingnehmers auf Auszahlung des überschießenden Versicherungsbetrags als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Sachgefahr an einem Leasingobjekt kann wirksam auf den Leasingnehmer übertragen werden; daraus folgt, dass Versicherungsleistungen zur Erfüllung der Schadensersatzansprüche des Leasinggebers mit Rechtsgrund dienen.

2

Erhält der Leasinggeber eine Versicherungsentschädigung für den Totalschaden oder Diebstahl des Leasingobjekts, liegt darin keine ungerechtfertigte Bereicherung gegenüber dem Leasingnehmer, sofern die Sachgefahr übertragen war und der Versicherungsanspruch wirksam abgetreten wurde.

3

Eine vom Leasingnehmer geleistete Sonderzahlung begründet keinen Anspruch auf Auszahlung eines die Schadensersatzforderung übersteigenden Versicherungsbetrags; bei vorzeitiger Beendigung steht dem Leasinggeber Schadensersatz in der Stellung zu, die er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung gehabt hätte.

4

Die Abtretung des Versicherungsanspruchs an den Leasinggeber bewirkt, dass die Versicherungszahlung dessen vertragliche Forderungen befriedigt und somit nicht ohne Rechtsgrund erfolgt.

Relevante Normen
§ 812 Abs. 1 BGB§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.900,00 DM abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch in Form einer selbst-schuldnerischen Bürgschaft einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder deutschen Großbank erbracht werden.

Tatbestand

2

Der Kläger hat bei der Beklagten einen Pkw der Marke M 100 4,2 TD Spezial am 03.04.2000 geleast. Insoweit wird wegen der Einzelheiten des Leasingvertrages auf die Anlage zur Klageschrift vom 17.04.2001 verwiesen.

3

Im Oktober 2000 wurde das Leasingfahrzeug entwendet. Der Kläger zeigte den Diebstahl gegenüber der Beklagten an und meldete den Eintritt des Versicherungsfalles auch der xx Versicherung. Diese beauftragte daraufhin einen Sachverständigen mit der Ermittlung des Zeitwertes und zahlte sodann einen Betrag von 71.941,38 DM auf den Fahrzeugschaden an die Beklagte aus. Mit Schreiben vom 05.12.2000 kündigte die Beklagte den Leasingvertrag und stellte die noch offenen Leasingraten zuzüglich des vereinbarten Restwertes sofort fällig und bezifferte ihre Forderung aus dem Leasingvertrag mit 51.136,05 DM. Daraufhin forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 07.12.2000 vergeblich auf, den den Vollarmotisationsanspruch der Beklagten übersteigenden Betrag nunmehr an den Kläger auszuzahlen.

4

Der Kläger macht geltend:

5

Unter Berücksichtigung der Schadensersatzforderung der Beklagten bei vorzeitig beendigtem Leasingvertrag in Höhe von insgesamt 51.136,05 DM sei die Beklagte um einen Betrag in Höhe von 20.805,33 DM durch den Diebstahl und durch die Versicherungsleistung bereichert. Er vertritt die Auffassung, aufgrund der von ihm geleisteten Sonderzahlung in Höhe von 30.000,00 DM stehe ihm der überschießende Betrag zu.

6

Der Kläger beantragt,

7

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.805,33 DM nebst Zinsen in Höhe von 10,875 % ab dem 13.01.2001 zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie trägt vor:

11

Die Forderung des Klägers sei auf jeden Fall unbegründet. Im übrigen gebühre ihr, der Beklagten als rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümerin des gestohlenen Pkws die Ersatzleistung der Versicherung vollständig.

12

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage hat keinen Erfolg.

15

Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 812 Abs.1 BGB - der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage - zu. Es ist nicht erkennbar , dass die Beklagte mit der Entschädigungsleistung in Höhe von insgesamt 71.941,38 DM netto aus der Vollkaskoversicherung für das hier maßgebliche Fahrzeug eine Leistung ohne Rechtsgrund erhalten hätte. Der Kläger verkennt, dass hier die Sachgefahr wirksam auf ihn verlagert worden ist. Zur Erfüllung der durch den Diebstahl des Fahrzeugs entstandenen Schadensersatzverpflichtung des Klägers dienen hier im wesentlichen mit Rechtsgrund die Versicherungsleistungen, die die Beklagte erhalten hat. Der Kläger verkennt insoweit, dass das Leasingobjekt Eigentum der Beklagten war. Die Sachgefahr - also unter anderem auch die Gefahr des Diebstahls - ist wirksam auf den Kläger übertragen worden. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung auch ohne Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG zulässig. Wegen der Übernahme dieser Sachgefahr hat sich der Kläger vereinbarungsgemäß zum Abschluss einer Haftpflicht- sowie Teilkaskoversicherung entschlossen. Der Abschluss dieser Versicherung zeigt, dass sich der Kläger bewusst war, dass er das versicherte Risiko, also die Sachgefahr übernommen hatte. Wegen der Übernahme der Sachgefahr hat der Kläger dann folgerichtig den Anspruch gegen die Versicherung an die Beklagte abgetreten. Wenn dann die Versicherung die Höhe des Sachwertes mit netto 71.941,38 DM festgestellt hat, so ist die Beklagte in Höhe dieses Sachwertes durch die Versicherungsleistung ohnehin nicht ohne Rechtsgrund bereichert. Insoweit ist der Kläger darauf zu verweisen, dass er auch keinen Anspruch hätte, wenn die Versicherung den oben genannten Sachwert ersetzt und die Beklagte dafür ein gleichwertiges Fahrzeug gekauft und es dem Kläger zur Verfügung gestellt hätte. Dann wäre der Vertrag im wesentlichen wirtschaftlich gesehen unter Austausch des Leasingobjektes weiter gelaufen. Der Kläger hätte seine Verpflichtungen erfüllen müssen. Auch in diesem Falle wäre eine ungerechtfertigte Bereicherung nicht feststellbar. Hier liegt also eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten nicht vor (vgl. OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.03.1995 - 24 Ü 147/94 = 7 O 317/93 Landgericht Wuppertal).

16

Soweit der Kläger im übrigen die Auffassung vertritt, dass ihm allein schon aufgrund der geleisteten Sonderzahlung in Höhe von 30.000,00 DM der von der Versicherung geleistete Mehrbetrag zustehe, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Beklagte kann nach der vom Leasingnehmer veranlassten fristlosen Kündigung im Wege des Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, wie sie bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrages gestanden hätte. In diesem Falle hätte die Beklagte neben den vereinbarten Leasingraten auch die gesamte Sonderzahlung erhalten. Diese wäre ihr also in jedem Fall wertmäßig zugeflossen, ohne dass eine irgendwie geartete Rückzahlung in Betracht gekommen wäre (vgl. BGH NJW 1995, 954 f.). Von daher kommt es letztendlich auch nicht darauf an, ob der Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 51.136,05 DM oder ein solcher von 55.156,56 DM zusteht.

17

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

18

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

19

Streitwert: 20.805,33 DM.