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Landgericht Wuppertal·7 O 14/09·26.08.2009

Vollkaskoleistung bei Schleudern des Sattelzugs: Betriebsschaden, Klage abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtVerkehrszivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen Ersatz des an ihrer Zugmaschine entstandenen Schadens nach einem Schleudervorgang des Sattelzugs. Die Beklagte verweigerte Leistung mit dem Verweis auf einen Betriebsschaden. Das Landgericht hält den Schaden für einen nicht vom Unfallbegriff erfassten Betriebsschaden und weist die Klage ab. Ein von außen einwirkendes Ereignis wurde nicht dargetan.

Ausgang: Klage auf Ersatz des Vollkaskoschadens wegen Schleuderns als unbegründet abgewiesen; Schaden als Betriebsschaden qualifiziert

Abstrakte Rechtssätze

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Vollkaskoschutz setzt ein von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis voraus; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (§ 12 (5) a) P 10/05).

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Bei starrer Verbindung von Zugmaschine und Auflieger wirkt ein betrieblicher Vorgang des Aufliegers zwangsläufig auf die Zugmaschine; dadurch begründete Schäden sind als Betriebsschaden zu qualifizieren und nicht als versicherter Unfall.

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Der Anscheinsbeweis für ein von außen her einwirkendes Ereignis greift nur, wenn keine Anhaltspunkte für eine typische betriebliche Ursache vorliegen; fehlen konkrete Anhaltspunkte für ein äußeres Einwirken, obliegt dem Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast.

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Ist ein schadensauslösendes Geschehen als Betriebsschaden einzuordnen, begründet dies keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber dem Versicherer.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 709 Satz 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu je 50 % auferlegt.

Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Kläger betreiben unter der Bezeichnung A GbR in Wuppertal ein Nahverkehrsunternehmen. Im Eigentum der Kläger steht der LKW mit dem amtlichen Kennzeichen xxx, für welchen bei der Beklagten ein Haftpflichtversicherungsvertrag einschließlich Vollkaskoversicherung bestanden hat. Dem Vertragsverhältnis lagen die Bedingungen P 10/05 der Beklagten zu Grunde. Darüber hinaus war eine Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00 € vereinbart.

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Im September 2007 befand sich der angestellte Kraftfahrer der Kläger mit dem hier in Rede stehenden LKW auf einer betrieblichen Auslieferungsfahrt, als plötzlich aus ungeklärten Gründen der Lastzug ins Schleudern geriet und ausbrach. Hierbei stellte sich der Auflieger quer und schlug gegen die bei der Beklagten seinerzeit vollkaskoversicherte Zugmaschine, die hierbei nicht unerheblich beschädigt wurde.

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Mit Schreiben vom 19.02.2008 lehnte die Beklagte den ihr gemeldeten Schaden mit der Begründung, dass es sich bei dem geschilderten Vorgang um eine nicht versicherten Betriebsschaden handele, der nicht als Unfallschaden unter den Versicherungsschutz falle, ab.

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Mit der Klage begehren die Kläger Ersatz des an dem LKW entstandenen Schadens sowie Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren.

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Hierzu tragen sie vor:

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Der an der Zugmaschine eingetretene Schaden falle unter das versicherte Risiko. Die Witterungs- und Windverhältnisse seien völlig normal gewesen, so dass das Ausbrechen des Sattelzuges völlig unvorhergesehen erfolgt sei. Von daher liege gerade kein Betriebsschaden vor, sondern der Zusammenprall zwischen Zugmaschine und Anhänger, der vermutlich auf Grund eines Haftungsverlustes zur Straßenoberfläche erfolgt sei, unterfalle dem versicherten Risiko.

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Nach Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten Selbstbehalts in Höhe von 1.000,00 € beantragen die Kläger,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.929,17 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.03.2008 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kläger aus der Inanspruchnahme der anwaltlichen Gebührenrechnung der Rechtsanwälte Schröder und Finger vom 27.02.2008 in Höhe eines Betrages von 555,60 € freizustellen.

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.929,17 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.03.2008 zu zahlen,
  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kläger aus der Inanspruchnahme der anwaltlichen Gebührenrechnung der Rechtsanwälte Schröder und Finger vom 27.02.2008 in Höhe eines Betrages von 555,60 € freizustellen.
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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die vertritt die Auffassung, bei dem Schaden handele es sich um einen vom Versicherungsvertrag nicht gedeckten Betriebsschaden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Schaden an der Zugmaschine der Kläger ist nicht durch einen Unfall eingetreten, für den die Beklagte einzustehen hätte.

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Für die zum Unfallzeitpunkt bestandene Versicherung der Kläger bei der Beklagten galten die Bedingungen P 10/05 der Beklagten. Gemäß § 12 (5) a) der Bedingungen umfasste die Vollversicherung Schäden durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis, jedoch ohne Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden.

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Der Schaden am Fahrzeug der Kläger stellt sich als Betriebsschaden dar. Er ist nach dem Vorbringen der Kläger dadurch entstanden, dass der Fahrer den Lastzug während eines unerklärlichen Schleudervorgangs durch Gegenlenken und Gasrücknehmen versuchte abzufangen, wobei sich dann dessen Auflieger querstellte und hierbei gegen die seinerzeit bei der Beklagten vollkaskoversicherte Zugmaschine schlug. Bei diesem, von den Klägern selber vorgetragenen Sachverhalt fehlt es aber an einem von außen her einwirkenden Ereignis im Sinne von § 12 (5) a) P 10/05, weil sich wegen der starren Verbindung zwischen Zugmaschine und Auflieger ein Betriebsvorgang des Aufliegers zwangsläufig auf die Zugmaschine auswirkt, der Zug deshalb als einheitliches Fahrzeug anzusehen ist und eine Berührung mit fahrzeugfremden Teilen über den betriebstypischen Kontakt zwischen Reifen und Fahrbahn hinaus nicht stattgefunden hat. So tragen die Kläger auch selber vor, dass der Anhänger – aus unerklärlichen Gründen – ausbrach und das gesamte Gespann ins Schleudern brachte. Irgendeinen von außen einwirkenden Vorgang, der Anlass zu einer derartigen Schleuderbewegung gegeben haben könnte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Soweit die Kläger insoweit die Auffassung vertreten, mangels Anhaltspunkte für einen Fahrfehler oder einen typisch betrieblichen Abnutzungsschadens spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, das das Schlingern des Anhängers nur auf ein von außen her einwirkendes Ereignis zurückzuführen ist, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist gerade weder ersichtlich noch vorgetragen, welcher von außen einwirkende Vorgang Anlass zu einer derartigen Schleuderbewegung gegeben haben könnte. Gerade das Ausbrechen eines Anhängers in einem geführten Gespann ist kein ungewöhnlicher Vorgang. Insbesondere bei beladenen Zugmaschinen liegt dies sogar – beding durch die Ladung – in der "Natur der Sache". Insofern kann vorliegend mangels jeglicher Anhaltspunkte für ein von außen einwirkendes Ereignis der von den Klägern bemühte Anscheinsbeweis gerade nicht zum Tragen kommen.

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Die Beklagte hat daher zu Recht ihre Einstandspflicht verneint und eine Leistung verweigert.

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Nach dem oben Ausgeführten kann auch der Freistellungsantrag keinen Erfolg haben.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1,269 Abs. 3, Satz 2, 709 Satz 1 ZPO.

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Streitwert:

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bis zum 05.05.2009 8.929,17 €, ab dem 06.05.2009 7.929,17 €.

  1. bis zum 05.05.2009 8.929,17 €,
  2. ab dem 06.05.2009 7.929,17 €.