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Landgericht Wuppertal·7 O 139/08·25.03.2009

Schadensersatz bei Mietwagenunfall: Haftungsreduzierung wegen Täuschung verwirkt

ZivilrechtSchuldrecht (Mietvertrag)DeliktsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz für einen Unfall mit einem vermieteten Pkw. Streitpunkt ist die Haftung des Mieters und des Fahrers sowie das Fortbestehen einer vertraglich vereinbarten Haftungsreduzierung. Das Gericht gibt der Klage statt: Der Mieter verliert die Haftungsreduzierung wegen Verschleierung und falscher Angaben gegenüber der Polizei; der Fahrer haftet nach § 823 Abs. 1 BGB, weil eine Berechtigung nicht dargetan ist.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.453,61 € gegen die Beklagten gesamtschuldnerisch stattgegeben; Haftungsreduktion des Mieters verwirkt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vertraglich vereinbarte Haftungsreduzierung bei Fahrzeugmietverträgen entfällt, wenn der Mieter seine vertraglichen Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten verletzt oder den Schadenshergang gegenüber der Polizei verschleiert.

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Die Vortäuschung eines Diebstahls oder die Abgabe falscher Angaben gegenüber der Polizei können die Verwirkung vertraglicher Haftungsbegrenzungen begründen.

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Wer ein fremdes Fahrzeug ohne nachweisliche Einwilligung des Vermieters führt und damit Eigentum des Vermieters beschädigt, haftet nach § 823 Abs. 1 BGB; die bloße Behauptung eines Einverständnisses Dritter genügt nicht.

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Unsubstantiierte mündliche Abreden über eine Verlängerung einer vertraglich geregelten unentgeltlichen Nutzungszeit begründen keine zusätzliche kostenlose Mietzeit; der Mieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine abweichende Vereinbarung.

Relevante Normen
§ 164 StGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 91 ZPO§ 100 Abs. 4 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner, an die Klägerin 10.453,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.356,00 € seit dem 10.07.2007 sowie aus weiteren 153,05 € seit dem 21.09.2007 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 Prozent des vollstreckbaren Betrages.

Tatbestand

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Als Mitglied des ADAC-Automobil-Clubs mietete der Beklagte zu 1) bei der Klägerin am 28.01.2007 einen Pkw der Marke Opel Zafira mit dem amtlichen Kennzeichen xxx. Der Vermietung lagen die "Allgemeinen Vermietbedingungen für das ADAC-ClubMobil" zu Grunde, auf diese wird verwiesen (Bl.42 d. GA). Die Anmietung durch den Beklagten zu 1) erfolgte im Rahmen einer sogenannten ADACPlusMitgliedschaft, da er einen Schaden an seinem eigenen Fahrzeug erlitten hatte. Hier ist eine kostenlose Fahrzeugnutzung für maximal 7 Tage vorgesehen (Bl.33, 48 d. GA). Für den Fall der Überschreitung der 7-Tagefrist vereinbarten die Parteien einen Mietpreis von 55,00 € je Tag (Bl.54 d. GA). Das Fahrzeug wurde am 06.02.2007 von der Polizei auf einem Parkplatz der Deutschen Bahn verunfallt vorgefunden. Zur Zeit des Unfalls führte der Beklagte zu 2) das Fahrzeug.

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Die Klägerin macht einen Gesamtschaden in Höhe von 10.453,61 € geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klagebegründung, dort Seite 7 = Bl. 37 d. GA verwiesen.

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Die Klägerin hält den Beklagten zu 1) als ihren Mieter und den Beklagten zu 2) als unberechtigten Fahrer für haftbar. Sie stellt den Antrag, nachdem erkannt worden ist.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte zu 1) macht geltend:

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Der Beklagte zu 2) habe unberechtigterweise den Autoschlüssel, den er, der Beklagte zu 1) seinem Sohn nur für kurze Zeit zum Herausholen eines Handys aus dem Pkw überlassen gehabt habe, entwendet. Daraufhin sei der Beklagte zu 2) verunfallt. Zur Schadenshöhe behauptet er: In einer mündlichen Absprache sei der Rückgabetermin abweichend vom schriftlichen Vertrag auf den 06.02.2007 bestimmt worden.

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Der Beklagte zu 2) macht geltend:

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Er sei mit dem Pkw gefahren, weil der Sohn des Beklagten zu 1) gefragt habe, ob man zusammen eine Fahrt mit dem Mietwagen unternehmen wolle. Der Sohn des Beklagten zu 1) habe weiter erklärt, dass der Vater, also der Beklagte zu 1), damit einverstanden sei. Daraufhin seien er und der Sohn des Beklagten zu 1) gemeinsam mit dem Pkw gefahren, wobei sich der Unfall ereignet habe.

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Dem ist die Klägerin entgegen getreten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat Erfolg.

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I.

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Der Beklagte zu 1) haftet gemäß Ziffer 11a i.V. mit Ziffer 9 der Allgemeinen Vermietbedingungen für das ADAC-ClubMobil (Bl.42 d. GA) ohne Haftungsreduzierung. Es kann hier offen bleiben, ob der Beklagte zu 1) den Schaden, den der Beklagte zu 2) verursacht hat, grob fahrlässig mit herbeigeführt hat, weil er den Schlüssel zum angemieteten Pkw außer Kontrolle hat geraten lassen. Jedenfalls gilt hier Folgendes:

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Hier haben die Parteien einen Kraftfahrzeugmietvertrag mit einer Haftungsreduzierung nach Art einer Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Insoweit ist entsprechend festgelegt, dass eine Haftungsreduzierung aber nur dann Platz greifen sollte, wenn der Beklagte zu 1) als Mieter seine Aufklärungsobliegenheiten auch gegenüber der Polizei ordnungsgemäß erfüllte. So sollte der Mieter nach einem Unfall, Brand, Entwendung, Wild- oder sonstigen Schäden unverzüglich die Polizei verständigen. Daneben sollte er unverzüglich den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Schadensfalles schriftlich informieren. Gegen diese Pflichten hat der Beklagte zu 1) verstoßen. Nach seinem eigenen Vortrag vom 28.02.2009 hat er – seine letzte Version des Geschehens als wahr unterstellt – zunächst die Polizei getäuscht. Er hat einen Diebstahl des Mietgegenstandes vorgetäuscht, um ggfs. von einem eigenen Verschulden oder einem Fehlverhalten seines Sohnes abzulenken. Er hat damit seine Aufklärungspflicht aus dem Vertrag verletzt. Er hat den Sachverhalt verschleiert und auch eine falsche Verdächtigung im Sinne des § 164 StGB gegenüber der Polizei abgegeben. Damit aber hat er dem Aufklärungsinteresse der Klägerin der Art zuwider gehandelt, dass er sich nicht mehr auf eine Haftungsreduzierung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit berufen kann. In dem Überlassen des Schlüssels über Stunden an seinen Sohn liegt hier eine zumindest fahrlässige Handlung. Selbst wenn man zugesteht, dass der Beklagte zu 1) in noch zulässiger Art und Weise die Kraftfahrzeugschlüssel für kurze Zeit seinem Sohn zum Herausholen eines Handys aus dem Mietfahrzeug überlassen durfte, dann hat er jedoch die Rückgabe dieses Schlüssels nicht kontrolliert. Er hat damit dem Sohn des Beklagten zu 1) und auch dem Beklagten zu 2) letztlich den Zugriff auf den anvertrauten Mietgegenstand ermöglicht. Hier hätte der Beklagte zu 1) z.B. durch einen Anruf klären können, wo sein Sohn mit Schlüssel und Handy blieb. Das war geboten; denn der Beklagte ging nach seinem eigenen Vortrag zumindest zeitweise davon aus, dass sein Sohn selbst ggfs. den Pkw in unberechtigter Weise weggefahren haben könnte (Bl.110 d. GA). Somit hat der Beklagte zu 1) eine Haftungsreduzierung verwirkt. Er haftet auf den gesamten geltend gemachten Schaden in Höhe von 10.453,61 €. Soweit der

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Beklagte zu 1) den Ansatz von 2 Miettagen leugnet (Bl.37, 80 d.GA) kann ihm nicht gefolgt werden. Selbst wenn es eine nicht näher substantiierte mündliche Vereinbarung über eine Verlängerung der Mietzeit gegeben hätte, so ist damit eine unentgeltliche Mietzeit nicht dargetan. Der Beklagte zu 1) übersieht hier, dass nach den vertraglichen Bedingungen nur die ersten 7 Tage einer Anmietung kostenlos sein sollten. Hier wurde der Pkw unstreitig am 29.01.2007 übergeben. Das Ende der unentgeltlichen Zeit fiel somit auf den 04.02.2007. Unstreitig erhielt die Klägerin den Pkw aber erst am 06.02.2007 verunfallt zurück. Zinsen können aus dem Gesichtspunkt des Verzuges verlangt werden.

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II.

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Die Haftung des Beklagten zu 2) ergibt sich aus der Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB. Der Beklagte zu 2) hat das Eigentum der Klägerin beschädigt. In der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2009 ist unstreitig geworden, dass der Beklagte zu 2) den Wagen im Unfallzeitpunkt gefahren hat. Dass er diesen Unfall zumindest i.S. einer Fahrlässigkeit nicht verschuldet hätte, behauptet der Beklagte zu 2) selbst nicht. Er macht lediglich geltend, dass er sozusagen als berechtigter Fahrer unter das Haftungsprivileg des Mietvertrages falle. Dem kann allerdings nicht gefolgt werden. Der Beklagte zu 2) vermag nicht darzulegen, dass zum Einen er im Verhältnis zur Klägerin durch den Beklagten zu 1) als berechtigter Fahrer benannt worden ist. Zum Anderen fehlt es auch daran, dass der Beklagte zu 2) nicht einmal behauptet, dass der Beklagte zu 1) tatsächlich damit einverstanden gewesen sei, dass er das Fahrzeug nutzte. Insoweit will er sich nach seinem Vortrag lediglich auf ein vom Sohn des Beklagten zu 1) angeblich behauptetes Einverständnis des Beklagten zu 1) berufen.

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Den Schaden zur Höhe hat der Beklagte zu 2) nicht qualifiziert bestritten.

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Der Zinsschaden ergibt sich aus Verzug.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 100 Abs. 4, 709 ZPO.