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Landgericht Wuppertal·7 O 13/14·18.03.2015

Kaskoversicherung: Redlichkeitsvermutung erschüttert – Diebstahl nicht nachgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus der Kaskoversicherung Ersatz wegen eines behaupteten Diebstahls seines Pkw. Das Gericht verneinte einen Anspruch, weil der Kläger das äußere Bild eines bedingungsgemäßen Diebstahls nicht beweisen konnte. Die Redlichkeitsvermutung sei durch erhebliche Widersprüche zu Abstellort/-grund, Fahrzeugerwerb und Finanzierung erschüttert. Mangels weiterer tragfähiger Beweismittel blieb der Kläger beweisfällig; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Kaskoleistung wegen behaupteten Pkw-Diebstahls mangels Nachweises abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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In der Kaskoversicherung genügt für den Nachweis eines Diebstahls grundsätzlich der Beweis des äußeren Bildes der Entwendung; ein Vollbeweis des Tatgeschehens ist nicht erforderlich.

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Zum äußeren Bild eines Fahrzeugdiebstahls gehört regelmäßig der Nachweis, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später dort nicht mehr vorgefunden wurde.

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Der Versicherungsnehmer kann das äußere Bild eines Diebstahls grundsätzlich auch allein durch eigene Angaben nachweisen, weil ihm häufig Zeugen nicht zur Verfügung stehen.

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Die Redlichkeitsvermutung zugunsten des Versicherungsnehmers ist erschüttert, wenn eine Gesamtschau erheblicher Widersprüche und Unstimmigkeiten mit Bezug zum Versicherungsfall die Glaubhaftigkeit seiner Angaben entkräftet; dann bleibt der Versicherungsnehmer für den Diebstahl beweisfällig.

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Widersprüchliche oder nicht nachvollziehbare Angaben zum Kerngeschehen sowie zu Umständen des Erwerbs und der Finanzierung des versicherten Fahrzeugs können die Redlichkeitsvermutung erschüttern.

Relevante Normen
§ 1 Satz 1 VVG§ 28 Abs. 2 VVG§ 91 ZPO§ 709 Satz 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines zwischen den Parteien umstrittenen Diebstahls eines Pkw Mercedes Benz E 320 CDI aus einer Kaskoversicherung in Anspruch.

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Am 07.12.2012 erstattete der Kläger beim Polizeirevier in C Anzeige wegen Diebstahls seines Fahrzeugs und gab hierzu an, dieses um 10.00 Uhr bzw. 10.30 Uhr in xxx, Rue xxx korrekt geparkt zu haben und es dort bei seiner Rückkehr gegen 16.00 Uhr bzw. 16.30 Uhr nicht mehr vorgefunden zu haben. Anlässlich eines Zusammentreffens mit dem für die Beklagte arbeitenden Schadensermittler am 14.01.2013 gab der Kläger diesem gegenüber an, dass er einen Zweitwohnsitz in C habe und seit August 2012 in einer Pizzeria beschäftigt sei. In dem vom Kläger ebenfalls am 14.01.2013 unterschriebenen Fragebogen, der ihm seitens des Schadensermittlers der Beklagten vorgelegt worden ist (Anlage B 2, Bl. 68 f. GA.) findet sich zu den Fragen „Wann haben Sie das Fahrzeug erworben?“ und „Gesamtkaufpreis des Fahrzeuges?“, als Antwort die Eintragung: „09.06.2012 und 9.400,-- €.“ Bei der Frage „Wie wurde der Kaufpreis entrichtet?“, findet sich die Antwortet: „Bar.“ Nachdem in der Folgezeit eine Regulierung durch die Beklagte nicht erfolgte, forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte vorprozessual, zuletzt mit Schreiben vom 18.10.2013, unter Fristsetzung bis zum 31.10.2013, erfolglos zur Schadensabwicklung auf.

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Mit der Klage begehrt der Kläger insgesamt – unter Aufschlüsselung im Einzelnen – einen Betrag in Höhe von 9.795,00 € von der Beklagten. Wegen der genauen Aufschlüsselung des Schadensbetrages wird auf die Klageschrift vom 31.10.2013 Bezug genommen (Bl. 17 GA.) Hierzu trägt er vor:

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Das streitbefangene Fahrzeug habe in seinem alleinigen Eigentum gestanden. Dieses habe er seinerzeit in Essen erworben und auch den Kaufpreis entsprechend entrichtet. Zum Zeitpunkt des Diebstahls sei er zwar in einer Pizzeria beschäftigt, aber gleichwohl krankgeschrieben gewesen. Von daher sei er auch in Belgien krankenversichert gewesen. Zwischenzeitlich sei das Beschäftigungsverhältnis aber beendet. Das streitbefangene Fahrzeug sei zwar, wie sich aus dem Darlehnsvertrag vom 18.06.2012 (Bl. 73 GA.) ergebe, finanziert worden. Tatsächlich habe aber sein Bruder den genannten Geldbetrag zum Kauf zur Überbrückung zwischenfinanziert. Nach Auszahlung der Darlehenssumme habe dieser dann das Geld zurückerhalten. Von daher sei das Fahrzeug auch nicht sicherungsübereignet gewesen. Vielmehr sei das Fahrzeug bereits beim Kauf bar bezahlt worden. Von daher habe der Darlehensbetrag nicht dem unmittelbaren Erwerb, sondern der Rückerstattung des seitens seines Bruders zur Verfügung gestellten Betrages gedient. Von daher sei die Beklagte in vollem Umfang einstandspflichtig.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 9.795,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie die angefallenen nichtanrechenbaren Rechtsanwaltskosten hinsichtlich des außergerichtlichen Verfahrens in Höhe von 775,64 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet den Diebstahl des Fahrzeugs und trägt vor:

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Vorliegend sei eine Einstandspflicht ihrerseits nicht gegeben, da mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ein bloß vorgetäuschter Diebstahl vorliege. So seien eine Anzahl gewichtiger Indizien vorhanden, aufgrund derer von einer Unredlichkeit des Klägers auszugehen sei. So seien zunächst die Angaben des Klägers zu seinem Beschäftigungsverhältnis in C widersprüchlich. Auch der vorgelegte Kaufvertrag gebeAnlass, an seiner Echtheit zu zweifeln, da die postalische Anschrift des Verkäufers nicht zu dem Wohnort Hannover passe. Von daher bestünden berechtigte Zweifel an der Existenz des angeblichen Verkäufers. Auch lasse sich die Summe in dem Kaufvertrag nicht mit der Summe in dem Darlehensvertrag in Einklang bringen. Ausweislich des Kaufvertrages habe der Kaufpreis 9.400,00 € betragen. Tatsächlich sei der Darlehensvertrag aber erst neun Tage nach Abschluss des Kaufvertrages geschlossen worden und verhalte sich überdies über eine Kreditsumme von 15.000,00 €. Hinzu komme, dass über das Vermögen des Klägers bereits im Jahr 2007 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden und die Restschuldbefreiung erst durch Beschluss vom 13.12.2013 erteilt worden sei. Darüber hinaus habe der Kläger wahrheitswidrig in seiner Schadensanzeige vom 12.12.2012 zunächst angegeben, dass er das Fahrzeug weder geleast noch finanziert habe. Angesichts dieser Widersprüchlichkeiten, die auch unter dem Gesichtspunkt einer arglistigen Obliegenheitsverletzung zu betrachten wären, sei sie nicht zur Leistung verpflichtet.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9.12.2014 (Bl. 140 f. GA.) Bezug genommen.

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Die Akten 145 IV 1413/07 des Amtsgerichts Wuppertal und 521 UJs 59/13 der Staatsanwaltschaft Wuppertal lagen vor.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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1.

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Der Kläger hat den Nachweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls seines Pkw nicht erbracht, weshalb ihm ein Leistungsanspruch gegen die Beklagte gem. § 1 Satz 1 VVG i. V. m. den zwischen den Parteien geschlossenen Kaskoversicherungsvertrag nicht zusteht.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die dem Kläger grundsätzlich als Versicherungsnehmer zukommende Redlichkeitsvermutung als erschüttert anzusehen, so dass er in Ermangelung weiterer über seine eigenen Angaben hinausgehender Beweismittel für die Behauptung eines Diebstahls seines Fahrzeugs beweisfällig geblieben ist.

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In der Kraftfahrzeugversicherung hat der Versicherte grundsätzlich nicht den vollen Beweis für den behaupteten Diebstahl zu führen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt dem Versicherungsnehmer vielmehr insofern eine Beweiserleichterung zugute, als er nur das äußere Bild des behaupteten Diebstahls nachzuweisen hat. Der Versicherungsnehmer hat danach lediglich Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine bedingungsgemäß versicherte Entwendung schließen lässt (BGH Versicherungsrecht 1993, 571). Zum Mindestmaß an Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Deutlichkeit erschließen lässt, gehört in der Regel bei einem Fahrzeugdiebstahl der Beweis, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nach der Rückkehr nicht mehr vorgefunden wurde (BGH NJW-RR 2002, 671).

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Die Beklagte hat die Behauptung des Klägers zum Abstellen und nicht Wiederauffinden des Fahrzeugs bestritten. Obwohl sich dieser weder für das Abstellen noch das Wiederauffinden auf Zeugen berufen hat, führt dies allein allerdings noch nicht dazu, dass die Klage wegen Beweisfälligkeit abzuweisen wäre. Vielmehr ist es dem Versicherungsnehmer in einer solchen Konstellation gestattet, den Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahls allein anhand seiner eigenen Angaben zu führen. Dies lässt sich aus der materiell-rechtlichen, dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden, Risikoverteilung folgern. Denn häufig ist der Versicherungsnehmer beim Abstellen oder nicht Wiederauffinden seines Fahrzeugs ohnehin allein, so dass ihm keine Zeugen hierfür zur Seite stehen werden. Eine solche Beweisnot des Versicherungsnehmers kann allerdings nicht zu einem faktischen Haftungsausschluss zugunsten des Versicherers führen, da anderenfalls der vertraglich vereinbarte Versicherungsschutz im Ergebnis leer liefe. Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung die vertragliche Vermutung des redlichen Versicherungsnehmers entwickelt. Danach wird vermutet, dass der Versicherungsnehmer regelmäßig keinen Versicherungsfall, hier einen Diebstahl vortäuscht, sondern wahrheitsgemäße Angaben hierzu macht. Allerdings kann die Redlichkeitsvermutung im Einzelfall erschüttert werden und dazu führen, dass der Versicherungsnehmer beweisfällig bleibt und deshalb die Klage abzuweisen ist. Hierbei gilt zu beachten, dass mit der Redlichkeit oder Unredlichkeit kein allgemeines moralisches Wert oder Unwerturteil über die Person des Versicherungsnehmers verbunden ist, sondern vielmehr die festgestellte Unredlichkeit einen spezifischen Bezug zum Versicherungsfall aufweist und sich aus einer Gesamtschau aller für die Prüfung einer Glaubwürdigkeit des jeweiligen Versicherungsnehmers maßgeblichen Umstände ergeben muss. In diesem Zusammenhang können etwa auch unrichtige, korrigierte oder ungenaue Angaben des Versicherungsnehmers zum Versicherungsfall seine Redlichkeit in Frage stellen, wobei in erster Linie Angaben zum Kerngeschehen – Abstellen und Nichtwiederaufstellen des Pkw – Bedeutung erlangen, allerdings - abhängig vom Einzelfall, wie bei der Würdigung jeder anderen Aussage auch - sonstige Abgaben zum Randgeschehen mit einzubeziehen sind.

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Nach der mündlichen Anhörung des Klägers bestehen erhebliche Bedenken an dessen Redlichkeit, so dass seine Angaben zu dem behaupteten Diebstahlgeschehen nicht als wahr zugrunde gelegt werden können.

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a)

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Vorliegend konnte der Kläger bereits keine befriedigenden Angaben zum Grund und dem Ort des Abstellens des Pkws machen. Im Rahmen seiner Anhörung am 05.06.2014 (Bl. 91 f. GA.) führt er aus, dass er entgegen den Angaben gegenüber dem Schadensermittler, an dem fraglichen Tag nicht zur Arbeit in der Pizzeria gegangen ist, da er zu dem Zeitpunkt des Diebstahls, und zwar in der Zeit ab dem 13.06.2012 krankgeschrieben war. Tatsächlich will er einfach nur sein Auto dort vor seiner Arbeitsstätte bzw. in der Nähe seiner Arbeitsstätte abgestellt haben, obwohl sein Zweitwohnsitz nicht dort in der Nähe war, sondern ca. 2 ½ bis 3 km entfernt. Soweit der Kläger zur Begründung im Rahmen seiner Anhörung ausgeführt hat, dass er den Wagen immer dort bei der Arbeit abgestellt habe, weil er in seiner Wohnungsnähe nicht gebührenfrei parken könne, ist diese Erklärung in keiner Weise nachvollziehbar. Auch die Frage, warum er denn den Meldebogen mit der Frage: „Aus welchem Grunde fuhren Sie zum Entwendungsort?“ mit der Antwort: „Arbeitsplatz in Pizzeria“ unterschrieben habe, konnte der Kläger eine nachvollziehbare Erklärung nicht geben, sondern beharrte lediglich darauf, dass diese Angaben von ihm damals falsch gewesen seien, da er lediglich in die Nähe des Arbeitgebers gefahren sei, aber nicht an seinen Arbeitsplatz.

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b)

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Auch die Angaben des Klägers zum Erwerb des streitgegenständlichen Pkws sind mehr als zweifelhaft. Ausweislich des Kaufvertrages (Bl. 18 GA.) will er den Pkw von einem „ I“, wohnhaft in T , in F erworben haben. Tatsächlich ist aber bereits die zu T angegebene Postleitzahl falsch. Auch eine C-Straße b findet sich in T nicht. Dementsprechend konnten die Ladungen an den Zeugen I auch nicht zugstellt werden. Diese sind vielmehr mit dem postalischen Vermerk „angegebene Anschrift falsch oder fehlerhaft (Postleitzahl/Straße/Hausnummer)“ unerledigt zur Gerichtsakte zurückgelangt. Dementsprechend hat der Kläger dann auch auf die Vernehmung des Zeugen verzichtet, da auch seine vermeintlichen Recherchen keine neue bzw. richtige Anschrift ergeben haben sollen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, dass der Kläger ausweislich des Kaufvertrages vom 09.06.2012 den Pkw bar bezahlt haben will, obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit längerem in der Verbraucherinsolvenz befand und ihm erst mit Beschluss vom 13.12.2013 Restschuldbefreiung erteilt worden ist. In diesem Zusammenhang ist bereits nicht nachvollziehbar, wie der Kläger an einen derart hohen Geldbetrag gekommen sein will. Das Geld aus dem Darlehensvertrag vom 18.6.2012 stand jedenfalls zum Zeitpunkt der Barzahlung am 09.06.2012 noch nicht zur Verfügung. Soweit der Kläger behauptet hat, der Kaufpreis sei ihm seitens seines Bruders vorgestreckt worden und dieser sei dann anschließend durch den Darlehensvertrag bedient worden, vermag das Gericht dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu seiner Überzeugung nicht feststellen.

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Der hierzu vernommene Zeuge M hat zwar bekundet, dass er seinem Bruder Geld geliehen hat. Dieser wusste aber nicht, wofür genau der Geldbetrag sein sollte. Er meinte sich noch erinnern zu können, dass es um einen Autokauf ging, wobei der Zeuge M nichts dazu sagen konnte, ob sich der Kläger tatsächlich auch ein Auto gekauft hat. Trotzdem will er diesem 10.000,00 € geliehen haben, wobei er allerdings nicht genau wusste, wann i Jahr 2012 er ihm das Geld gegeben haben will. Weiter konnte der Zeuge nicht mehr bekunden, wann er jetzt das Geld, über dessen Rückzahlung nicht gesprochen worden ist, zurückbekommen hat. Auch von einem Autodiebstahl war dem Zeugen M nichts bekannt. Ebenfalls war dem Zeugen nicht bekannt, dass sein Bruder zwei Wohnungen hatte. Insgesamt waren die Angaben des Zeugen M davon geprägt, den Kläger zu unterstützen. So konnte dieser lediglich auch nur Fragen zum Kerngeschehen beantworten. Fragen nach dem Randgeschehen hingegen beantwortete er ausweichend oder gar nicht und berief sich auf den Familienzusammenhalt, der aus seiner Sicht alles erklärten sollte. Aufgrund der Angaben des Zeugen M vermochte das Gericht jedenfalls nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass dieser dem Kläger tatsächlich den Kaufpreis für den streitbefangenen Pkw vorgestreckt hat, so dass nach wie vor nicht nachvollziehbar ist, woher der Kläger das Geld für einen Kauf gehabt haben will. Dies muss um so mehr gelten als der Kläger nach seinen eigenen Angaben zum Zeitpunkt des Diebstahls etwa 1.200,00 bis 1.300,00 € Krankengeld von der yyy erhalten haben will. Davon will der Kläger dann die zwei Wohnungen und auch den Wagen finanziert haben. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger für die Wohnung in C 500,00 € Miete monatlich zu zahlen hatte und für die in Wuppertal noch einmal 320,00 € und darüber hinaus allein an dem Fahrzeugkredit 200,00 € monatlich abzuzahlen hatte, sind die Vermögensverhältnisse des Klägers zum Zeitpunkt des Diebstahls mehr als ungeklärt und in keiner Weise nachvollziehbar, so dass nach wie vor für das Gericht nicht erklärbar ist, wie der Kläger einen derart hohen Kaufpreis in Höhe von 9.400,00 € für den behaupteten Fahrzeugerwerb aufbringen konnte.

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c)

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Weiterhin finden sich auch Widersprüche in der Finanzierung des Pkws. Ausweislich der Schadensanzeige vom 12.12.2012 (Bl. 81 GA.) hat der Kläger zunächst den Abschluss eines Darlehensvertrages verneint. Erst auf Nachfrage der Beklagten hat der Kläger diese Tatsache offenbart und zur Begründung im Laufe des Prozesses ausgeführt, dass das Darlehen nur dazu dienen sollte, die seitens seines Bruder geliehenen Gelder zurückzuzahlen.

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d)

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Letztlich konnte der Kläger auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür geben, dass er vorliegend Auszahlung an sich begehrt, obwohl ausweislich Artikel II. der Allgemeinen Bedingungen des Darlehensvertrages (Bl. 75 GA.) Forderungen, auch gegenüber Versicherungsgesellschaften, zur Sicherung des Kreditgebers die B AG verpfändet worden sind. Folge hiervon wäre – eine Wirksamkeit unterstellt -, dass der Kläger eigentlich Leistung an die B begehren müsste. Tatsächlich begehrt er vorliegend aber Auszahlung an sich selber ohne hierzu eine hinreichende Erklärung abzugeben. Soweit der Kläger lediglich pauschal behauptet, die Bestimmung sei nicht wirksam, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, vor welchem Hintergrund sich eine Unwirksamkeit ergeben sollte. Auch dieser Umstand lässt ernsthafte Bedenken gegen die Person des Klägers aufkommen.

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Insgesamt kommen letztlich in einer Gesamtschau aller vorgezeigten Umstände nach Überzeugung des Gerichts doch derart schwerwiegende Bedenken gegen die Redlichkeit des Klägers und seine Glaubwürdigkeit auf, dass allein seinen in vielfacher Hinsicht fragwürdigenden und unstimmigen Angaben, auch zum streitigen Diebstahlgeschehen kein Glauben mehr geschenkt werden kann.

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Nach alledem ist es nicht mehr entscheidungserheblich und kann deshalb im Ergebnis offen bleiben, ob das Verhalten des Klägers darüber hinaus den Schluss auf eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen vorgetäuschten Diebstahl zu rechtfertigen vermöchte oder eventuell auch noch wegen einer zur konstatierenden Obliegenheitsverletzung gem. § 28 Abs. 2 VVG zu einer Leistungsfreiheit der Beklagten hätten führen können.

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Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

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2.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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3.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 2 ZPO.

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Streitwert: 9.795,00 Euro.