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Landgericht Wuppertal·7 O 13/07·05.03.2007

Erinnerung gegen Kostenvorschussansatz (§ 66 GKG) zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtGebührenbefreiungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kostenschuldnerin erhob Erinnerung gegen den Kostenvorschussansatz vom 17.01.2007. Streitpunkt war die Frage einer Gebührenbefreiung wegen angeblicher fiskalischer Tätigkeit. Das Landgericht Wuppertal wies die Erinnerung zurück, da die Vorschussanforderung zu Recht erfolgte und die Klägerin wirtschaftliche Interessen durch Vermietung verfolge. Eine fiskalische Tätigkeit wurde nicht dargelegt.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenvorschussansatz nach § 66 GKG als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung gegen einen Kostenvorschussansatz nach § 66 GKG ist zurückzuweisen, wenn die Vorschussanforderung formell und materiell zu Recht erfolgt ist.

2

Eine Gebührenbefreiung kommt nicht in Betracht, wenn die Partei wirtschaftliche Interessen verfolgt; die Vermietung von Räumen ist i.d.R. eine wirtschaftliche, nicht fiskalische Tätigkeit.

3

Ein Zahlungsanspruch aus gewerblichem Mietverhältnis begründet keine Gebührenbefreiung nach dem GKG, soweit keine fiskalische Tätigkeit dargetan wird.

4

Es besteht keine Veranlassung zu einer Änderung im Verwaltungswege, wenn keine neuen entscheidungserheblichen Umstände vorgetragen werden.

Relevante Normen
§ 66 GKG

Tenor

Die Erinnerung der Kostenschuldnerin vom 30.01.2007 gegen den Kostenvorschussansatz vom 17.01.2007 wird zurückgewiesen (§ 66 GKG

Gründe

2

Zu einer Änderung im Verwaltungswege besteht keine Veranlassung.

3

Die Vorschussanforderung ist zu Recht erfolgt.

4

Mit der Klage werden wirtschaftliche Interessen durch das Gebäudemanagement der Klägerin verfolgt, so dass eine Gebührenbefreiung hier nicht in Betracht kommt. Es geht um einen "Zahlungsanspruch aus gewerblichem Mietverhältnis". Eine fiskalische Tätigkeit bei der Vermietung ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.