Kostenentscheidung bei erledigter Mietstreitigkeit: Aufhebung der Kostenauferlegung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wandte sich gegen die Auferlegung der Prozesskosten durch das Amtsgericht nach einer fristlosen Kündigung und dem Auszug. Das Landgericht änderte die Entscheidung und hob die Kosten des Rechtsstreits sowie des Beschwerdeverfahrens gegeneinander auf. Entscheidungsgrund ist die Unklarheit des Tatbestands und die Erledigung des Verfahrens, die eine Beweisaufnahme erfordert hätte. Auch mietrechtliche Zahlungsansprüche waren wegen möglicher Wirksamkeit früherer Kündigungen und eines Zurückbehaltungsrechts zweifelhaft.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten in der Kostenentscheidung teilweise stattgegeben; Kosten des Rechtsstreits und des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Über die Kosten des Rechtsstreits entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Würdigung des bisherigen Sach‑ und Streitstandes (§ 91 ZPO).
Bei Erledigung des Rechtsstreits und offenem Ausgang wesentlicher streitiger Tatsachen kann es geboten sein, die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Ansprüche auf Mietzins für Zeiten nach Beendigung des Mietverhältnisses sind grundsätzlich Nutzungsentschädigungsansprüche und nicht ohne Weiteres mit Mietforderungen gleichzusetzen.
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts kann den Verzug des Mieters und damit eine hierauf gestützte Kündigung in Frage stellen.
Vorbehaltloser Kostenfestsetzungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn die maßgeblichen Tatsachen ohne Beweisaufnahme nicht geklärt werden können.
Vorinstanzen
Amtsgericht Solingen, 12 C 206/06
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Die Beklagte bewohnte eine von den Klägern angemietete Wohnung mit drei minderjährigen Kindern. Die Kläger warfen der Beklagten vor, dass sie und insbesondere ihre 15 Jahre alte Tochter nicht bereit seien, den Hausfrieden einzuhalten. Sie führten Klage über nächtliche Ruhestörungen. Deshalb kündigten sie mit Schreiben vom 10. Februar 2006 das Mietverhältnis mit der Beklagten fristlos. Mit Schreiben vom 13. März 2006 erklärten sie nochmals die fristlose Kündigung.
Die Beklagte trat den Vorwürfen entgegen und erklärte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 22. März 2006 ihrerseits die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Sie kündigte an, spätestens zum 30. April 2006 auszuziehen. Im Hinblick auf Schadensersatzansprüche wegen des vorzeitigen Auszuges berief sich die Beklagte in dem Schreiben vom 22. März 2006 auf ein Zurückbehaltungsrecht.
Mit Schreiben vom 12. April 2006 erklärten die Kläger erneut die fristlose Kündigung, weil die Beklagte die Mietzahlungen für März und April 2006 nicht erbracht habe.
Die Beklagte zog aus der Wohnung aus. Nach ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 24. Mai 2006 erfolgte der Auszug Ende März 2006, nach ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 15. August 2006 zum 30. April 2006.
Im Hinblick auf den Auszug der Beklagten haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitig Kostenanträge gestellt.
Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe sich jedenfalls mit zwei Monatsmieten in Rückstand befunden.
Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Beklagten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Das gemäß § 91 a Abs. 2, 567 ff. ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Amtsgericht allein der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Gemäß § 91 Abs. 1 ZPO ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei entspricht es im vorliegenden Falle billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Ob die Kläger obsiegt hätten, ist mangels Beweisaufnahme ungeklärt. Die Beklagte hat die von den Klägern behaupteten Störungen bestritten. Es hätte daher der Beweisaufnahme bedurft, um aufzuklären, ob tatsächlich ein fristloser Kündigungsgrund gegeben war.
Die Klage war auch nicht deshalb jedenfalls begründet, weil die Beklagte die Miete für März und April 2006 nicht gezahlt hat. Denn war das Mietverhältnis entweder aufgrund einer fristlosen Kündigung der Kläger oder aufgrund der fristlosen Kündigung der Beklagten bereits im Februar 2006 bzw. März 2006 beendet worden, so schuldete die Beklagte für April 2006 und ggf. auch März 2006 keinen Mietzins mehr, sondern allenfalls noch Nutzungsentschädigung. Die auf den Zahlungsverzug gestützte Kündigung wäre danach ins Leere gegangen, zumal nach dem bisherigen Verlauf des Rechtsstreits nicht geklärt ist, ob die Beklagte wegen des von ihr ausgeübten Zurückbehaltungsrechts möglicherweise nicht in Verzug geraten konnte.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit wesentlich für die Kostenentscheidung ist, ob die am 16. März 2006 anhängig gemachte Räumungsklage bereits wegen der fristlosen Kündigungen der Kläger vom 10. Februar 2006 und 13. März 2006 begründet war. Denn wäre dies nicht der Fall, so müsste es nahe liegen, den Klägern die Kosten des Rechtsstreits insgesamt aufzuerlegen. Da aber die Berechtigung der wegen Lärm erfolgten Kündigungen nach der beiderseitigen Erledigung nicht mehr aufzuklären ist, erscheint es angemessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 92 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz.