Themis
Anmelden
Landgericht Wuppertal·6 T 91/07·04.03.2007

Aufhebung des Vorbescheids und Zurückverweisung in Erbscheinverfahren wegen Änderungsbefugnis

ZivilrechtErbrechtErbscheinverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde führte zur Aufhebung des Vorbescheids und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht zur erneuten Prüfung der Erbscheinsanträge. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Klausel im Erbvertrag eine umfassende Änderungsbefugnis einschließlich Enterbung bezweckte. Das Testament vom 6.6.2006 fällt somit in diesen Änderungsvorbehalt; das Amtsgericht hat die eigenhändige Errichtung und Testierfähigkeit weiter aufzuklären. Beteiligte zu 1 hat außergerichtliche Kosten der Beteiligten zu 2 zu erstatten.

Ausgang: Beschwerde führt zur Aufhebung des Vorbescheids und Zurückverweisung an das Amtsgericht; Beteiligte zu 1 zur Kostenerstattung verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine in einem Erbvertrag enthaltene Klausel über eine Änderungsbefugnis ist so auszulegen, dass sie eine umfassende Befugnis zur Änderung des Nachlasses einschließlich Enterbung einschließen kann, wenn dies nach Klauselwortlaut und üblicher Verwendung des Notars erkennbar ist.

2

Ein nachträglich errichtetes Testament steht nicht zwangsläufig außerhalb eines vertraglich vereinbarten Änderungsvorbehalts und ist dann nicht gemäß § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, wenn es dem vertraglich erlaubten Änderungsumfang entspricht.

3

Die glaubhafte Zeugenaussage des beurkundenden Notars über die regelmäßig verwendete Klausel und die Belehrung der Vertragsschließenden kann maßgeblich für die Feststellung des Parteiwillens und der Auslegung einer Vertragspassage sein.

4

Das Berufungsgericht kann einen Vorbescheid aufheben und die Sache zur erneuten Feststellung tatsächlicher Voraussetzungen (z.B. Handschriftlichkeit, Testierfähigkeit) an die Vorinstanz zurückverweisen sowie ihr die Anweisung erteilen, von einer bestimmten Rechtsauffassung Abstand zu nehmen.

Relevante Normen
§ 2289 Abs. 1 S. 2 BGB§ 131 Abs. 1 S. 2 KostO

Vorinstanzen

Amtsgericht Mettmann, 7 VI 399/06

Tenor

Der angefochtene Vorbescheid wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung über die Erbscheins-anträge der Beteiligten zu 1 und 2 an das Amtsgericht zurückverwiesen, das angewiesen wird, von der in dem angefochtenen Vorbescheid geäußerten Rechtsauffassung Abstand zu nehmen.

Die Beteiligte zu 1 hat die der Beteiligten zu 2 im Verfahren der weiteren Be-schwerde und in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren notwendig entstan-denen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

2

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Verfahrens wird auf die Beschlüsse der Kammer vom 20. November 2006 (6 T 669/06) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 2007 (I-3 Wx 256/06) Bezug genommen.

3

Die Kammer hat nunmehr, in der nichtöffentlichen Sitzung vom heutigen Tage, den Urkundsnotar, Notar a. D. T, als Zeugen vernommen. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf den über die Sitzung gefertigten Vermerk Bezug genommen.

4

Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2 führt auch nach erneuter Prüfung zur Aufhebung des angefochtenen Vorbescheids und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur erneuten Prüfung und Entscheidung über die Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 1 und 2, verbunden mit der Anweisung, von der in dem angefochtenen Vorbescheid geäußerten Rechtsauffassung Abstand zu nehmen.

5

Nach der Vernehmung des Urkundsnotars steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass er mit der von ihm verwendeten Klausel in Ziffer VII Abs. 2 des Erbvertrages vom 22. Dezember 1980 regelmäßig eine umfassende Änderungsbefugnis mit der Möglichkeit der Enterbung einräumen wollte und dass auch die Vertragsschließenden, nachdem sie durch den Notar entsprechend belehrt worden sind, die Änderungsbefugnis übereinstimmend in diesem Sinne verstanden und gewollt haben (vgl. Seite 8, 4. Absatz des vorbezeichneten Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 2007). Denn der als Zeuge vernommene Urkundsnotar hat bekundet, zwar an den konkreten Fall keine Erinnerung mehr zu haben. Die von ihm über mindestens 30 Jahre hinweg in Fällen der vorliegenden Art stets verwendete Klausel habe jedoch dem Überlebenden eine umfassende Änderungsbefugnis, auch mit der Möglichkeit der Enterbung, einräumen sollen, worüber er die Beteiligten regelmäßig auch belehrt habe. Wenn sie solches ausnahmsweise – nur zwei bis drei Fälle aus seiner gesamten Amtszeit seien ihm konkret erinnerlich – nicht gewünscht hätten, sei es im gemeinschaftlichen Testament bzw. im Erbvertrag entsprechend zum Ausdruck gebracht worden.

6

Umstände, die an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen T zweifeln lassen könnten, sind nicht hervorgetreten.

7

Danach hält sich das Testament der Erblasserin vom 6. Juni 2006 noch im Rahmen des erbvertraglich vereinbarten Änderungsvorbehalts und ist nicht nach § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, so dass der angefochtene Vorbescheid erneut aufzuheben war. Zugleich war die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung über die Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 1 und 2 an das Amtsgericht zurückzuverweisen, das nunmehr, wie schon im Beweisbeschluss vom 18. Dezember 2006 zum Ausdruck gebracht, zu ermitteln haben wird, ob die Erblasserin die letztwillige Verfügung vom 6. Juni 2006 selbst geschrieben und unterschrieben hat und ob sie zum Zeitpunkt der Errichtung dieses Testaments testierfähig war.

8

Allerdings weist die Kammer das Amtsgericht darauf hin, dass die Beteiligten, nachdem mit ihnen im heutigen Beweisaufnahmetermin die Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung auch prozessökonomischer Gründe erörtert worden ist, eine grundsätzliche Vergleichsbereitschaft zu erkennen gegeben haben, so dass die in der Sache gebotenen Ermittlungen zunächst zurückgestellt werden können.

9

Gemäß § 131 Abs. 1 S. 2 KostO sind das Beschwerdeverfahren 6 T 669/06 und das vorliegende Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei. Es bestand nach wie vor kein Anlass, für das Beschwerdeverfahren 6 T 669/06 eine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen. Dagegen entspricht es der Billigkeit, dass die Beteiligte zu 1 der Beteiligten zu 2 die ihr im Rechtsbeschwerdeverfahren und in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.

10

Wert des Beschwerdegegenstandes für das vorliegende Verfahren und das Beschwerdeverfahren 6 T 669/06: jeweils 160.000,00 €.