Beschwerde gegen Haftbefehl wegen Nichterscheinens zur Abgabe eidesstattlicher Versicherung
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin wendet sich gegen einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, weil sie am Termin nicht erschienen sei und auf eine ärztliche Bescheinigung verweist. Das Landgericht weist die Beschwerde ab. Es verlangt einen substantierten Nachweis der Erkrankung (Art und Schwere) und hält die vorgelegte Bescheinigung sowie eine bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für nicht ausreichend bzw. in ihrer Echtheit fraglich.
Ausgang: Beschwerde der Schuldnerin gegen Haftbefehl wegen Nichterscheinens als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 901 ZPO ist auf Antrag gegen einen Schuldner Haft zu erlassen, der zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unentschuldigt nicht erscheint.
Ein Haftbefehl ist aufzuheben oder darf nicht erlassen werden, wenn der Schuldner ohne eigenes Verschulden am Erscheinen verhindert war; die Verhinderung ist durch nachvollziehbare und überprüfbare Nachweise substantiiert zu belegen.
Eine bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht automatisch als Nachweis dafür aus, dass der Schuldner zur Teilnahme an dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin verhindert war.
Fehlen Angaben zu Art und Schwere der Erkrankung oder ist die vorgelegte ärztliche Bescheinigung in ihrer Echtheit oder Aussagekraft zweifelhaft, kann sie für den Nachweis der Verhinderung nicht ausreichend sein.
Vorinstanzen
Amtsgericht Mettmann, 6 M 2164/05
Tenor
Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluß, auf den verwiesen wird, hat das Amtsgericht gegen die Schuldnerin die Haft angeordnet, um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO zu erzwingen, weil die Schuldnerin in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin vom 25. Oktober 2005 nicht erschienen sei und sich auch nicht ausreichend entschuldigt habe.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Schuldnerin mit der am 28. November 2005 bei dem Amtsgericht eingegangenen Rechtsmittelschrift ihres Verfahrensbevollmächtigten, auf die verwiesen wird. Sie begehrt die Aufhebung des Haftbefehls und macht unter Bezugnahme auf die "ärztliche Bescheinigung" vom 25. Oktober 2005 geltend, sie sei am 25. Oktober 2005 arbeitsunfähig erkrankt gewesen.
Der Gläubiger tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluß vom 15. Dezember 2005 nicht abgeholfen und hat die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Das gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Schuldnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Daß die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, stellt die Schuldnerin selbst nicht in Zweifel. Aber auch die besonderen Voraussetzungen des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und des Verfahrens auf Erlaß eines Haftbefehls liegen vor. Gemäß § 901 ZPO hat das Gericht gegen den Schuldner, der in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe auf Antrag einen Haftbefehl zu erlassen. Die Schuldnerin ist in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin vom 25. Oktober 2005 nicht erschienen. Zwar kann ein Haftbefehl nicht ergehen bzw. es ist ein erlassener Haftbefehl wieder aufzuheben, wenn der Schuldner ohne sein Verschulden am Erscheinen in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin verhindert war, etwa weil er, was nachzuweisen ist, erkrankt war. Denn im Verfahren auf Erlaß eines Haftbefehls ist § 337 Satz 1 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 901 Rdnr. 4 m.w.N.). Die Schuldnerin hat jedoch weder substantiiert dargelegt noch hinreichend belegt, daß sie wegen einer Erkrankung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 25. Oktober 2005 außer Stande war. Die Schuldnerin trägt zu Art und Schwere ihrer angeblichen Erkrankung schon nichts vor, so daß weder nachvollzogen noch überprüft werden kann, ob die behauptete Erkrankung nach Art und Schwere die Terminsteilnahme der Schuldnerin zu verhindern geeignet war. Auch in der von der Schuldnerin vorgelegten "ärztlichen Bescheinigung" ist die Diagnose einer konkreten Erkrankung nicht bezeichnet, ganz abgesehen davon, daß schon dem äußeren Anschein nach zweifelhaft ist, ob diese Bescheinigung überhaupt von einem Arzt unterzeichnet ist, worauf bereits das Amtsgericht die Schuldnerin zutreffend hingewiesen hat. Darüber hinaus ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kein geeigneter Nachweis für die Unfähigkeit, in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin zu erscheinen.
Danach hatte es bei der angefochtenen Haftanordnung zu verbleiben und war das Rechtsmittel der Schuldnerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Der (erneuten) Anordnung der Vollziehung des angefochtenen Haftbefehls bedurfte es nicht, da der amtsgerichtliche Beschluß vom 29. November 2005, durch den die Vollziehung des Haftbefehls bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde ausgesetzt worden ist, durch die Beschwerdeentscheidung gegenstandslos wird.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.500,00 EUR (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG).