Beschwerde des Beteiligten zur Versagung der Restschuldbefreiung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte beantragte, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weil dieser in der Vermögensübersicht Mietverbindlichkeiten zu niedrig angegeben habe. Das Landgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück; es fehlten Anhaltspunkte für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Der Bericht des Treuhänders und die spätere Schuldanerkennung machten die Angaben für die Gläubigerbefriedigung unerheblich. Eine Versagung wäre daher unverhältnismäßig; die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.
Ausgang: Beschwerde des Beteiligten, die Versagung der Restschuldbefreiung zu erreichen, als unbegründet abgewiesen; Kosten nach §97 ZPO auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Schuldners hinsichtlich unrichtiger oder unvollständiger Angaben voraus.
Für die Anwendung von § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ist es nicht erforderlich, dass unrichtige oder unvollständige Angaben sich tatsächlich zum Nachteil der Insolvenzgläubiger auswirken.
Ist die Unrichtigkeit der Angaben für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger ohne Bedeutung und liegen keine Anhaltspunkte für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, ist eine Versagung der Restschuldbefreiung unverhältnismäßig.
Ein Bericht des Treuhänders und eine spätere Schuldanerkennung durch den Schuldner können den Vorwurf grober Fahrlässigkeit entkräften und die Annahme einer versagungsrechtlich relevanten Pflichtverletzung ausschließen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wuppertal, 145 IK 1579/07
Tenor
Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Beteiligten zurückgewiesen.
Gründe
Mit Schrift seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 14. August 2008 hat der Beteiligte beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. In dem von ihm gefertigten Verzeichnis der Massegegenstände/Vermögensübersicht zum 13. Dezember 2007 habe der Schuldner Verbindlichkeiten aus Miete mit 1.390,31 EUR beziffert, während sich die Mietverbindlichkeiten tatsächlich auf 2.010,97 EUR belaufen würden, wie dem Schuldner aus einem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Solingen vom 22. August 2007 bekannt gewesen sei. Der Schuldner habe damit grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben über die gegen ihn gerichteten Forderungen gemacht.
Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht nach Einholung einer Stellungnahme des Treuhänders, auf die verwiesen wird (Bl. 151 d. A.) und unter Berücksichtigung einer weiteren Eingabe der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Wegen der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte mit dem Rechtsmittel seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 7. November 2008.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Das gemäß §§ 296 Abs. 3 S. 1, 4 InsO, 567 ff. ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel des Beteiligten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen. Die Würdigung des Amtsgerichts, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Schuldners vorliegen, ist nicht zu beanstanden. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Schuldner nach dem Bericht des Treuhänders vom 9. September 2008 am 24. Januar 2008 ohne weiteres die Höhe der Forderung des Beteiligten eingeräumt hat und die Angabe des Schuldners im Übrigen von vornherein bedeutungslos für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger war. Danach wäre aber eine Versagung der Restschuldbefreiung unverhältnismäßig, auch wenn es nicht Voraussetzung von § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ist, dass sich unrichtig oder unvollständige Angaben zum Nachteil der Gläubiger auswirken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstands: 1.200,00 EUR (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2003 – IX ZB 227/02).