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Landgericht Wuppertal·6 T 770/08·18.11.2008

Zurückverweisung an das Amtsgericht: Unanfechtbarkeit von Rechtspflegerentscheidungen nach §213 InsO

VerfahrensrechtInsolvenzrechtRechtsmittelrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragte die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach §§ 213, 214 InsO; das Amtsgericht (Rechtspfleger) lehnte Abhilfe ab. Das Landgericht stellte fest, dass Rechtspflegerentscheidungen nach § 213 Abs. 1 S. 2 InsO nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind. Stattdessen ist die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG vorgesehen; deshalb wurde die Sache an das Amtsgericht zurückgegeben.

Ausgang: Sache mangels Anfechtbarkeit der Rechtspflegerentscheidung durch sofortige Beschwerde an das Amtsgericht zurückgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Entscheidung des Rechtspflegers nach § 213 Abs. 1 Satz 2 InsO ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar; die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG bleibt als Rechtsbehelf erhalten.

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Vor Einleitung des Bekanntmachungs- und Anhörungsverfahrens bei einem Antrag nach § 213 InsO hat das Gericht die Zulässigkeit des Antrags zu prüfen, insbesondere ob bei bestrittenen Forderungen die Zustimmung einzelner Gläubiger erforderlich ist oder Sicherheitsleistungen zu bestimmen sind.

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Ein Insolvenzgläubiger ist nach § 216 Abs. 1 InsO beschwerdeberechtigt gegen eine Einstellungsentscheidung; es kommt insoweit nicht auf ein Bestreiten der eigenen Forderung im Sinne des § 38 InsO an.

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Die Unanfechtbarkeit einer Rechtspflegerentscheidung durch sofortige Beschwerde steht nicht im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, da der gerichtliche Rechtsweg durch die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG gewährleistet ist.

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1 neutral

Relevante Normen
§ 213, 214 InsO§ 213 Abs. 1 Satz 2 InsO§ 11 Abs. 2 RPflG§ 6 Abs. 1 InsO§ 211, 216 InsO§ 214, 215 InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Wuppertal, 145 IN 844/06

Tenor

Das Verfahren wird ohne Sachentscheidung der Kammer an das Amtsgericht zurückgegeben.

Gründe

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Der Schuldner hat nach §§ 213, 214 InsO einen Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung der Gläubiger gestellt. Hinsichtlich der vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderungen der Beteiligten zu 2. und 3. war die nicht zu erlangende Zustimmungserklärung der Gläubigerin nicht beigefügt. Durch die angefochtene Entscheidung, auf die im übrigen verwiesen wird, hat das Amtsgericht auf Antrag des Schuldners gemäß § 213 Abs. 1 Satz 2 InsO - unter anderem - festgestellt, dass es der Zustimmung dieser Beteiligten nicht bedarf und eine im Beschluss näher bezeichnete zu hinterlegende Sicherheitsleistung jeweils bestimmt.

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Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten zu 2. und 3. sofortige Beschwerde eingelegt und diese auch nach Hinweis des Amtsgerichts - Rechtspfleger - im Hinblick auf eine Unzulässigkeit des Rechtsmittels aufrechterhalten.

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Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat den Rechtsmitteln mit Beschluss vom 17. November 2008 nicht abgeholfen und der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird verwiesen auf den Inhalt der Akten.

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Das Verfahren war ohne Sachentscheidung an das Amtsgericht zurückzugeben, da die Entscheidung des Rechtspflegers nach § 213 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist. Daher kann die Entscheidung lediglich gemäß § 11 Abs. 2 RPflG angefochten werden, über die der Richter des Amtsgerichts zu entscheiden hat.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer insoweit zunächst auf die  vollständig - zutreffenden Gründe des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts  Rechtspfleger - vom 17. November 2008. Im Hinblick auf § 6 Abs. 1 InsO wird die Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung im Hinblick auf die sofortige Beschwerde auch, soweit ersichtlich, in der übrigen Literatur vertreten (vgl. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. (exformell), Rdnr. 11 zu § 213; Wimmer, InsO, 3. Aufl., Rdnr. 9 zu § 213; Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2. Aufl. (Weitzmann), Rdnr. 5 zu § 213).

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Die Erwägungen der Beteiligten zu 3. in der Beschwerdeschrift vom 11. September 2008 rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

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Diese Erwägungen übersehen folgende Gesichtspunkte:

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Der hier bei der Entscheidung nach § 213 Abs. 1 Satz 2 InsO mangels Zulassung infolge in § 6 InsO unzulässige Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde begegnet keinen rechtsstaatlichen Bedenken, da jedenfalls eine Rechtspflegerentscheidung stets mit der befristeten Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG angefochten werden kann (vgl. BGH, ZinsO 2007, 263 f. zu ähnlich gelagerten Problemstellung im Hinblick auf §§ 211, 216 InsO).

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Ferner verkennt die Beteiligte zu 3., wie der Rechtspfleger im Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt hat, dass nicht nur nach dem Wortlaut des Gesetzes, § 213 Abs. 1 Satz 2 InsO, sondern auch in einer Zusammenschau mit den verfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 214, 215 InsO es einer Vorabentscheidung über die verweigerte Zustimmung des Gläubigers einer bestrittenen Forderung bedarf, da der Rechtspfleger des Amtsgerichts zunächst die Zulässigkeit des Antrages zu prüfen hat, ehe das Bekanntmachungs- und Anhörungsverfahren einzuleiten ist, mithin vorab in diesem Fall über die Zustimmungsbedürftigkeit bezüglich einzelner Gläubiger Klarheit bestehen muss, da ansonsten eine ausreichende verfahrensrechtliche Grundlage zur Einleitung des Einstellungsverfahrens ohnehin nicht besteht.

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Ferner übersieht die Beteiligte zu 3., dass ihr Begehren noch im Rahmen eines Rechtsmittels nach § 216 Abs. 1 InsO gegen die Einstellungsentscheidung der Prüfung unterliegt (vgl. Wimmer, a.a.O.). Denn sie ist als Insolvenzgläubigerin beschwerdeberechtigt, ohne dass es nach der Definition des § 38 InsO insoweit auf das Bestreiten ihrer Forderung ankommt. Daher sind die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Einstellung nach § 213 Abs. 1 InsO zu prüfen, mithin auch, ob es im Fall einer bestrittenen Forderung der Zustimmung des betroffenen Gläubigers nicht bedarf oder einer Sicherheitsleistung, auch, was sich indessen aus § 213 Abs. 1 Satz 2 InsO unmittelbar ergibt, im Hinblick auf das dem Insolvenzgericht eingeräumtem freien Ermessen nur ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab zu tragen kommen kann.

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Nach alldem war zu erkennen wie geschehen.

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Die Entscheidung ist einer Kostenentscheidung nicht zugänglich.