Keine Apostille für französische Notarurkunden im Grundbuchverfahren
KI-Zusammenfassung
Parteien beantragten die Löschung zweier Grundschulden; eine Unterschriftsbeglaubigung erfolgte durch einen französischen Notar. Das Grundbuchamt forderte dennoch eine Apostille. Das Landgericht hob die Zwischenverfügung auf und stellte fest, dass das deutsch-französische Abkommen vom 13.9.1971 jegliche Legalisation/Apostille für öffentliche Urkunden zwischen beiden Staaten ausschließt. Nur bei ernsthaften Zweifeln an der Echtheit kann weiter nachgegangen werden.
Ausgang: Beschwerde gegen Zwischenverfügung erfolgreich; Anordnung, keine Apostille für die französische Notarurkunde zu verlangen und die Beanstandung aufzuheben.
Abstrakte Rechtssätze
Öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat errichtet und mit amtlichem Siegel oder Stempel versehen sind, bedürfen nach dem deutsch‑französischen Abkommen keiner Legalisation, Apostille oder ähnlichen Echtheitsbescheinigung für den Gebrauch im anderen Vertragsstaat.
Notarielle Urkunden und Beglaubigungen von Unterschriften gelten nach dem Abkommen als öffentliche Urkunden; insoweit können keine zusätzlichen Förmlichkeiten verlangt werden.
Dem ausländischen öffentlichen Urkundsverkehr wird die gleiche Echtheitsvermutung wie für inländische öffentliche Urkunden gewährt; nur bei ernsthaften, begründeten Zweifeln nach Art. 6 des Abkommens sind weitere Prüfungen zulässig.
Ein Grundbuchamt darf eine ausländische öffentliche Urkunde, die mit amtlichem Siegel oder Stempel versehen ist, nicht wegen fehlender Apostille beanstanden und hat von entsprechenden Bedenken Abstand zu nehmen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wuppertal, GB v. Barmen Bl. 7884 u. 12797
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, von den darin geäußerten Bedenken
gegen die Löschungsanträge Abstand zu nehmen.
Gründe
Die Beteiligten haben am 13. September 2004 beantragt, nach Maßgabe der Bewilligung der Berechtigten zwei in den oben genannten Grundbüchern eingetragene Grundschulden (Blatt 7884, Abteilung III, lfd. Nr. 8 über 80.000,00 DM sowie Blatt 12797, Abteilung III, lfd. Nr. 1 über 79.000,00 DM) nebst Zinsen und weiteren Nebenleistungen - auch an etwaigen Mithaftstellen - zu löschen und dieser Löschung zugestimmt. Die Unterschrift der Beteiligten zu 2 unter diesem Löschungsantrag ist von einem französischen Notar – x , Notar in xx - am 6. Oktober 2004 beglaubigt worden; der Beglaubigungsvermerk ist mit seinem Stempel und Unterschrift versehen. Die Unterschrift des Beteiligten zu 1 ist von dem amtlich bestellten Vertreter des Notars P, G, am 13. September 2004 beglaubigt worden.
Den von Notar P, G, gestellten Antrag auf Löschung der beiden Rechte hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2004 unter Setzung einer Frist zur Behebung des Hindernisses dahingehend beanstandet, dass Urkunden eines französischen Notars zwar von der Legalisation befreit seien, jedoch eine Apostille erforderlich sei, die anzubringen sei.
Hiergegen wendet sich der Notar mit Schrift vom 25. Oktober 2004 und macht geltend, dass nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 13. September 1971 auch eine Apostille nicht erforderlich sei.
Das Amtsgericht - Rechtspflegerin - hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Das Rechtsmittel ist als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin zulässig - es ist von dem dazu befugten Notar ersichtlich für die Beteiligten, die beschwerdebefugt sind, eingelegt worden - und hat in der Sache in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfange Erfolg. Denn nach dem oben genannten deutsch-französischen Abkommen können bezüglich der Beglaubigung der Unterschrift der Beteiligten zu 2 durch den französischen Notar Legalisation, Apostille, Beglaubigung oder ähnliche Förmlichkeiten nicht verlangt werden. In diesem Abkommen ist vertraglich festgelegt, dass die in einem Vertragsstaat aufgenommenen öffentlichen Urkunden im anderen Staat - sei es zur Beweisführung, sei es zur Wahrung einer vorgeschriebenen Form - verwendet werden können, ohne dass ihnen zuvor eine Legalisation, Apostille oder ähnliche Echtheitsbescheinigung hinzugefügt werden muss. Damit der "amtliche Charakter" einer Urkunde erkannt werden kann, ist lediglich vorgeschrieben, dass sie "mit amtlichen Siegel oder Stempel" versehen sein muss, was hier der Fall ist.
Die Befreiung dieser Urkunden von allen Förmlichkeiten, die dem Nachweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden besonders dienen, wird durch die Vereinbarung ergänzt, dass den öffentlichen Urkunden aus dem anderen Vertragsstaat die gleiche Beweisvermutung der Echtheit zugute kommt, die das innerstaatliche Recht den öffentlichen Urkunden der eigenen Gerichte, Behörden oder Urkundspersonen vorbehält. Durch die negative (Befreiung von Förmlichkeiten) und positive (Echtheitsvermutung) Seite des genannten Abkommens wird der Urkundsverkehr mit Frankreich vollständig "liberalisiert" (vgl. Arnold, Die Beglaubigungsverträge mit Frankreich und mit Italien in DNotZ 1975, S. 581 f.).
Dies alles ergibt sich schon aus Artikel 1 des genannten Abkommens (Bundesgesetzblatt Jahrgang 1974, Teil II, S. 1074 f.; abgedruckt auch in Meikel, Grundbuchrecht, 7. Aufl., Rdnr. 258 zu § 29 - allerdings mit unzutreffendem Jahrgang des Bundesgesetzblattes), der wie folgt lautet:
"Öffentliche Urkunden, die in einem der beiden Staaten errichtet und mit amtlichem Siegel oder Stempel versehen sind, bedürfen zum Gebrauch in dem anderen Staat keiner Legalisation, Apostille, Beglaubigung oder ähnlichen Förmlichkeit."
Artikel 2 bestimmt, dass als öffentliche Urkunden für die Anwendung dieses Abkommens anzusehen sind auch Urkunden eines Notars; Artikel 4 bestimmt, dass amtliche Bescheinigungen, die auf Privaturkunden angebracht sind, wie z. B. Beglaubigungen von Unterschriften, je nach der Eigenschaft der Person, welche die Bescheinigung oder Beglaubigung erteilt hat, als öffentliche Urkunden anzusehen sind.
Das genannte Abkommen hat daher im deutsch-französischen Urkundsverkehr nicht nur die Legalisation, sondern jegliche Echtheitsbescheinigung ausnahmslos abgeschafft und lässt keine abgestufte Behandlung der betreffenden öffentlichen Urkunden zu (vgl. Arnold, a. a. O. sowie Spellenberg in MüKo BGB, 3. Aufl., Rdnr. 98 zu Art. 11 EGBGB). Nur wenn sich ernsthafte, begründete Zweifel an der Echtheit der aus dem anderen Staat stammenden Urkunde ergeben, kann diesen nachgegangen werden (Art. 6); derartige Zweifel sind jedoch vorliegend nicht ersichtlich und werden von der Rechtspflegerin auch nicht geltend gemacht.
Aus den von der Rechtspflegerin herangezogenen Schrifttumsnachweisen ergibt sich nichts anderes:
Zimmermann führt zwar im Beckschen Notar-Handbuch, 2. Aufl., in der Länderliste zum Häger Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlichen Urkunden von der Legalisation (Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965, Teil II, S. 875 ff.) bei Frankreich die Notwendigkeit einer Apostille auf, verweist aber gleichzeitig auf ein "Bilaterales Abkommen mit weiteren Befreiungen von Echtheitnachweisen", also auf das hier in Rede stehende deutsch-französische Abkommen.
Die in den Mitteilungen der Rheinischen Notarkammer 1976, S. 128 f. enthaltene Zusammenstellung befasst sich nur mit der Verwendung deutscher öffentlicher Urkunden im Auslandsverkehr, so dass sich, wenn es dort zu Frankreich (S. 133) heißt, dass öffentliche Urkunden, die mit amtlichen Siegel oder Stempel versehen sind, zum Gebrauch in Frankreich keiner Legalisation, Apostille pp. bedürfen, keineswegs der Umkehrschluss rechtfertigt, dass französische Urkunden zum Gebrauch in Deutschland derartiger Förmlichkeiten bedürften, vielmehr gilt gleiches für beide Länder.
Demharter (GBO, 24. Aufl., Rdnr. 50 f. zu § 29) führt zwar das betreffende Abkommen an, setzt sich jedoch nicht näher mit ihm auseinander (Rdnr. 52), sondern führt lediglich aus, dass unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere soweit ein Staatsvertrag Urkunden von dem Erfordernis der Legalisation befreie, auch die Apostille nicht gefordert werden könne (Rdnr. 53).
Schöner-Stöber (Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdnr. 165) führen nur ganz allgemein aus, dass Staatsverträge die Befreiung von der Legalisation vorsehen können, ohne auf das in Rede stehende Abkommen näher einzugehen.
Nach alledem erweisen sich die von der Rechtspflegerin erhobene Beanstandung und ihr Verlangen auf Anbringung einer Apostille als nicht gerechtfertigt, so dass die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben und wie geschehen zu erkennen war.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 131 Abs. 1 KostO frei von Gerichtsgebühren;
für eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist kein Raum.