Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner rügte die Versagung seiner Restschuldbefreiung nach einem Schlusstermin, in dem eine Gläubigerin den Antrag gestellt hatte. Entscheidungsfrage war, ob nach § 290 InsO Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurden und ob der Versagungsgrund glaubhaft gemacht ist. Das Landgericht bestätigte die Versagung, weil die Gläubigerin den Versagungsgrund glaubhaft vortrug und der Schuldner im Schlusstermin nicht widersprach. Eine spätere Bestreitung war nach der Rechtsprechung unbeachtlich; die Beschwerde wurde abgewiesen.
Ausgang: Beschwerde des Schuldners gegen die Versagung der Restschuldbefreiung als unbegründet abgewiesen; Kostenauferlegung an den Schuldner
Abstrakte Rechtssätze
Die Restschuldbefreiung ist gemäß § 290 InsO zu versagen, wenn im Schlusstermin ein Gläubiger die Versagung beantragt und der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
Der Antrag des Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung ist nur zulässig, wenn der Versagungsgrund vom Gläubiger glaubhaft gemacht wird.
Erscheint der Schuldner im Schlusstermin nicht oder bestreitet er den geltend gemachten Versagungsgrund nicht, kann er diesen später im Beschwerdeverfahren nicht mehr in Frage stellen.
Für die Versagung der Restschuldbefreiung ist eine konkrete Schädigung der Gläubiger nicht erforderlich; die Verletzung der Mitwirkungspflichten allein kann genügen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wuppertal, 145 IN 248/03
Tenor
Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Gründe
Auf Eigenantrag des Schuldners wurde durch den amtsgerichtlichen Beschluss vom 18. März 2003 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Dieser hatte die Restschuldbefreiung beantragt. Im Schlusstermin vom 2. April 2009, der im Internet veröffentlicht und zudem dem Schuldner durch Zustellung durch Aufgabe zur Post bekannt gemacht worden ist, hat die Beteiligte den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Zur Begründung des Antrags hat sie insbesondere auf den Schlussbericht des Insolvenzverwalters vom 10. April 2008 Bezug genommen und geltend gemacht, der Schuldner habe einen Bargeldbestand von 27.100,00 EUR und eine wertvolle Radio- und Fernsehsammlung verschwiegen.
Das Amtsgericht hat nach Anhörung des Schuldners, der dem Antrag mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 14. August 2009 entgegengetreten ist, durch die angefochtene Entscheidung, auf die verwiesen wird, dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung versagt.
Hiergegen wendet sich der Schuldner mit der rechtzeitig bei dem Amtsgericht eingegangenen Rechtsmittelschrift seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 2. Oktober 2009, dem der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2009 entgegengetreten ist.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 13. November 2009 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Das gemäß §§ 289 Abs. 2 S. 1, 4 InsO, 567 ff. ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel des Schuldners bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Gründen sowohl in der angefochtenen Entscheidung selbst wie auch in der Nichtabhilfeentscheidung hat das Amtsgericht dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung versagt.
Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, wobei der Antrag des Gläubigers nur zulässig ist, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht ist.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beteiligte hat im Schlusstermin unter Bezugnahme auf den Bericht des Insolvenzverwalters vom 10. April 2009 vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass der Schuldner Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz, sei es vorsätzlich, sei es grob fahrlässig, verletzt hat. Hierzu ist Weiteres nicht mehr auszuführen; die Einzelheiten ergeben sich nicht zuletzt aus dem genannten Schlussbericht des Insolvenzverwalters.
Hierdurch ist auch eine Gefährdung der Gläubigerrechte eingetreten; eine Schädigung der Gläubiger ist nicht Voraussetzung für die Versagung der Restschuldbefreiung (vgl. BGH ZinsO 2003, 414).
Die von der Beteiligten schlüssig vorgetragenen und glaubhaft gemachten Versagungsgründe sind zudem aber auch unstreitig. Denn der Schuldner ist im Schlusstermin nicht erschienen und hat die dem Antrag zugrunde liegenden Tatsachen nicht bestritten (vgl. BGH ZinsO 2009, 481).
Das nach dem Schlusstermin und auch noch im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Vorbringen des Schuldners, mit dem er die Verletzung der Mitwirkungspflichten bestreitet, ist unbeachtlich. Denn der Schuldner, der im Schlusstermin nicht erscheint oder zwar erscheint, aber den geltend gemachten Versagungsgrund nicht bestreitet, kann diesen später nicht mehr in Frage stellen. Denn ebenso wie der Gläubiger die schlüssige Darlegung und Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes nicht nach dem Schlusstermin nachschieben kann, gilt dies auch für ein Bestreiten und für sonstige tatsächliche Einwände des Schuldners (BGH, a. a. O., m. w. N.).
Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt: "Dem Schuldner ist es auch zuzumuten, im Schlusstermin zu erscheinen und sich zu dem Antrag des Gläubigers zu erklären. Er hat den Antrag gestellt und will Befreiung von seinen restlichen Verbindlichkeiten erreichen. Die Gründe, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können, sind Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung. Zu der Frage, ob er sie bestreitet und damit die Pflicht des Insolvenzgerichts zur Ermittlung von Amts wegen auslöst (BGHZ 156, 139, 142), kann er sich sofort erklären. … Erscheint der Schuldner im Schlusstermin nicht, und wird ihm Restschuldbefreiung aufgrund des unstreitig gebliebenen Vortrags des Gläubigers versagt, so hat er sich dies selbst zuzuschreiben."
Danach hatte es bei der angefochtenen Entscheidung zu verbleiben und war das Rechtsmittel des Schuldners mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 4.000,00 EUR (vgl. OLG Celle, ZinsO 2002, 32).