Erinnerung gegen Vollstreckungskosten bei verfrühtem Vollstreckungsauftrag – teilw. stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Schuldner erhoben Erinnerung gegen die Vollstreckung von Anwalts- und Vollstreckungskosten nach Zwangsvollstreckung trotz Zustellung einer Prozeßbürgschaft. Streitpunkt war, ob diese Kosten nach § 788 Abs. 1 ZPO notwendig sind, weil der Vollstreckungsauftrag bereits vor Zustellung erteilt wurde. Das Landgericht gab der Erinnerung insoweit statt und wies an, die Vollstreckung wegen bestimmter Kosten abzulehnen; nur die auf die Zustellung der Bürgschaft entfallenen Gebühren durften weiter vollstreckt werden. Begründet wurde dies damit, dass den Schuldnern die Gelegenheit zur freiwilligen Leistung genommen worden sei.
Ausgang: Erinnerung teilweise stattgegeben: Vollstreckung wegen bestimmter Anwalts- und Vollstreckungskosten abzulehnen, nur Gebühren für Zustellung der Bürgschaft zulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Kosten der Zwangsvollstreckung trifft den Schuldner nur insoweit, als sie notwendig waren (§ 788 Abs. 1 ZPO).
Die Zulässigkeit des Beginns der Zwangsvollstreckung nach § 751 Abs. 2 ZPO ist von der Frage der Notwendigkeit der dabei entstehenden Kosten zu unterscheiden.
Erteilt der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag vor Zustellung der Prozeßbürgschaft, wird dem Schuldner die Möglichkeit zur freiwilligen Leistung genommen; dadurch vermeidbare Vollstreckungskosten sind nicht notwendig und können dem Schuldner nicht auferlegt werden.
Nur solche Gebühren und Auslagen, die nachweislich unmittelbar durch die Zustellung der Prozeßbürgschaft verursacht wurden, dürfen dem Schuldner als notwendige Vollstreckungskosten auferlegt werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Mettmann, 10 M 1442/01
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der weitere Beteiligte wird angewiesen, wegen der im Vollstreckungsprotokoll vom 8. Juli/8. August 2001 ausgewiesenen Beträge in Höhe von 688,46 DM (Kosten des Prozeßbevollmächtigten für den Auftrag) und in Höhe von 143,18 DM (Vollstreckungskosten) die Voll-streckung abzulehnen.
Im übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger.
Gründe
Mit Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Januar 2001 wurden die Schuldner verurteilt, an den Gläubiger 62.087,60 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil wurde gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000 DM für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Am 12. Juni 2001 erteilte der Gläubiger dem weiteren Beteiligten den Auftrag, die Prozeßbürgschaft betreffend die Sicherheitsleistung vom 25. April 2001 den Schuldnern zuzustellen. Außerdem wurde Vollstreckungsauftrag erteilt. Die Zustellung der Bürgschaft erfolgte am 19. Juli 2001. Am 21. Juni 2001 forderte der weitere Beteiligte die Schuldner auf, die ausstehenden Beträge inklusive Kosten der Prozeßbevollmächtigten des Gläubigers in Höhe von 688,46 DM und Vollstreckungskosten in Höhe von 159,07 DM zu zahlen. Bis auf die Kosten wurde die titulierte Forderung beglichen.
Wegen der Vollstreckung der Kosten legten die Schuldner beim Amtsgericht Erinnerung ein. Sie sind der Auffassung, dass es sich bei den Zwangsvollstreckungskosten um nicht notwendige Kosten handele, da der Zwangsvollstreckungsauftrag verfrüht erteilt worden sei. Der Vollstreckungsauftrag sei bereits vor Zustellung der Bürgschaft erteilt worden. Es hätte den Schuldnern aber Gelegenheit gegeben werden müssen, nach Zustellung der Bürgschaft freiwillig zu zahlen. Der Gläubiger ist der Erinnerung entgegengetreten und hat geltend gemacht, dass gemäß § 751 Abs. 2 ZPO die Vollstreckung mit der gleichzeitigen Zustellung der Prozeßbürgschaft zulässig gewesen sei.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht die Erinnerung der Schuldner zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich diese mit ihrem Rechtsmittel und verweisen im wesentlichen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Das gemäß §§ 793 Abs. 1, 577, 567 ff. a. F. ZPO zulässige Rechtsmittel der Schuldner hat im wesentlichen Erfolg.
Der weitere Beteiligte war anzuweisen, die Vollstreckung wegen Anwaltskosten in Höhe von 688,46 DM sowie wegen Vollstreckungskosten in Höhe von 143,18 DM abzulehnen.
Gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner nur zur Last, soweit sie notwendig waren. Entgegen der Ansicht des Gläubigers beurteilt sich diese Frage nicht ausschließlich nach § 751 Abs. 2 ZPO, demzufolge die Zwangsvollstreckung nur beginnen darf, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche und öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. § 751 Abs. 2 ZPO regelt die Zulässigkeit des Beginns der Zwangsvollstreckung. Die Zwangsvollstreckung war unzweifelhaft mit Zustellung der Bürgschaft an die Schuldner am 19. Juni 2001 zulässig. Damit ist aber noch nicht die Frage geklärt, ob bei der Zwangsvollstreckung anfallende Kosten auch notwendig im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO waren. Es ist ganz herrschende Auffassung (Thomas/Putzo, ZPO, 23. Auflage, § 788 Rz. 21; Zöller/Stöber, ZPO, 20. Auflage, § 788 Rz. 9 b), der sich die Kammer anschließt, dass dem Schuldner vor Einleitung der Zwangsvollstreckung die Möglichkeit gegeben werden muß, freiwillig zu leisten. Ansonsten kann er Vollstreckungskosten nicht vermeiden. Diese Möglichkeit ist vorliegend den Schuldnern genommen worden, da der Gläubiger schon am 12. Juni 2001 und damit vor Zustellung der Bürgschaft den Vollstreckungsauftrag erteilt hat.
Damit waren sowohl die Gebühren der Prozeßbevollmächtigten des Gläubigers als auch die Vollstreckungsgebühren, soweit sie nicht auf die Zustellung der Bürgschaft entfielen, keine notwendigen Kosten im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ausweislich der Kostenrechnung des weiteren Beteiligten entfallen feststellbar auf die Zustellung der Bürgschaft eine Gebühr nach KV 100/101 in Höhe von 4,89 DM sowie für die Postzustellungsurkunde Zustellungsauslagen in Höhe von 11 DM nach KV 701. Wegen dieser Beträge war das Rechtsmittel der Schuldner zurückzuweisen, da der weitere Beteiligte insoweit weiter vollstrecken kann. Im übrigen war er anzuweisen, die Vollstreckung wegen der Gebühren der Prozeßbevollmächtigten des Gläubigers sowie der verbliebenen Vollstreckungskosten in Höhe von 143,15 DM abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 433,34 EURO (dies entspricht 847,53 DM).
Pinnel Kohl Kirschner
Vorsitzender Richter Richter Richterin
am Landgericht am Landgericht am Landgericht