Beschwerde gegen Insolvenzeröffnung des Schuldners abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner richtete Beschwerde gegen die Eröffnungsentscheidung des Amtsgerichts auf Antrag einer Gläubigerin. Das Landgericht weist die Beschwerde zurück, weil die Gläubigerin fällige, rechtskräftige und vollstreckbare Forderungen sowie ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht hat und Zahlungsunfähigkeit nach §17 InsO vorliegt. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Schuldner.
Ausgang: Beschwerde des Schuldners gegen Eröffnungsbeschluss der Insolvenzverfahren als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Gläubigerin
Abstrakte Rechtssätze
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers setzt voraus, dass der Gläubiger ein rechtliches Interesse hat und seine Forderung sowie der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht sind (§§13, 14 InsO).
Zahlungsunfähigkeit im Sinne des §17 InsO liegt regelmäßig vor, wenn der Schuldner 10 % oder mehr seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten länger als drei Wochen nicht erfüllen kann, sofern nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine baldige Beseitigung der Liquiditätslücke zu erwarten ist.
Zur Glaubhaftmachung der Forderung genügen rechtskräftig festgestellte, fällige und vollstreckbare Forderungen; anhängige finanzgerichtliche Verfahren gegen Teile der Forderung verhindern die Eröffnung nicht, wenn ausreichend andere vollstreckbare Ansprüche bestehen.
Eigenbestätigungen oder pauschale Angaben über vereinbarte Ratenzahlungen sind grundsätzlich nicht geeignet, die fehlende Fälligkeit oder Durchsetzbarkeit von Forderungen glaubhaft zu machen.
Bei Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Eröffnungsentscheidung sind die Kosten der unterlegenen Partei aufzuerlegen (§97 ZPO).
Vorinstanzen
Amtsgericht Wuppertal, 145 IN 375/07
Tenor
Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Gründe
Durch die angefochtene Entscheidung, auf die verwiesen wird, hat das Amtsgericht auf Antrag der Gläubigerin das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.
Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seinem rechtzeitig bei Gericht eingegangenem Rechtsmittel.
Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 23. September 2008 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Das gemäß §§ 6 Abs. 1, 34 Abs. 1 InsO als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel des Schuldners hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht auf Antrag der Gläubigerin das Insolvenzverfahren wegen bestehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eröffnet.
Gemäß § 14 InsO findet die Insolvenzeröffnung auf Antrag eines Gläubigers, § 13 InsO, statt, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.
Diese Voraussetzungen liegen vor.
Die Gläubigerin hat eine Forderung glaubhaft gemacht. Dabei kann dahinstehen, wie der Schuldner geltend macht, dass hinsichtlich eines Teiles der im Eröffnungsantrag vom 22.03.2007 von der Gläubigerin genannten und im einzelnen durch Bescheide belegten Steuerforderungen und Nebenleistungen in Höhe von 88.515,36 EUR finanzgerichtliche Verfahren zur Klärung anhängig sind. Denn die Gläubigerin hat mit Schreiben vom 20. August 2008 im einzelnen - und alsdann unwidersprochen - dargelegt, dass rechtskräftige, fällige und vollstreckbare Forderungen aus Umsatzsteuer für die Jahre 2006 und 2007 in Höhe von 4.165,15 EUR einschließlich Versäumniszuschlag und hinsichtlich Einkommenssteuer für die Jahre 2000 und 2001 über insgesamt 32.674,28 EUR einschließlich Säumniszuschlag bestehen. Diese Forderungen sind durch die Verrechnungserklärung der Gläubigerin vom 19.11.2007 (Bl. 421 d.A.) nicht und durch die Verrechnungserklärung vom 08.11.2007 (Bl. 422 d.A.) allenfalls hinsichtlich der Umsatzsteuerforderungen in Höhe von 2.470,07 EUR erloschen.
Die Gläubigerin hat auch ein rechtliches Interesse an der Stellung des Antrages dargelegt, indem im einzelnen - ebenfalls unwidersprochen - dargelegt worden ist, dass die letzte Zahlung am 24.02.2006 erfolgt ist und erfolglose Pfändungen (fünf Pfändungsversuche) im Zeitraum von November 2005 bis Juli 2006 erfolgten, sodann der Schuldner am 22. November 2006 nach Verhaftung die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
Es liegt auch ein Eröffnungsgrund vor, der glaubhaft gemacht ist. Es besteht Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Maßgabe des § 17 InsO. Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Mai 2005 (BGHZ 163, 134 ff) liegt Zahlungsunfähigkeit im Rechtssinne regelmäßig dann vor, wenn der Schuldner 10 % oder mehr seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten länger als drei Wochen nicht erfüllen kann, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist.
Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Nach der Forderungsaufstellung des Insolvenzverwalters zum 05.08.2008 (Bl. 231 d.A.) und seinem Bericht vom 19.08.2008 (Bl. 243 ff. d.A.) bestehen zumindest fällige Forderungen in der Größenordnung von knapp über 128.000,00 EUR (Finanzamt, …-D, ….Krankenkasse, Stadt T und Stadtsparkasse), wobei die Kammer im Hinblick auf die getroffene Ratenzahlungsvereinbarung (Bl. 300 d.A.) die Forderung der Firma F GmbH nicht berücksichtigt hat, die Forderungen des Finanzamtes nur in Höhe der rechtskräftig und vollstreckbar festgestellten Forderungen abzüglich der Verrechnungen in Höhe von 2.470,00 EUR und die Forderungen der Stadtsparkasse T nur über ca. 54.400,00 EUR, soweit das Kündigungsschreiben der Stadtsparkasse vom 10.07.2007 (Bl. 258 d.A.) vorgelegt worden ist.
Von diesen Forderungen hat der Schuldner bereits deshalb 10 % oder mehr länger als drei Wochen nicht erfüllt im Hinblick auf die vorgenannt zugrunde gelegten Forderungen der Gläubigerin, die diesen Anteil bei weitem übersteigen. Letzteres gilt im übrigen auch dann, wenn man bei den fälligen Gesamtforderungen auch die Forderung der Firma F GmbH über ca. 32.500,00 EUR hinzurechnet, so dass sich insgesamt fällige Gesamtforderungen in Höhe von ca. 160.500,00 EUR ergeben.
Die weiteren Einwendungen des Schuldners gegen die Fälligkeit einzelner der vorgehend berücksichtigten Forderungen sind nicht gerechtfertigt. Hinsichtlich der geschuldeten Grundabgaben ist ein Zahlungsbeleg entgegen der Ankündigung nicht vorgelegt worden. Die vorgelegten "Eigenbestätigungen" (Bl. 425 f. d.A.) über angebliche Inaussichtstellung oder Vereinbarung einer Ratenzahlungsvereinbarung sind nicht geeignet, die fehlende Fälligkeit der Forderung glaubhaft zu machen. Ferner ergibt sich aus dem Schreiben der Stadtsparkasse T vom 31. Juli 2008 (Bl. 427 d.A.) eindeutig, dass die Stadtsparkasse von der Fälligstellung ihrer Forderungen nicht abgerückt ist.
Dass der Schuldner diese Fälligkeiten über einen längeren Zeitraum nicht erfüllen kann, belegt nicht nur seine fehlende Zahlung der fälligen Verbindlichkeiten, sondern auch der Umstand, dass er nach den Ermittlungen des Insolvenzverwalters als Sachverständiger feststellbar nur über laufende monatliche Einnahmen in Höhe von 2.700,00 EUR verfügt. Ergänzendes hierzu hat der Schuldner ohnehin nicht vorgetragen, so dass auch keinerlei Erwartung vorliegt, die Liquiditätslücke werde demnächst annähernd beseitigt.
Nach alldem war zu erkennen wie geschehen mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO.