Beschwerde gegen Nichtfestsetzung der Gutachtervergütung wegen grober Fahrlässigkeit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der gerichtlich bestellte Sachverständige wendet sich gegen die Feststellung, dass ihm keine Vergütung zusteht, nachdem sein Ablehnungsantrag als begründet erklärt wurde. Streitfrage ist, ob eine grob fahrlässige Pflichtverletzung den Vergütungsanspruch nach dem JVEG ausschließt. Das Gericht verneint den Anspruch: Der Sachverständige hatte ohne Offenlegung und ohne Beteiligung der Parteien Erhebungen bei einem parteilichen Privatgutachter vorgenommen und trotz Rügen an dieser Verfahrensweise festgehalten. Deshalb liegt grobe Fahrlässigkeit vor und der Vergütungsanspruch entfällt.
Ausgang: Beschwerde des Sachverständigen gegen die Nichtfestsetzung der Vergütung wegen grober Fahrlässigkeit als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Entschädigungsansprüche nach dem JVEG entfallen, wenn das Gutachten infolge einer gerichtlichen Entscheidung als unverwertbar gilt, weil die Ablehnung des Sachverständigen auf zumindest grober Fahrlässigkeit beruht.
Grobe Fahrlässigkeit des Gerichtssachverständigen liegt vor, wenn er elementare Grundsätze seiner Berufsausübung außer Acht lässt und damit einen gravierenden Regelverstoß begeht.
Ermittlungen oder Feststellungen ohne vorherige Offenlegung und ohne Beteiligung der Parteien — etwa Besprechungen mit von einer Partei beauftragten Privatgutachtern — verstoßen gegen die Grundsätze fairer Verfahrensgestaltung und können grob fahrlässiges Verhalten begründen.
Das Gericht kann nach § 4 Abs. 1 JVEG von Amts wegen durch Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen entscheiden; bei Feststellung des Ausschlusses des Vergütungsanspruchs erfolgt dies gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Vorinstanzen
Amtsgericht Solingen, 12 C 357/05
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit Beschluß vom 27. Juni 2006 (Az. 6 T 322/06) hat die Kammer den Ablehnungsantrag der Beklagten gegen den Sachverständigen für begründet erklärt.
Auf den den Beteiligten bekannten Beschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Durch die angefochtene Entscheidung, auf die verwiesen wird, hat das Amtsgericht gemäß § 4 Abs. 1 JVEG festgesetzt, dass dem Sachverständigen für seine bisherige Tätigkeit ein Anspruch auf Vergütung nicht zusteht. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass er aufgrund der der erfolgreichen Ablehnung zugrunde liegenden Tatsachen die Unverwertbarkeit seines Gutachtens grob fahrlässig herbeigeführt habe, was zu einem Ausschluss des Vergütungsanspruches führe.
Hiergegen wendet sich der Sachverständige mit seinem Schreiben vom 13. Oktober 2006, auf welches verwiesen wird. Das Amtsgericht hat das Schreiben zutreffend als Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. September 2006 gewertet, da in ihm zum Ausdruck kommt, dass eine Abänderung und Überprüfung der Entscheidung begehrt wird.
Alsdann hat das Amtsgericht der Beschwerde des Sachverständigen nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akten.
Das Rechtsmittel des weiteren Beteiligten, des Sachverständigen, ist zulässig als Beschwerde gemäß § 4 Abs. 3, 7 JVEG, über die der Einzelrichter der Kammer zu entscheiden hat. Es bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Angesichts der erfolgreichen Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit konnte das Amtsgericht von Amts wegen, weil es dies für angemessen hält, nach § 4 Abs. 1 JVEG über die Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen durch gerichtlichen Beschluss befinden.
Dabei hat das Amtsgericht zu Recht ausgesprochen, dass dem Sachverständigen für seine bisherigen Tätigkeiten ein Anspruch auf Vergütung nicht zusteht.
Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung entfällt ein Entschädigungsanspruch des Sachverständigen nach § 8 Abs. 1 JVEG, da er nur ein Honorar für Leistungen erhält, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 JVEG, wenn, wie vorliegend, sein Gutachten infolge einer gerichtlichen Entscheidung unverwertbar wird, die ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch gemäß § 406 ZPO für begründet erklärt, wenn die Ablehnungsentscheidung im Hinblick auf eine zumindest grob fahrlässige Pflichtwidrigkeit des Sachverständigen ergeht (vgl. OLG München, MDR 1998, 1123; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.06.2005, 12 W 63/05; OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2006, 223; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., Anmerkung 8 bis 12 zu § 8 JVEG). Ein solches Verschulden in Form der groben Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Umstände, die zu seiner erfolgreichen Ablehnung führten, elementare Grundsätze seiner Berufsausübung, die er kennen und beachten musste, außer Acht ließen und damit einen gravierenden Regelverstoß darstellen (OLG München, OLG des Landes Sachsen-Anhalt, jeweils a.a.O.).
Diese Voraussetzungen hat das Amtsgericht hier zu Recht angenommen. Die Kammer hat den Ablehnungsantrag der Beklagten für begründet erklärt, weil der Sachverständige im Rahmen der Begutachtung ohne vorherige Offenlegung und Beteiligung der Parteien, um Feststellungen hinsichtlich der ihm unterbreiteten Beweisfrage zu treffen, eine Besprechung mit dem vorprozessual auf der Klägerseite beauftragten Sachverständigen durchgeführt hat, um alsdann dessen Feststellungen hinsichtlich des streitigen Verschmutzungsgrades des Fahrzeuges in das Gutachten zu übernehmen. Ferner hat er auch nach Rüge dieser Verfahrensweise durch die Beklagte bekräftigt, an dieser Verfahrensweise für künftige Fälle festhalten zu wollen. Dies stellt eine grob fahrlässige Pflichtwidrigkeit des Sachverständigen dar. Es ist seit längerer Zeit in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass die Feststellung von Tatsachen zur Beantwortung der Beweisfrage ohne Beteiligung der Parteien, wie z.B. die Durchführung eines Ortstermins in Anwesenheit nur einer Partei, eine grob fahrlässige Pflichtwidrigkeit des Sachverständigen darstellt (vgl. OLG München, OLG des Landes Sachsen-Anhalt, a.a.O., m.w.N.). Dem ist der vorliegende Fall gleichzustellen. Denn der Sachverständige hat ohne Beteiligung der Parteien durch eine Besprechung mit dem zuvor beauftragten Privatsachverständigen Ermittlungen angestellt und dabei auch außer Acht gelassen, dass es sich um den vorprozessual von der Klägerseite beauftragten Sachverständigen handelt, dessen Vorbringen prozessual lediglich qualifizierten Parteivortrag darstellt. Ferner hat er sein Vorbringen trotz erhobener Rügen nachhaltig bekräftigt.
Ein solches Verfahren ist in grob fahrlässiger Weise pflichtwidrig, weil ein Gerichtssachverständiger bei seiner Berufsausübung wissen muss, dass Ermittlungen ohne die Hinzuziehung der Parteien, wie die Kammer im Beschluss betreffend die Ablehnung ausgesprochen hat, mit den Grundsätzen einer fairen Verfahrensgestaltung auf keinen Fall vereinbar sind, zumal der weitere Beteiligte hier aufgrund des Akteninhaltes erkennen konnte, dass der von ihm befragte Privatgutachter als Parteigutachter hinzugezogen war und bereits von der Beklagtenseite Einwendungen gegen dieses Gutachten bestanden.
Aufgrund dieser Sachlage ist es auch wegen des gravierenden und für den Sachverständigen ohne weiteres erkennbaren Regelverstoß unerheblich, wie die Kammer im Beschluss betreffend die Ablehnung dargelegt hat, dass der Beweisbeschluss des Amtsgerichts unglücklich gefasst war, weil er hinsichtlich der vorzunehmenden Begutachtung an den Zeitpunkt der Begutachtung des Privatgutachters anknüpfte. Denn die Kammer hat darauf hingewiesen, dass er gleichwohl anders formuliert war, insbesondere durch den Vorbehalt einer Beweisaufnahme des Gerichtes durch ergänzende Befragung des Privatgutachters deutlich erkennbar war, auch für den Sachverständigen, dass er - natürlich - gehalten war, eigene Feststellungen zu treffen.
Nach alldem war zu erkennen wie geschehen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 4 Abs. 8 JVEG.
Es bestand keine Veranlassung, die weitere Beschwerde zuzulassen, § 4 Abs. 5 JVEG, da Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung anstanden.