Kostenansatz im Grundbuch: ¼-Gebühr bei identitätswahrendem Formwechsel
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde der Beteiligten zu 9. gegen den Kostenansatz des Amtsgerichts wird stattgegeben. Streitgegenstand war die Frage, ob bei Eintragung einer KG nach Formwechsel aus einer GbR die volle Gebühr (§60 I KostO) oder nur ¼-Gebühr (§67 I KostO) anzusetzen ist. Das Landgericht stellt fest, dass es sich um einen identitätswahrenden Formwechsel handelt; daher ist nur §67 I KostO anzuwenden und der Kostenansatz auf 3.761,25 EUR zu reduzieren.
Ausgang: Beschwerde der Beteiligten zu 9. stattgegeben; Kostenansatz auf 3.761,25 EUR (¼ Gebühr) wegen identitätswahrendem Formwechsel reduziert
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gebührenerhebung bei Grundbucheintragungen ist entscheidend, ob ein neuer Eigentümer eingetragen wird oder lediglich die Bezeichnung des bisherigen Eigentümers geändert wird; nur im ersteren Fall findet § 60 I KostO Anwendung.
Bei einem identitätswahrenden Formwechsel (z. B. GbR → KG) bleibt die Gesellschaft als Rechtsträger Eigentümer; daher liegt kein Eigentumswechsel im Sinne des § 60 I KostO vor und es ist § 67 I KostO (¼ Gebühr) anzusetzen.
Das äußere Erscheinungsbild der Eintragung ist für die Gebührenfestsetzung maßgeblich; führt dieses zu unzutreffenden Gebühren, sind diese nach § 16 KostO wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben.
Bei Personenhandelsgesellschaften bleibt die Identität der Gesellschaft trotz Veränderungen im Gesellschafterbestand gewahrt, so dass ein Gesellschafterwechsel die Identität der Eigentümerstellung der Gesellschaft nicht berührt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Mettmann, Mettmann Bl. 9933
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 9. wird der Kostenansatz in der Kosten-rechnung des Amtsgerichts Mettmann - Grundbuchamt -, Geschäftszeichen: ME - 9933 - 7, Rechnungs-Nr.: #####/#### dahin abgeändert, dass für die Grundbucheintragung nur Kosten in Höhe von 3.761,25 EUR anzusetzen sind.
Gründe
In dem Grundbuch des Amtsgerichts Mettmann, Gemarkung Mettmann, Bl. 9933, 9934 und 9935, waren in der ersten Abteilung als Wohnungs- und Teileigentümer zunächst die Beteiligten zu 1. bis 8. als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen. Sie bewilligten und beantragten mit Urkunde vom 11. Dezember 2000 und nach notariellen Unterschriftsbeglaubigungen, zuletzt durch Urkundenrolle-Nr. Z des Notars Dr. Y aus E die Berichtigung der Eigentumsverhältnisse an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Mettmann von Mettmann, Bl. 9933, 9934 und 9935 eingetragenen Wohnungs- und Teileigentum in der Weise, dass in die zwischen den Beteiligten zu 1. bis 8.
a)
eingegangene Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus dem früheren Gesellschaftsvertrag vom 15. Dezember 1995 die O Beteiligungs-GmbH, E (künftig mit dem Sitz in G1) eingetreten ist,
b)
die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in G1 gemäß Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRA ####1 umgewandelt wurde,
c)
die Q GmbH & Co. KG in G1 als Alleineigentümerin eingetragen wird.
Auf diesen Antrag hin trug der Rechtspfleger am 6. März 2007 in der ersten Abteilung der Grundbuchblätter 9933, 9934 und 9935 jeweils in Spalte 2 der laufenden Nummer 2 unter j die O Beteiligungs-GmbH in Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein. In Spalte 4 vermerkte er als Grundlage der Eintragung "Berichtigungsbewilligung vom 29.01.2007 (UR-Nrn. Z - Notar Dr. Y, E, 310/2007 - Notar Dr. I, E). Sodann rötete er die Spalten 1 bis 4 der laufenden Nummer 2 und trug unter der laufenden Nummer 3 in Spalte 2 als Eigentümerin die Q GmbH und Co. KG ein. Als Grundlage vermerkte er in Spalte 4 "Umwandlung aufgrund Berichtigungsbewilligung vom 29.01.2007 (UR.-Nrn. Z, Notar Dr. Y, E, Z Dr. I, E).
Für diesen Vorgang erstellte das Grundbuchamt G1 am 6. März 2007 eine Kostenrechnung über 15.045 EUR. Dieser Betrag stellt die volle Gebühr für den Eigentumswechsel gemäß §§ 60 I, 20 I, 19 KostO dar bei einem Geschäftswert von 16.700.000,00 EUR.
Gegen die Kostenrechnung hat die Beteiligte zu 9. Erinnerung eingelegt. Das Amtsgericht - Rechtspfleger - hat die Erinnerung mit Beschluss vom 27. Juni 2007 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 9. mit ihrer am 13. August 2007 beim Amtsgericht Mettmann eingegangenen Beschwerde, mit der sie anderweitige Festsetzung des Kostenansatzes von einem ¼ der vollen Gebühr von 15.045,00 EUR begehrt.
Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 9. ist begründet. Für die jeweils erfolgten Eintragungen der Beteiligten zu 9. als Eigentümerin ist nicht die volle Gebühr nach dem unstreitigen Geschäftswert von 16.700.000,00 EUR gemäß § 60 I KostO anzusetzen, sondern nur ¼ der vollen Gebühr gemäß § 67 I KostO, also nur 3.761,25 EUR.
Ob für die Eintragung in der ersten Abteilung des Grundbuchs die volle Gebühr nach § 60 I KostO zu erheben war oder nur ¼ Gebühr gemäß § 67 I KostO, hängt davon ab, ob ein neuer Eigentümer oder nur eine andere Bezeichnung des eingetragenen Eigentümers eingetragen worden ist. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmt die Art des tatsächlich vorgenommenen Geschäfts, welche Gebühr anfällt. Dabei ist für den Kostenansatz von der Rechtsauffassung des Richters oder Rechtspflegers auszugehen, der das die Gebühr auslösende Geschäft vorgenommen hat. Bei Grundbucheintragungen ist insoweit das äußere Erscheinungsbild der Eintragung maßgebend. Würde diese Rechtsauffassung allerdings zum Ansatz von Gebühren führen, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, so sind diese Gebühren nach § 16 KostO nicht zu erheben (vgl. BayObLG, Beschluss vom 7. Mai 2002 - 3 Z BR 55/02 m. w. N.)
Nach dem äußeren Erscheinungsbild der Eintragung der Q GmbH & Co. KG vom 6. März 2007 handelt es sich um die Eintragung eines neuen Eigentümers. Das folgt aus der Rötung der Spalten 1 bis 4 des bisherigen Eintrags in der ersten Abteilung unter laufender Nummer 2 und dem Neueintrag der Q GmbH & Co. KG G1 unter der laufenden Nummer 3 in Spalte 2 und der Angabe der Grundlage der Eintragung in Spalte 4, wobei der Begriff "Berichtigungsbewilligung" zusätzlich auf eine Rechtsänderung hindeutet, die sich außerhalb des Grundbuchs vollzogen hat (BayObLG a. a. O.). Bei richtiger Sachbehandlung hätte lediglich eine andere Bezeichnung des bisherigen Eigentümers eingetragen werden müssen. Eine solche Richtigstellung tatsächlicher Angaben fällt unter 67 I KostO. Nach dieser Vorschrift wird ¼ der vollen Gebühr erhoben. Die darüber hinausgehenden Gebühren nach § 60 I KostO sind wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 16 I KostO nicht zu erheben.
Die Gebühr des § 60 I KostO wird für Eintragungen im Grundbuch erhoben, durch die eine Änderung des Eigentums ausgewiesen wird, gleichgültig ob es sich um eine rechtsbegründende Eintragung handelt oder eine berichtigende Eintragung wie bei einem Eigentumsübergang außerhalb des Grundbuchs. Dabei muss es sich um eine Eintragung eines im Grundbuch auszuweisenden Eigentumserwerbs handeln, also um eine Änderung in der Inhaberschaft des Eigentums am Grundstück, die im Grundbuch dokumentiert wird. Deshalb fällt eine Änderung der Bezeichnung des bisherigen Eigentümers nicht unter § 60 I KostO, sondern unter § 67 I KostO. Ist der Eigentümer eine Gesellschaft liegt, eine solche bloße Bezeichnungsänderung insbesondere auch bei der Eintragung eines Formwechsels vor, wenn bei diesem Rechtsvorgang der Rechtsträger derselbe geblieben ist, sich also die Inhaberschaft hinsichtlich des Eigentums am Grundstück nicht geändert hat (identitätswahrender Formwechsel, vgl. BayObLG a. a. O. m. w. N.).
Im vorliegenden Fall liegt dadurch, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt wurde, ein identitätswahrender Formwechsel vor. Durch vertragliche Beteiligungsumwandlung der Gesellschafter und Eintragung im Handelsregister kann aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts identitätswahrend eine KG werden, so wie es hier geschehen ist (vgl. BayObLG a. a. O.). Die KG ist dadurch an die Stelle der Gesellschaft bürgerlichen Rechts getreten und insbesondere in deren Eigentümerpositionen eingetreten. Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts Mettmann von Mettmann auf Bl. 9933, 9934 und 9935 eingetragenen Wohn- und Teileigentums war aber die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und nicht die Gesellschafter. Denn nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 343 ff.) ist nicht zweifelhaft, dass materiell-rechtlich das Eigentum an einer zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Liegenschaft nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft selbst zusteht. Wenn dann im Grundbuch die einzelnen Gesellschafter mit dem Zusatz "als Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingetragen sind, wird damit für den Rechtsverkehr - unabhängig von der Frage, ob auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen werden kann - unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass Eigentümerin der Liegenschaft die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist (vgl. BGH NZM 2006, 900 m. w. N.).
Im vorliegenden Fall wurde zwar im Zusammenhang mit dem Formwechsel eine bestehende GmbH, nämlich die O Beteiligungs-GmbH als Gesellschafterin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, als persönlich haftende Gesellschaft der KG aufgenommen, der Gesellschafterbestand also verändert. Gleichwohl ist von der Eintragung eines (neuen) Eigentümers im Sinne des § 60 I KostO nicht auszugehen. Es bleibt dabei, dass wie bei einem gesellschafterneutralen Formwechsel lediglich ¼ Gebühr gemäß § 67 I 1 KostO zu erheben ist.
Bei einer Personenhandelsgesellschaft bleibt eine Veränderung im Gesellschafterbestand ohne Auswirkungen auf ihre Identität, selbst wenn die Gesellschaft gleichzeitig ihre Form wechselt. Eine Gebühr nach § 60 I KostO fällt dem gemäß nicht an für die Eintragung einer KG, die aus einer OHG durch Formwechsel unter gleichzeitigem Eintritt einer GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin entstanden ist. Dies ist in den Regelungen der § 124 I und 161 II HGB begründet, die den Handelsgesellschaften, ohne sie zu juristischen Personen zu machen, weitgehende Rechtsfähigkeit zuspricht. Insbesondere können die Handelsgesellschaften danach Eigentum erwerben, also insoweit Rechtsträger sein. Eine Veränderung im Gesellschafterbestand hat deshalb keinen Einfluss auf die Identität des Rechtsträgers, hier Eigentümers eines Grundstücks, weil die insoweit verselbständigte Gesellschaft der Rechtsträger ist; die Gesellschafter als solche sind dies hingegen nicht (vgl. BayObLG a. a. O.).
Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, weil eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung anstand (§ 14 Abs. 3 S. 2 KostO). Die Rechtsfrage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen werden kann, war nicht entscheidungserheblich. Aufgrund der Entscheidung des BGH in NZM 2006, 900 ist höchstrichterlich geklärt, dass, wenn im Grundbuch die einzelnen Gesellschafter mit dem Zusatz als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen sind, für den Rechtsverkehr unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht wird, dass Eigentümerin der Liegenschaft die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist und nicht die Gesellschafter.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 14 Abs. 7 KostO).