Themis
Anmelden
Landgericht Wuppertal·6 T 634/08·24.09.2008

Beschwerde gegen Haftanordnung wegen Nichterscheinen zur eidesstattlichen Versicherung abgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin wendet sich gegen die vom Amtsgericht angeordnete Haft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, weil sie einem Termin nicht erschienen war. Das Landgericht hält die Haftanordnung nach § 901 ZPO für gerechtfertigt, da ordnungsgemäß geladen wurde und keine entschuldigende Verhinderung vorgetragen ist. Materielle Einwendungen gegen die Forderung seien im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu prüfen; PKH wurde mangels Erfolgsaussicht versagt.

Ausgang: Beschwerde gegen Haftanordnung wegen Nichterscheinen zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung als unbegründet abgewiesen; PKH abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 901 ZPO ist ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf Antrag des Gläubigers zu erlassen, wenn der Schuldner dem bestimmten Termin ohne entschuldbaren Grund fernbleibt.

2

Die ordnungsgemäße Ladung des Schuldners begründet die Verpflichtung, zum Termin zu erscheinen; eine entschuldigende Verhinderung ist vom Schuldner substantiiert darzulegen.

3

Materielle Einwendungen gegen die titulierte Forderung sind im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren unberücksichtigt; hierfür ist die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO eröffnet.

4

Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn das erhobene Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht hat.

5

Das Rechtsschutzbedürfnis für die sofortige Beschwerde besteht auch dann noch, wenn der Schuldner nach Einlegung der Beschwerde die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.

Relevante Normen
§ 807 ZPO§ 793 ZPO§ 567 Abs. 1 ZPO§ 901 ZPO§ 767 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Velbert, 16 M 640/08

Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Prozesskostenhilfe-Antrag der Schuldnerin wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Durch die angefochtene Entscheidung, auf die verwiesen wird, hat das Amtsgericht gegen die Schuldnerin die Haft angeordnet, um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO zu erzwingen, weil die Schuldnerin in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin vom 31. März 2008 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen sei.

3

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Beschwerdeschrift vom 8. August 2008, mit der sie die Aufhebung des Haftbefehls und sofortige Einstellung des Verfahrens begehrt.

4

Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akte und der Sonderakte DR II 383/08, Obergerichtsvollzieherin x, die vorgelegen hat, Bezug genommen.

6

Das Rechtsmittel der Schuldnerin ist gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO als sofortige Beschwerde zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Schuldnerin am 7. August 2008 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Denn ein Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners für die Durchführung der Beschwerde ist auch noch nach Abgabe der Versicherung zu bejahen (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 901 Rdnr. 14 m. w. N.).

7

In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht gegen die Schuldnerin die Haft angeordnet.

8

Gemäß § 901 ZPO hat das Gericht gegen den Schuldner, der in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl zu erlassen. Diese Voraussetzungen liegen sämtlich vor. In dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin vom 31. März 2008 ist ausweislich des Protokolls der Obergerichtsvollzieherin x die Schuldnerin nicht erschienen. Zu diesem Termin war die Schuldnerin auch ordnungsgemäß geladen, wie sich aus der Zustellungsbescheinigung der Obergerichtsvollzieherin x vom 15. März 2008 ergibt. Dass sie in entschuldbarer Art und Weise verhindert gewesen wäre, den Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wahrzunehmen, macht die Schuldnerin selbst nicht geltend.

9

Schließlich steht auch fest, dass die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) vorliegen. Die Einwendung der Schuldnerin, die titulierte Forderung bezahlt zu haben, ist materiell-rechtlicher Art und im vorliegenden formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu berücksichtigen; für solcherart Einwendungen ist vielmehr die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO eröffnet.

10

Nach allem hatte es bei der angefochtenen Haftanordnung zu verbleiben und war das Rechtsmittel der Schuldnerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

11

Die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Prozesskostenhilfe konnte der Schuldnerin schon mangels Erfolgsaussicht ihres Rechtsmittels nicht bewilligt werden.

12

Über den Antrag der Schuldnerin in ihrem weiteren Schriftsatz vom 8. August 2008, mit dem sie sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung wendet, hat nicht das Beschwerdegericht zu entscheiden.

13

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 1.500,00 EUR.