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Landgericht Wuppertal·6 T 613/06·24.10.2006

Zurückverweisung: Widerspruch gegen einstweilige Verfügung statt sofortige Beschwerde

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Verfügungsbeklagte bezeichnete ihre Eingabe gegen eine einstweilige Verfügung als "sofortige Beschwerde"; das Amtsgericht wertete sie jedoch als Widerspruch und leitete die Sache weiter. Das Landgericht stellte fest, dass gegen eine Anordnung einstweiliger Verfügung der Widerspruch nach §§ 936, 924 Abs. 1 ZPO statthaft ist. Es gab die Sache ohne Sachentscheidung an das Amtsgericht zurück, weil über die Rechtsmäßigkeit der Verfügung im Endurteil über den Widerspruch zu entscheiden ist (§ 925 ZPO).

Ausgang: Sache ohne Sachentscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen; Eingabe ist als Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung zu behandeln

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen einen Beschluss, durch den eine einstweilige Verfügung angeordnet wird, ist nicht die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO statthaft, sondern der Widerspruch nach §§ 936, 924 Abs. 1 ZPO.

2

Über den Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung entscheidet das Gericht durch Endurteil (§ 925 Abs. 1 ZPO).

3

Eine als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe, die sich gegen eine einstweilige Verfügung richtet, ist als Widerspruch zu behandeln, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

4

Hat die Vorinstanz die Eingabe zutreffend als Widerspruch gewertet und einen Termin bestimmt, hat das übergeordnete Gericht die Sache ohne Sachentscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 567 ff. ZPO§ 936 ZPO§ 924 Abs. 1 ZPO§ 925 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Remscheid, 8 C 300/06

Tenor

Die Sache wird ohne Sachentscheidung der Kammer an das Amtsgericht zurückgegeben.

Gründe

2

Die Verfügungsbeklagte wendet sich mit ihrer an das Amtsgericht gerichteten und dem Landgericht „nachrichtlich“ übersandten Eingabe vom 15. Oktober 2006 gegen den Beschluss (einstweilige Verfügung), den das Amtsgericht am 05. Oktober 2006 gegen sie erlassen hat. Sie erhebt „sofortige Beschwerde“ und beantragt, den Beschluss sofort aufzuheben. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 20. Oktober 2006 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

3

Die Sache fällt zur Entscheidung der Kammer nicht an. Bei dem Rechtsbehelf der Verfügungsbeklagten handelt es sich entgegen der Bezeichnung nicht um die sofortige Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO, sondern um den Widerspruch. Denn gegen den Beschluss, durch den eine einstweilige Verfügung angeordnet wird, findet gemäß §§ 936, 924 Abs. 1 ZPO (nur) der Widerspruch statt, auf den hin über die Rechtsmäßigkeit der einstweiligen Verfügung durch Endurteil zu entscheiden ist (§ 925 Abs. 1 ZPO). Erst gegen diese Entscheidung kann ggfls. das Landgericht angerufen werden.

4

Da das Amtsgericht die Eingabe der Verfügungsbeklagten zutreffend als (zulässigen) Widerspruch gewertet (vgl. den Beschluss vom 18. Oktober 2006) und behandelt hat, indem es Termin zur mündlichen Verhandlung über die einstweilige Verfügung und den Widerspruch bestimmt hat, ist für eine Entscheidung der Kammer kein Raum. Dies muss um so mehr gelten, als eine sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen die einstweilige Verfügung, wäre sie denn gewollt, auf Kosten der Verfügungsbeklagten als unzulässig verworfen werden müsste.

5

Die Entscheidung ist eines Kostenausspruchs nicht zugänglich.