Zurückverweisung: Widerspruch gegen einstweilige Verfügung statt sofortige Beschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Verfügungsbeklagte bezeichnete ihre Eingabe gegen eine einstweilige Verfügung als „sofortige Beschwerde“ und beantragte deren Aufhebung. Das Landgericht stellt fest, dass gegen einen Beschluss, durch den eine einstweilige Verfügung angeordnet wird, der Widerspruch nach §§ 936, 924 Abs. 1 ZPO statthaft ist und über dessen Rechtsmäßigkeit durch Endurteil zu entscheiden ist (§ 925 Abs. 1 ZPO). Da das Amtsgericht die Eingabe zutreffend als Widerspruch behandelt und einen Verhandlungstermin bestimmt hat, gibt die Kammer die Sache ohne Sachentscheidung an das Amtsgericht zurück. Ein Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.
Ausgang: Sache ohne Sachentscheidung an das Amtsgericht zurückgegeben, weil die Eingabe als Widerspruch zu behandeln ist
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen Beschluss, durch den eine einstweilige Verfügung angeordnet wird, ist der Widerspruch statthaft; über dessen Rechtsmäßigkeit ist durch Endurteil zu entscheiden (§§ 936, 924 Abs. 1, 925 Abs. 1 ZPO).
Die Bezeichnung einer Eingabe als „sofortige Beschwerde“ führt nicht zur Zulässigkeit desselben Rechtsmittels, wenn das Gesetz für den betreffenden Beschluss einen anderen Rechtsbehelf vorsieht; maßgeblich ist die gesetzliche Rechtsbehelfskonzeption.
Behandelt das erstinstanzliche Gericht eine Eingabe zutreffend als Widerspruch und trifft es Verfahrensmaßnahmen (z. B. Terminsbestimmung), ist die Sache von der höheren Instanz ohne Entscheidung des Rechtsmittels an die Vorinstanz zurückzugeben.
Eine als sofortige Beschwerde erhobene Rechtsbehelfseinlegung gegen eine einstweilige Verfügung ist unzulässig, sofern die ZPO ausschließlich den Widerspruch als zulässigen Rechtsbehelf vorsieht, und wäre demnach zu verwerfen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Remscheid, 8 C 300/06
Tenor
Die Sache wird ohne Sachentscheidung der Kammer an das Amtsgericht zurückgegeben.
Gründe
Die Verfügungsbeklagte wendet sich mit ihrer an das Amtsgericht gerichteten und dem Landgericht "nachrichtlich" übersandten Eingabe vom 15. Oktober 2006 gegen den Beschluss (einstweilige Verfügung), den das Amtsgericht am 05. Oktober 2006 gegen sie erlassen hat. Sie erhebt "sofortige Beschwerde" und beantragt, den Beschluss sofort aufzuheben. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 20. Oktober 2006 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Die Sache fällt zur Entscheidung der Kammer nicht an. Bei dem Rechtsbehelf der Verfügungsbeklagten handelt es sich entgegen der Bezeichnung nicht um die sofortige Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO, sondern um den Widerspruch. Denn gegen den Beschluss, durch den eine einstweilige Verfügung angeordnet wird, findet gemäß §§ 936, 924 Abs. 1 ZPO (nur) der Widerspruch statt, auf den hin über die Rechtsmäßigkeit der einstweiligen Verfügung durch Endurteil zu entscheiden ist (§ 925 Abs. 1 ZPO). Erst gegen diese Entscheidung kann ggfls. das Landgericht angerufen werden.
Da das Amtsgericht die Eingabe der Verfügungsbeklagten zutreffend als (zulässigen) Widerspruch gewertet (vgl. den Beschluss vom 18. Oktober 2006) und behandelt hat, indem es Termin zur mündlichen Verhandlung über die einstweilige Verfügung und den Widerspruch bestimmt hat, ist für eine Entscheidung der Kammer kein Raum. Dies muss um so mehr gelten, als eine sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen die einstweilige Verfügung, wäre sie denn gewollt, auf Kosten der Verfügungsbeklagten als unzulässig verworfen werden müsste.
Die Entscheidung ist eines Kostenausspruchs nicht zugänglich.