Zurückverweisung: Prüfung von Mitbewohner-Besitzverhältnissen bei Räumungsvollstreckung
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragt Räumungsvollstreckung gegen den Schuldner; der Gerichtsvollzieher lehnte wegen der Mitbewohnerin ab. Das Landgericht ändert die Entscheidung und verweist das Verfahren an den weiteren Beteiligten zurück. Dieser muss die tatsächlichen Besitzverhältnisse (Mitbesitz vs. Besitzdiener) prüfen, die Gründe mitteilen und ggf. Lösungen nach § 856 Abs. 1 BGB erörtern.
Ausgang: Erinnerung der Gläubigerin stattgegeben; Verfahren an den Gerichtsvollzieher zur erneuten Prüfung der Besitzverhältnisse und Entscheidung zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Räumungsvollstreckung einer Wohnung hat der Gerichtsvollzieher die tatsächlichen Besitzverhältnisse zu ermitteln; maßgeblich sind die tatsächliche Sachherrschaft und die Verkehrsanschauung (§§ 854, 855 BGB).
Die bloße Mitteilung, dass eine "Lebensgefährtin" in der Wohnung wohnt, begründet nicht ohne weitere Feststellungen die Annahme von Mitbesitz.
Bei nur vorübergehender oder kurzfristiger Aufnahme ohne verfestigte gemeinsame Lebensführung ist der Aufgenommene als Besitzdiener zu betrachten; für dessen Räumung bedarf es keiner gesonderten titulierten Verpflichtung.
Der Gerichtsvollzieher hat die Umstände und Gründe einer ablehnenden Entscheidung dem Gläubiger substantiiert mitzuteilen, damit dieser die Entscheidung überprüfen kann.
Erweist sich Mitbesitz als möglich, soll der Gerichtsvollzieher mit den Beteiligten auch die Möglichkeit der tatsächlichen Besitzaufgabe (§ 856 Abs. 1 BGB) erörtern, um kostenträchtige weitere Titulierungen zu vermeiden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Wuppertal, 443 M 40/06
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird wie folgt abgeändert:
Das Verfahren wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung nach Maßgabe der folgenden Gründe an den weiteren Beteiligten zurückverwiesen.
Gründe
Die Gläubigerin betreibt die Räumungsvollstreckung, Wohnraum betreffend, gegen den Schuldner aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 09. Juni 2006. Mit Schreiben vom 20. Juli 2006 beauftragte sie den weiteren Beteiligten mit der Durchführung der Räumungsvollstreckung. Mit Schreiben vom 27.07.2006 teilte der weitere Beteiligte der Gläubigerin mit, sie möge im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25.06.2004, DGVZ 2004, Seite 138, zu dem Umstand Stellung nehmen, dass der Schuldner zusammen mit seiner Lebensgefährtin xx die zu räumende Wohnung bewohne. Mit Schreiben vom 08. August 2006 lehnte der weitere Beteiligte die Durchführung der Räumungsvollstreckung ab, da ein Titel gegen die Lebensgefährtin nicht vorliege.
Hiergegen hat die Gläubigerin Erinnerung erhoben und vorgetragen, dass sie erst durch das Schreiben vom 24. Juli 2006 Kenntnis davon erlangt habe, dass der Schuldner mit einer Lebensgefährtin die zu räumende Wohnung bewohne. Eine Mitteilung hierüber, geschweige denn die Einholung einer Zustimmung der Gläubigerin als Vermieterin sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Deshalb sei die Lebensgefährtin nicht Gewahrsamsinhaberin.
Durch die angefochtene Entscheidung, auf die im übrigen verwiesen wird, hat das Amtsgericht die Erinnerung der Gläubigerin auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrem Rechtsmittel, mit dem sie ihr Begehren weiterverfolgt.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
Das Rechtsmittel der Gläubigerin ist zulässig als sofortige Beschwerde und hat in der Sache Erfolg in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange.
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung war das Verfahren zur erneuten Prüfung und Entscheidung an den weiteren Beteiligten zurückzuverweisen, da zur Zeit nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der vom weiteren Beteiligten mitgeteilte Aufenthalt der Lebensgefährtin des Schuldners in der zu räumenden Wohnung der Räumungsvollstreckung entgegensteht und es eines - weiteren - Räumungstitels auch gegen die Lebensgefährtin bedarf.
Allerdings bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 25.06.2004, IX a Zb 29/04, BGHZ 159, 383 ff.; ebenso bereits: OLG Düsseldorf, MDR 1998, 1474) zur zulässigen Durchführung der Räumungsvollstreckung eine Wohnung betreffend gegen jeden einzelnen der Bewohner eines Räumungstitels, wenn dieser Mitbesitzer ist. Danach sind die allein maßgeblichen tatsächlichen Besitzverhältnisse in einem solchen Fall vom Gerichtsvollzieher zu prüfen, damit eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung getroffen werden kann. Unerheblich ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, ob der Mitbewohner, gegen den ein Titel nicht existiert, der Räumungsvollstreckung im Einzelfall widerspricht oder nicht. Unerheblich ist es nach dieser Rechtsprechung auch, ob jener Mitbewohner über ein vom Vermieter abgeleitetes Besitzrecht verfügt, mithin die Aufnahme eines weiteren Mitbewohners dem Vermieter mitgeteilt worden ist und dieser eine Gestattung nach § 553 BGB erteilt hat. Danach können auch "schutzwürdige Interessen" des Vermieters und Gläubigers (so noch: OLG Düsseldorf, a.a.O.), die dann verletzt sind, wenn der Mieter seine Pflicht zur Mitteilung der Aufnahme eines Mitbewohners und der Einholung einer Gestattung nicht erfüllt hat, nach dieser neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht mehr dazu führen, sich in dem formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren über das Fehlen einer titulierten Räumungsverpflichtung gegen den Mitbewohner hinwegzusetzen. Maßgeblich bleiben allein die tatsächlichen Besitzverhältnisse, gleich wie der Besitz erlangt ist (so: BGH, a.a.O.).
Indessen ist die allein erfolgte Mitteilung des Aufenthaltes einer "Lebensgefährtin" in der zu räumenden Wohnung keine ausreichende Grundlage der erfolgten Ablehnung durch den weiteren Beteiligten, weil danach nicht hinreichend sicher beurteilt werden kann, ob der aufgenommene Mitbewohner Mitbesitzer ist oder nicht, abgesehen davon, dass auch dem Gläubiger alsdann eine substantiierte Überprüfung der mitgeteilten Entscheidung tatsächlich verwehrt wird.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Gerichtsvollzieher in Fällen der vorliegenden Art die tatsächlichen Besitzverhältnisse zu prüfen, was beinhaltet, die Umstände und Grundlagen des Aufenthaltes zu ermitteln und diese und die Gründe einer ablehnenden Entscheidung dem Gläubiger mitzuteilen.
Dies ist vorliegend nicht in ausreichendem Maße erfolgt. Denn aus der bloßen Mitteilung, es wohne eine Lebensgefährtin in der Wohnung, kann nicht hinreichend abgeleitet werden, ob diese Mitbesitzer ist. Dies beurteilt sich nach §§ 854, 855 BGB und ist nach den Umständen des Einzelfalles und von der Verkehrsanschauung abhängig. Unbeschadet einer fehlenden Zustimmung des Vermieters wird bei einem längeren Zusammenleben unter entsprechender Herrichtung der bewohnten Wohnung zu diesem gemeinsamen Zwecke auch angesichts der persönlichen Elemente einer Lebensgemeinschaft zwar häufig davon auszugehen sein, dass die aufgenommene Partnerin gleichberechtigte Mitbesitzerin, nicht etwa betreffend die Wohnung weisungsunabhängige Besitzdienerin ist. Anders verhält es sich indessen, wenn lediglich eine kurze oder vorübergehende Aufnahme ohne die Erlaubnis des Vermieters vorliegt. Denn in solchen Fällen einer nur vorübergehenden oder kurzfristigen Aufnahme eines "Partners" und damit einer noch nicht lang andauernden verfestigten gemeinsamen Lebensführung begründet die Lebenserfahrung weder eine Nutzungsbefugnis noch Anhalt für eine tatsächliche häusliche Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer unmittelbarer Sachherrschaft an genutzten Räumen, vielmehr ist in solchen Fällen der Aufgenommene als Besitzdiener nach § 855 BGB zu betrachten, gegen den es keines gesonderten (weiteren) Vollstreckungstitels bedarf (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 25. Aufl., Rdnr. 10 zu § 885, m.w.N.).
Diese konkreten Umstände des Einzelfalles wird der weitere Beteiligte mithin zu ermitteln und als Grundlage seiner Entscheidung alsdann der Gläubigerin mitzuteilen haben.
Nach Auffassung der Kammer ist es dabei angesichts der vorliegenden Sachlage auch sinnvoll und geboten, dass der weitere Beteiligte die etwaige Erforderlichkeit einer weiteren kostenträchtigen Titulierung gegen die "Lebensgefährtin" mit ihr und dem Schuldner erörtert für den Fall, dass sie Mitbesitzerin ist. Denn zur Kostenvermeidung besteht alsdann für die Lebensgefährtin die Möglichkeit der tatsächlichen Beendigung des Besitzes nach § 856 Abs. 1 BGB. Insoweit entspricht es dem wohlverstandenen Interesse beider beteiligter Parteien, die Möglichkeit einer Änderung der tatsächlichen Besitzverhältnisse in die Erörterung einzubeziehen. Damit wird der befugte Aufgabenkreis des weiteren Beteiligten, des Gerichtsvollziehers, auch nicht überschritten. Denn es handelt sich insoweit nicht etwa um eine materiell-rechtliche Beurteilung der Wirksamkeit und Wirkung einer Willenserklärung, vielmehr stellt die Besitzaufgabe nach § 856 Abs. 1 BGB ebenso wie die Besitzlage ein nach der Verkehrsanschauung zu beurteilendes an tatsächliche Handlungsweisen anknüpfendes Rechtsinstitut dar. Es ist aber gerade die Aufgabe des Gerichtsvollziehers im vorliegenden Fall der Räumungsvollstreckung, die Besitzverhältnisse zu beurteilen, so dass auch deren etwaige Änderung bis zur Räumungsvollstreckung von ihm zu beachten ist.
Danach war zu erkennen wie geschehen.
Die Entscheidung ist einer Kostenentscheidung nicht zugänglich, da es sich nicht um einen Parteienstreit handelt.