Beschwerde zu Kostenfolge bei nicht nachgeholter Güteschlichtung vor Klageerhebung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts und fordern, den Beklagten die Prozesskosten aufzuerlegen. Zentral ist, ob die nach Landesrecht obligatorische Güteschlichtung nach Klageerhebung noch nachgeholt werden kann. Das Landgericht verneint dies wegen eindeutigen Wortlauts von §15a EGZPO und §10 GüSchlG NRW und weist die Beschwerde zurück. Die Kostenentscheidung bleibt nach §97 ZPO bestehen.
Ausgang: Beschwerde der Kläger gegen die Kostenentscheidung zurückgewiesen; Kläger tragen die Kosten des Rechtsmittels.
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidet eine Partei die Hauptsache als erledigt, hat das Gericht über die Kosten nach §91a ZPO unter summarischer Würdigung der Erfolgsaussichten und des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Die Durchführung einer nach Landesrecht obligatorischen außergerichtlichen Güteschlichtung (§15a EGZPO, §10 GüSchlG NRW) ist vor Klageerhebung erforderlich; ein Nachholen während des bereits anhängigen Gerichtsverfahrens ist nicht zulässig.
Für die Prüfung nach §91a ZPO genügt eine summarische Beurteilung der Erfolgsaussichten nach überwiegender Wahrscheinlichkeit; es ist keine abschließende materiell-rechtliche Prüfung erforderlich.
Fehlt die vorgeschriebene vorprozessuale Schlichtung, kann dies zur Unzulässigkeit der Klage und zur Auferlegung der Kosten gemäß §97 ZPO führen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wuppertal, 36 C 184/02
Tenor
Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Kläger
zurückgewiesen.
Gründe
Durch die angefochtene Entscheidung, auf die wegen der Einzelheiten des Sachverhalts vewiesen wird, hat das Amtsgericht den Klägern die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, die Kosten des von den Parteien abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs jedoch gegeneinander aufgehoben.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem als sofortige Beschwerde zulässigen Rechtsmittel und begehren, die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen.
Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Das Rechtsmittel der Kläger bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, ist gemäß § 91a ZPO über die
Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hierbei ist im allgemeinen und regelmäßig der voraussichtliche Prozessausgang ohne das erledigende Ereignis der Beurteilung zugrundezulegen. Es ist jedoch keine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage erforderlich. Vielmehr ist eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten ausreichend und genügend (BGHZ 67, 345). Das Verfahren nach § 91a Abs. 1 ZPO dient nicht dazu, Rechtsfragen grundsätzlicher Art zu klären; die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Partei nach "überwiegender Wahrscheinlichkeit" genügt (BGH in MDR 1994, 523).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hatte es bei der angefochtenen Entscheidung zu verbleiben. Denn es sprechend überwiegende Gründe dafür, der von den Klägern vertretenen Auffassung, das Schlichtungsverfahren könne im Laufe des Prozesses noch nachgeholt werden, nicht zu folgen. Dagegen spricht schon der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen. In § 15a Abs. 1 EGZPO heißt es, dass durch Landesgesetz bestimmt werden kann, dass die Erhebung der Klage erst zulässig ist, nachdem vor einer Gütestellung versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. In Absatz 2 dieser Vorschrift wird des weiteren bestimmt, dass der Kläger eine von der Gütestelle ausgestellte Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversucht mit der Klage einzureichen hat. Auch in § 10 GüSchlG NRW heißt es, dass die Erhebung einer Klage erst zulässig ist, nachdem vor einer Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeiten einvernehmlich beizulegen.
Beide Vorschriften gehen also nach ihrem eindeutigen und klaren Wortlaut davon aus, dass das Schlichtungsverfahren vor Klageerhebung durchzuführen ist und die Erhebung der Klage erst nach Durchführung zulässig ist. Daraus ergibt sich, dass es sich bei der Durchführung der Schlichtung nicht um eine einfache Prozessvoraussetzung handelt, die erst am Schluss der letzten münd-lichen Verhandlung gegeben sein muss (LG Ellwangen in NJW RR 2002, 936).
Eine Auslegung dieser Vorschriften entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut dahingehend, dass die außergerichtliche Schlichtung auch noch während des Klageverfahrens nachgeholt werden kann, erachtet die Kammer nicht für geboten. Auch die im Schrifttum (vgl. neben dem von den Klägern beigebrachten Nachweis noch Friedrich, "Zum Nachholen des obligatorischen außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens gem. § 15a EGZPO nach Klageerhebung" in NJW 2002, S. 798 f.) hierfür vorgebrachten Gründe vermögen letztlich nicht zu überzeugen. Denn der Gesetzgeber hat das Schlichtungsverfahren bewusst als Vorschaltverfahren vor dem Klageverfahren ausgestaltet; mit ihm sollte, wie das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, ermöglicht werden, ohne den Druck eines bereits anhängigen Klageverfahrens Streitigkeiten ohne Einschaltung der Gerichte beizulegen. Daher ist es unbedingt erforderlich, die Streitschlichtung vor Klageerhebung durchzuführen. Nur damit wird auch der weitere Zweck der außergerichtlichen Streitbeilegung, eine Entlastung der Gerichte erster Instanz zu bewirken, erreicht. Wenn das obligatorische Streitschlichtungsverfahren überhaupt einen Sinn erfüllen soll, kann dies nicht dadurch erreicht werden, dass man nach Klageerhebung den Parteien die Möglichkeit eröffnet, das vergessene oder aus welchen Gründen auch immer nicht durchgeführte Schlichtungsverahren nachzuholen (vgl. auch AG Nürnberg in NJW 2001, 3489 sowie in NZM 2002, 144).
Nach alledem hatte es bei dem angefochtenen Beschluss zu verbleiben und war wie geschehen mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zu erkennen.
Beschwerdewert: die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz (mit Ausnahme der Vergleichskosten).
Pinnel
Vorsitzender Richter am Landgericht