Themis
Anmelden
Landgericht Wuppertal·6 T 599/08·16.09.2008

Vollstreckungsschutz nach §765a ZPO: Pfändung des Flachbildfernsehers zulässig, Ersatzbildschirm angeordnet

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin focht einen Rechtspflegerbeschluss an, der die Pfändung eines Flachbildfernsehers aufgrund eines Vollstreckungsschutzantrags des Schuldners untersagte. Das Landgericht hob diese Entscheidung auf und wies den Vollstreckungsschutzantrag zurück. Es begründete dies damit, dass keine besondere, sittlich unvertretbare Härte nach §765a ZPO dargelegt und glaubhaft gemacht wurde; verfahrensrechtlich war zudem das Gehör der Gläubigerin verletzt worden. Zugleich wurde die Pfändung unter der Auflage zugelassen, dem Schuldner vor Wegnahme einen Ersatzbildschirm für TV- und Computernutzung zur Verfügung zu stellen.

Ausgang: Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners abgewiesen; Pfändung bleibt zulässig unter Anordnung eines Ersatzbildschirms für TV- und Computernutzung

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 765a ZPO ist Vollstreckungsschutz nur zu gewähren, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme wegen besonderer Umstände eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte darstellt.

2

Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für das Vorliegen der besonderen Härte; bloße Behauptungen oder unzureichende Bescheinigungen genügen nicht.

3

Ein formell rechtskräftiger Beschluss darf nicht ohne genügende Grundlage durch einen Rechtspfleger auf bloßen Antrag aufgehoben werden.

4

Das rechtliche Gehör der Beteiligten ist vor Erlass entscheidungsrelevanter Maßnahmen zu wahren; Unterlassen der Anhörung kann zur Aufhebung der Entscheidung führen.

5

Eine Austauschpfändung, die dem Schuldner ein funktionstüchtiges Ersatzgerät verschafft, kann das Informations- und Kommunikationsbedürfnis ausreichend wahren und ein Härtegesichtspunkt entfallen lassen.

Relevante Normen
§ 765a ZPO§ 11 Abs. 1 RPflG§ 793 ZPO§ 567 Abs. 1 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 91 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Wuppertal, 44 M 6516/08

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert:

Der Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners wird zurückgewiesen.

Es verbleibt bei dem Beschluss des Amtsgerichts - Rechtspfleger - Wuppertal vom 28. Mai 2008 mit der Maßgabe, dass die Gläubigerin dem Schuldner vor Wegnahme des gepfändeten Gerätes je einen Ersatzbildschirm für den Farbfernsehempfang und die Computernutzung zur Verfügung zu stellen hat.

Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

2

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Forderung nebst Zinsen und Kosten in Höhe von etwa 1.400,00 EUR. Am 08.04.2008 hat der weitere Beteiligte einen Flachbildfernseher der N B 3201 gepfändet. Hiergegen hat sich der Schuldner mit der Vollstreckungserinnerung gewandt. Mit Beschluss vom 15. Mai 2008 hat das Amtsgericht - Richter - den weiteren Beteiligten angewiesen, solange von einer Pfändung, Abholung und Versteigerung des LCD-Farbfernsehers abzusehen, wie dem Schuldner kein anderer Fernseher als Informationsquelle zur Verfügung stehe. Auf Antrag der Gläubigerin hat der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht mit Beschluss vom 28. Mai 2008 unter anderem angeordnet, dass die Gläubigerin dem Schuldner vor der Wegnahme des gepfändeten Gerätes ein Ersatzgerät, und zwar einen beliebigen funktionstüchtigen Farbfernseher, zur Verfügung zu stellen habe, dass der Wert des zu beschaffenden Ersatzfernsehers auf 50,00 EUR festgesetzt werde und dass dieser Betrag dem Gläubiger aus dem Vollstreckungserlös zu erstatten sei. Dieser Beschluss ist dem Schuldner am 03. Juni 2008 zugestellt worden.

3

Mit Schriftsatz vom 07. Juli 2008 hat der Schuldner unter Vorbringen verschiedenster Begründungen um "eine erneute Kontrolle hinsichtlich der Verwertbarkeit des Fernsehers" gebeten. Dem Schriftsatz beigefügt hat er Ablichtungen einer "fachärztliche Stellungnahme (zur Vorlage beim LVR)" einer/eines nicht näher bezeichneten "Ärztin/Arztes" vom 26. Mai 2008, einer Bescheinigung der psychologischen Psychotherapeutin x vom 08. Mai 2008 und eines Bescheides des Versorgungsamts #, betreffend Schwerbehindertenrechtsangelegenheit, vom 24. Januar 2006. Sein Vorbringen hat er mit Schriftsatz vom 11. August 2008 ergänzt und am selben Tage zu gerichtlichem Protokoll erklärt, seine Schreiben vom 07. Juli und 11. August 2008 sollten als Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsschutz gemäß § 765 a ZPO verstanden werden.

4

Noch am selben Tage hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts durch die angefochtene Entscheidung, auf die verwiesen wird, seinen Beschluss vom 28. Mai 2008 aufgehoben und die Pfändung und Verwertung des gepfändeten Flachbildgerätes gemäß § 765 a ZPO für unzulässig erklärt.

5

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Gläubigerin mit der rechtzeitig bei dem Amtsgericht eingegangenen Rechtsmittelschrift ihrer Verfahrensbevollmächtigten, auf die verwiesen wird. Sie begehrt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, dass die Pfändung in der Weise zugelassen wird, dass die Gläubigerin dem Schuldner vor Wegnahme des gepfändeten Gerätes ein Ersatzgerät - Farbfernseher - sowie einen Bildschirm für einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen hat.

6

Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 01. September 2008 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

7

Der Schuldner tritt dem Rechtsmittel entgegen.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

9

Das Rechtsmittel der Gläubigerin ist zulässig als sofortige Beschwerde gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793, 567 Abs. 1 ZPO. Es hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang.

10

Das amtsgerichtliche Verfahren ist in erheblichem Maße fehlerhaft. So ist insbesondere der Anspruch der Gläubigerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden, indem der Rechtspfleger des Amtsgerichts den angefochtenen Beschluss noch am 11. August 2008, dem Tag des Eingangs des schuldnerischen Schriftsatzes vom selben Tage und seiner Erklärung, sein Begehren solle als Vollstreckungsschutz gemäß § 765 a ZPO verstanden werden, ohne weiteres, insbesondere ohne die gebotene Anhörung der Gläubigerin, erlassen hat. Bemerkenswert fehlerhaft ist auch, dass der Rechtspfleger des Amtsgerichts den Beschluss vom 28. Mai 2008, der mangels Anfechtung durch den Schuldner in formelle Rechtskraft erwachsen ist, auf bloßen Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners hin aufgehoben hat.

11

Auch in der Sache selbst ist die angefochtene Entscheidung fehlerhaft. Der Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners ist nicht begründet. Die besonderen Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 765 a ZPO, auf die allein der Schuldner sein Begehren stützt, liegen nicht vor.

12

Nach dieser Vorschrift kann auf Antrag des Schuldners das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Die Vorschrift erlaubt grundsätzlich nur eine auf konkreten Tatsachen beruhende zeitlich begrenzte Regelung, um den Schuldner aus sozialen Gründen in einem besonderen Härtefall vor einem Eingriff zu schützen, der dem allgemeinen Rechtsgefühl widerspricht.

13

Ein derartiger Härtefall ist vorliegend nicht gegeben. Es kann schon nicht gesagt werden, dass die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Forderung von etwa 1.400,00 EUR in einen LCD-Farbfernseher im Wege der Austauschpfändung, gegen Gestellung eines beliebigen funktionstüchtigen Farbfernsehers, dem allgemeinen Rechtsgefühl widersprechende Härte darstellt. Eher ist die Annahme des Gegenteils gerechtfertigt, dass nämlich die Verweigerung der Pfändung und Verwertung eines solchen Flachbild-Fernsehers dem allgemeinen Rechtsgefühl widerspricht.

14

Abgesehen davon ist aber auch ein Härtefall in dem vorbeschriebenen Sinne hier nicht gegeben. Denn der Schuldner hat in keiner Weise dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er aufgrund irgendwelcher bei ihm vorliegenden persönlichen Verhältnisse gerade eines solchen Fernsehers, wie des gepfändeten, bedarf und dass dessen Pfändung und Verwertung für ihn eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte bedeutet. Insoweit ist in der gebotenen Kürze auszuführen: Dem Informations- und Kommunikationsbedürfnis des Schuldners ist durch die beschlossene Austauschpfändung Genüge getan. Dass der Schuldner es nicht versteht oder sich nicht in der Lage sieht, sich, wie er geltend gemacht hat, tagsüber ohne den gepfändeten Flachbildfernseher "zu beschäftigen", liegt einerseits schon an der Grenze des überhaupt noch Nachvollziehbaren, stellt jedenfalls aber keine gegen die guten Sitten verstoßende Härte dar, was weiterer Ausführungen nicht bedarf. Dass der Schuldner im Rahmen seiner seelischen Beeinträchtigungen und der psychotherapeutischen Behandlung gerade eines werthaltigen Flachbildfernsehers bedarf, wie er glauben machen will, ist durch nichts belegt und ergibt sich insbesondere nicht aus den von ihm vorgelegten Bescheinigungen.

15

Dass durch die Verwertung des gepfändeten Fernsehgerätes die titulierte Forderung nicht in Gänze, sondern nur zu einem Teil getilgt werden kann, hindert die Vollstreckung nicht. Dass die Verwertung auf eine Verschleuderung hinausläuft, steht nicht fest, wenn auch der Schuldner solches nunmehr geltend machen will. Immerhin hat er aber noch in seiner Antragsschrift vom 05. Mai 2008 gerügt, der weitere Beteiligte habe den Wert des Fernsehers in seinem Vollstreckungsprotokoll viel zu niedrig angesetzt.

16

Nach allem konnte es bei der angefochtenen Entscheidung nicht verbleiben, weshalb sie abzuändern war. Soweit - zu Gunsten des Schuldners - über die Anordnung im Beschluss vom 28. Mai 2008 hinaus die Gestellung (auch) eines Monitors für den Internetzugang angeordnet worden ist, beruht dies auf dem ausdrücklichen Beschwerdeantrag der Gläubigerin.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

18

Wert des Beschwerdegegenstandes: 600,00 EUR.