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Landgericht Wuppertal·6 T 581/07·27.08.2007

Sofortige Beschwerde: Inkassounternehmen zur Antragstellung auf eidesstattliche Versicherung befugt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin ließ ein Inkassounternehmen beauftragen, beim Schuldner die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zu beantragen; der Gerichtsvollzieher lehnte mit Verweis auf das Rechtsberatungsgesetz ab. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde stattgegeben, die Amtsgerichtsentscheidung abgeändert und den Gerichtsvollzieher angewiesen, von solchen Bedenken Abstand zu nehmen. Die Kammer begründet dies mit verfassungsrechtlichen Erwägungen und dem Gesetzesentwurf zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin stattgegeben; Amtsgerichtsentscheidung abgeändert und Gerichtsvollzieher angewiesen, Bedenken gegen den Antrag des Inkassounternehmens nicht zu erheben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Inkassounternehmen, denen die Erlaubnis zum außergerichtlichen Forderungseinzug erteilt ist, sind befugt, Anträge auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zu stellen.

2

Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch den Gerichtsvollzieher kann verfassungsrechtlich nicht zwingend als gerichtliches Verfahren qualifiziert werden; daraus folgt kein allgemeines Verbot der Antragstellung durch Inkassounternehmen.

3

Auslegungsrelevante Hinweise aus Gesetzgebungsvorhaben und ministeriellen Stellungnahmen können herangezogen werden, um die Befugnisse von Inkassounternehmen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu bestimmen.

4

Die Kammer trifft im Beschlussverfahren Anordnungen, die erforderlich sind, um die Rechtsposition der Beschwerdeführerin wiederherzustellen, und kann die angefochtene Entscheidung abändern und den Gerichtsvollzieher anweisen.

Relevante Normen
§ Rechtsberatungsgesetz§ Gerichtsverfassungsgesetz§ 568 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 793 ZPO§ 567 Abs. 1 ZPO§ 899 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Wuppertal, 443 M 30/07

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert:

Der weitere Beteiligte zu 2 wird angewiesen, von den geäußerten Bedenken gegen den Antrag der Gläubigerin (Schriftsatz der weiteren Beteiligten zu 1 vom 30. März 2007) auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung Abstand zu nehmen.

Gründe

2

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner wegen ihrer titulierten Forderung nebst Zinsen und Kosten (Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg vom 28. Dezember 2004, die Zwangsvollstreckung. Sie hat mit Schrift der weiteren Beteiligten zu 1 vom 30. März 2007 den weiteren Beteiligten zu 2 u. a. beauftragt, einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu bestimmen und durchzuführen. Der weitere Beteiligte zu 2 hat die Einleitung dieses Verfahrens unter Hinweis auf den Beschluss der Kammer vom 16. Juni 1999 (6 T 430/99) abgelehnt mit der Begründung, den Inkassobüros wie den Rechtsbeiständen sei der Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung verwehrt, da ihnen nach dem Rechtsberatungsgesetz lediglich die außergerichtliche Einziehung von Forderungen gestattet sei; bei dem Verfahren auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung handele es sich hingegen um ein gerichtliches Verfahren.

3

Hiergegen hat sich die Gläubigerin mit der Vollstreckungserinnerung gewandt und beantragt, den weiteren Beteiligten zu 2 anzuweisen, dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abzunehmen.

4

Durch die angefochtene Entscheidung, auf die verwiesen wird, hat das Amtsgericht die Vollstreckungserinnerung unter Hinweis auf die Rechtsauffassung der Kammer und eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Main (Rpfleger 2000, 558) zurückgewiesen.

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Gegen diese Entscheidung wendet sich die Gläubigerin mit der rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Rechtsmittelschrift ihrer Verfahrensbevollmächtigten, auf die verwiesen wird. Sie verfolgt ihr erstinstanzliches, auf Anweisung des weiteren Beteiligten zu 2 gerichtetes Begehren weiter.

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Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 9. August 2007 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

7

Der Einzelrichter der Kammer hat durch Beschluss vom heutigen Tage das Verfahren über die sofortige Beschwerde der Gläubigerin der Kammer in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen (§ 568 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

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Das gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Gläubigerin hat in der Sache Erfolg. Es führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Anweisung des Gerichtsvollziehers, von den geäußerten Bedenken gegen die beantragte Abnahme der eidesstattlichen Versicherung Abstand zu nehmen.

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Die Kammer hält an ihrer Auffassung, wonach Inkassounternehmen, denen gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG die Erlaubnis erteilt worden ist, außergerichtlich Forderungen einzuziehen, nicht befugt sind, den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zu stellen (so im Beschluss vom 16. Juni 1999, 6 T 430/99, vgl. DGVZ 2000, 39 f.) nicht weiter fest. In Anlehnung an die in Rechtsprechung und Literatur ersichtlich überwiegend vertretene Meinung (vgl. die Übersicht zum Meinungsstand bei Zöller-Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 900 Rdnr. 3) vertritt die Kammer nunmehr die Auffassung, dass solche Inkassounternehmen auch befugt sind, den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zu stellen. Hierfür spricht nach Auffassung der Kammer insbesondere, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 27. August 2001 (Aktenzeichen 1 BvR #####/####, vgl. NJW 2002, 285 ff.) ausgeführt hat, es spreche aus verfassungsrechtlicher Sicht viel dafür, die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 899 Abs. 1 ZPO nicht als gerichtliches Verfahren anzusehen. Es kommt hinzu, dass, worauf die Gläubigerin zutreffend hingewiesen hat, nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 30. November 2006 (BT-Drucksache 16/3655) Inkassounternehmen ausdrücklich vertretungsbefugt sein sollen "bei Vollstreckungsanträgen im Verfahren der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen wegen Geldforderungen einschließlich des Verfahrens zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls" (Artikel 8 § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO des Entwurfs). Damit stimmt überein, dass das Bundesministerium der Justiz bereits im Schreiben vom 29. August 2000 an die Landesjustizverwaltungen die Auffassung vertreten hat, Inkassounternehmen mit der Erlaubnis zum außergerichtlichen Forderungseinzug seien befugt, den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zu stellen.

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Die Entscheidung ist eines Kostenausspruchs nicht zugänglich; es liegt kein Parteienstreit vor.

12

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 1.500,00 €.