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Landgericht Wuppertal·6 T 577/13·13.11.2013

Aufhebung der Zurückweisung des Antrags auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – Pfändung von Arbeitsentgelt

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass eines Pfändungs‑ und Überweisungsbeschlusses ein. Das Landgericht hob die Entscheidung auf und wies das Amtsgericht an, von den geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen. Das verwendete Formular sowie eingebundene Anlagen seien zulässig. Die Pfändung von Arbeitsentgelt umfasst nach § 850h Abs. 2 ZPO fingierte Vergütungsansprüche; deren materielle Prüfung obliegt nicht dem Vollstreckungsgericht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen Zurückweisung des Antrags auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss stattgegeben; AG angewiesen, Bedenken zurückzunehmen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwendung ergänzender Anlagen in einem ordnungsgemäß verwendeten Formular macht einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs‑ und Überweisungsbeschlusses nicht unwirksam.

2

Die formalisierte Betrachtung, ein Antrag sei wegen Nichtbenutzung eines zusätzlichen Blattes unwirksam, ist unbegründet, wenn das vorgeschriebene Formular genutzt und die Forderungsaufstellung darin eingebunden ist.

3

Bei Pfändung von Arbeitsentgelt (Pfändungsgruppe A) umfasst die Pfändung gemäß § 850h Abs. 2 ZPO auch einen fingierten Vergütungsanspruch; das Vollstreckungsgericht hat dessen materielle Voraussetzungen grundsätzlich nicht zu prüfen.

4

Ein ausdrücklicher Antrag zur Mitpfändung fingierter Vergütungsansprüche ist zulässig und dient der Klarstellung zur Vermeidung späterer Streitigkeiten; der Gläubiger muss hierzu keine gesonderten Darlegungen zu den materiellen Voraussetzungen treffen.

Relevante Normen
§ 829 Abs. 4 S. 2 ZPO§ 3 ZVFV§ 850h Abs. 2 ZPO§ 850c ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Mettmann, 10 M 1388/13

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, von dem geäußerten Bedenken gegen den Erlass des beantragten Pfändung-und Überweisungsbeschlusses Abstand zu nehmen.

Gründe

2

Das als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Gläubigerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass eines Pfändung-und Überweisungsbeschlusses hat in der Sache Erfolg. Unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung war das Amtsgericht anzuweisen, von den geäußerten Bedenken gegen den Erlass des Pfändung-und Überweisungsbeschlusses Abstand zu nehmen.

3

Die formalisierte Betrachtungsweise, der Antrag sei wegen Nichtbenutzung der verbindlich vorgeschriebenen Formulare, §§ 829 Abs. 4 S. 2 ZPO, 3 ZVFV, unwirksam, ist nicht vertretbar. Das Formular ist benutzt worden. Die Beifügung der Forderungsaufstellung ist auf Bl. 3 des Formulars vorgesehen. Die ergänzenden Anträge auf einem zusätzlichen Bl. 10 sind, da in das Formular vom Antragsteller eingebunden, nicht zu beanstanden.

4

Auch der beantragte Ausspruch zur Pfändung A (Arbeitsentgelt) auf Mitpfändung einer etwaigen angemessenen Vergütung nach § 850  h Abs. 2 ZPO in den Grenzen des § 850 c ZPO ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 12.9.2013, VII ZB 51/12, zitiert nach juris), die das Amtsgericht selbst zitiert, deren Inhalt es jedoch gänzlich verkennt, umfasst jede Pfändung von Arbeitsentgelt einen etwaigen bestehenden fingierten Vergütungsanspruch nach § 850 h Abs. 2 ZPO, wobei das Vollstreckungsgericht grundsätzlich nicht zu prüfen hat, ob die materiellen Voraussetzungen vorliegen – dies bleibt einem etwaigen Einziehungsprozess vorbehalten –, weshalb der Gläubiger hierzu auch nichts vortragen muss.

5

Dass der Gläubiger diesen Ausspruch beantragt, obwohl eine solche Pfändung eines fingierten Vergütungsanspruches nach der Rechtsprechung von der Pfändung des Arbeitsentgeltes mit umfasst ist, gibt keinen Anlass zu einer anderen Betrachtung. Denn dadurch wird nur klarstellend die Rechtsprechung nachvollzogen zur Vermeidung eines etwaigen späteren Streites über den Umfang der Pfändung.

6

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Zu einer weiteren Kostenentscheidung besteht kein Anlass, da es sich nicht um einen Streit zwischen den Parteien handelt.