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Landgericht Wuppertal·6 T 550/08·25.08.2008

WEG-Altverfahren: Mehrvertretungsgebühr und 1,6-Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Kostenfestsetzungsverfahren stritten die Beteiligten um die Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Gebühren aus einem Beschwerdeverfahren in einer WEG-Binnenstreitigkeit (§ 43 WEG a.F.). Das Amtsgericht setzte nur eine 0,5-Verfahrensgebühr (Nr. 3500 VV RVG) fest und lehnte die Mehrvertretungsgebühr ab. Das LG änderte ab und setzte die beantragten Gebühren (1,6 nach Nr. 3200 VV RVG plus Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG) fest. Zur Begründung bejahte es mehrere Auftraggeber (Einzelwohnungseigentümer) und schloss eine gesetzgeberisch übersehene Übergangslücke durch analoge Anwendung von § 62 WEG n.F. auf das Gebührenrecht.

Ausgang: Sofortiger Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung stattgegeben und Gebühren (Nr. 3200 VV RVG, Nr. 1008 VV RVG) festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG fällt an, wenn in derselben Angelegenheit mehrere natürliche oder juristische Personen Auftraggeber des Rechtsanwalts sind.

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In Beschlussanfechtungsverfahren nach § 43 WEG a.F. sind in der Binnenstreitigkeit grundsätzlich die einzelnen Wohnungseigentümer Beteiligte; sie sind gebührenrechtlich als mehrere Auftraggeber im Sinne der Nr. 1008 VV RVG anzusehen.

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Die Entstehung der Erhöhungsgebühr als Pauschalgebühr ist nicht davon abhängig, ob die Mandatserteilung und Kommunikation gebündelt über den Verwalter erfolgt.

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Besteht infolge gesetzlicher Änderung eine planwidrige Regelungslücke zur anwaltlichen Verfahrensgebühr in WEG-Altverfahren, ist eine Übergangsvorschrift entsprechend anzuwenden, um die erkennbar vom Gesetzgeber beabsichtigte Gebührenstruktur zu wahren.

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Für Beschwerdeverfahren in WEG-Altverfahren kann die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG anzusetzen sein, wenn andernfalls wegen einer übersehenen Übergangsregelung systemwidrig nur der Auffangtatbestand der Nr. 3500 VV RVG greifen würde.

Relevante Normen
§ 43 WEG (a.F.)§ 48 Abs. 3 Satz 1 WEG (a.F.)§ VV RVG Nr. 3200§ VV RVG Nr. 1008§ VV RVG Nr. 7002§ VV RVG Nr. 7008

Vorinstanzen

Amtsgericht Mettmann, 7 II a 26/07 WEG

Tenor

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wird wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Wuppertal vom 23. November 2007

(6 T 804/07) sind von den Antragstellern 2.448,54 EUR (in Buchstaben zweitausendvierhundertachtundvierzig Euro und 54 Cent) nebst Zinsen in Höhe

von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem 05. Dezember 2007

an die Antragsgegner zu erstatten.

Der der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.

Die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens tragen die Antragsteller. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

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Mit bei Gericht am 10. Mai 2007 eingegangenem Antrag haben die Antragsteller ein Beschlussanfechtungsverfahren nach § 43 WEG (a.F.) eingeleitet. Ferner haben sie beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft wieder einen Spielplatz zu errichten. Mit Beschluss vom 28. September 2007 hat das Amtsgericht Mettmann diesen Antrag zurückgewiesen. Hiergegen haben die Antragsteller, bei Gericht eingegangen am 30. Oktober 2007, sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt haben. Mit Beschluss vom 23. November 2007 hat die Kammer (6 T 804/07) dieses Rechtsmittel als unzulässig verworfen und unter anderem angeordnet, dass die Antragsteller den Antragsgegnern die im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben. Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens hat die Kammer im gleichen Beschluss nach § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG (a. F.) auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

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Mit Antrag vom 03. Dezember 2007 haben die Antragsgegner beantragt, Anwaltskosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von insgesamt 2.448,54 EUR gegen die Antragsteller festzusetzen, und zwar eine 1,6-fache Gebühr nach Maßgabe der Nr. 3200 VV RVG zuzüglich einer 2,0-fachen Erhöhungsgebühr (wegen mehr als 10 Auftraggebern) nach Maßgabe der Nr. 1008 VV RVG, zuzüglich einer Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG, in Höhe von 390,94 EUR. Die Antragsteller sind dem Kostenfestsetzungsantrag entgegengetreten mit dem Argument, eine Gebührenerhöhung nach VV Nr. 1008 RVG sei nicht angefallen.

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Durch die angefochtene Entscheidung, auf die im übrigen verwiesen wird, hat das Amtsgericht - Rechtspfleger - lediglich einen erstattungsfähigen Betrag in Höhe von 360,57 EUR nebst Zinsen festgesetzt und den Festsetzungsantrag im übrigen zumindest inzident zurückgewiesen.

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Zur Begründung hat es aufgeführt, eine Erhöhungsgebühr sei im Hinblick auf die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht entstanden. Entstanden sei lediglich die festgesetzte 0,5-fache Gebühr für das Beschwerdeverfahren zuzüglich Pauschale und Mehrwertsteuer nach Nr. VV 3500 RVG. Wie sich aus dem Hinweis des Amtsgerichts - Rechtspfleger - vom 14. Februar 2008 (Bl. 174 d.A.) ergibt, hat das Amtsgericht die Auffassung vertreten, dass nach Änderung der Vorbemerkung 3.2.1 VV RVG zum 01. Juli 2007, wobei die Ziffer 2 c a.F., die bestimmte, dass die Gebühren des folgenden Abschnitts nach VV Nr. 3200 ff. RVG für Verfahren nach § 43 WEG entsprechend gelten, gestrichen worden sei, lediglich die Gebühr des VV 3500 entstanden sei (in Höhe einer 0,5-fachen Gebühr), weil nach § 60 RVG das neue Recht anzuwenden sei.

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Gegen diese Entscheidung wenden sich die Antragsgegner mit ihrem als sofortige Beschwerde zulässigen Rechtsmittel nach Maßgabe der §§ 11 Abs. 1 RPflG, 13 a Abs. 3 FGG, 104 Abs. 3 ZPO, mit dem sie ihr erstinstanzliches Festsetzungsbegehren weiterverfolgen.

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Die Antragsteller sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird verwiesen auf den Inhalt der Akten.

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Zur Entscheidung ursprünglich berufen war der Einzelrichter der Kammer, da § 13 a Abs. 3 FGG auch auf die insoweit für das Beschwerdeverfahren der Kostenfestsetzung maßgebliche Vorschrift des § 568 ZPO - Zuständigkeit des sogenannten originären Einzelrichters - Bezug nimmt. Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Einzelrichter der Kammer die Sache jedoch der Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO übertragen, die im Hinblick auf die Anwendung von Nr. 3200 VV RVG vorliegt.

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Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Es führt entsprechend dem Antrag der Antragsgegner zur Festsetzung der abgesetzten Mehrvertretungsgebühr und zur Festsetzung einer 1,6-fachen Gebühr für das Beschwerdeverfahren nach Nr. 3200 VV RVG.

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Der Ansatz einer zweifach erhöhten Gebühr für mehrere Auftraggeber nach §§ 2, 7, 13 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 1008 Abs. 3 VV RVG ist gerechtfertigt. Eine solche Erhöhung greift ein, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Bei derselben Angelegenheit handelt es sich vorliegend um die Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses und den Antrag auf Verpflichtung der - übrigen - Wohnungseigentümer zur Mitwirkung bei einer Verwaltungshandlung. Die Antragsgegner - die restlichen Wohnungseigentümer - traten im vorliegenden Verfahren, wie auch aus den Rubren der gerichtlichen Beschlüsse ersichtlich, im Rahmen dieser sogenannten Binnenstreitigkeit zwischen den Wohnungseigentümern als einzelne Wohnungseigentümer auf und nicht als teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft. Dass im vorliegenden Fall des Beschlussanfechtungsverfahrens nicht die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern die einzelnen Wohnungseigentümer Beteiligte sind, ergibt sich auch bereits aus § 43 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 2 WEG (a.F.). Die Wohnungseigentümer sind in einem solchen Fall nach einhelliger Auffassung als mehrere Personen im Sinne der eingangs genannten Vorschrift des RVG anzusehen (vgl. statt aller: BGHZ 163, 154; BGH, NJW 2007, 1464). Für diese - mehreren - Wohnungseigentümer als Antragsgegner hat sich ihr Verfahrensbevollmächtigter bestellt. Unerheblich ist dabei auch, ob die Antragsgegner als übrige Wohnungseigentümer bei der Mandatserteilung und im folgenden durch die Verwalterin vertreten wurden (OLG Schleswig-Holstein, MDR 2008, 713; BGH, NJW 2007, 1464). Denn es handelt sich bei der Erhöhungsgebühr um eine Pauschalgebühr. Nach dem gebührenrechtlichen System gelten Pauschalgebühren die vom Gebührentatbestand erfasste Tätigkeit ab, ohne dass es darauf ankommt, ob der Rechtsanwalt im Einzelfall viel oder wenige Arbeit und Mühe aufwenden musste, so dass der Gesichtspunkt der Arbeitserleichterung im Falle einer Mandatserteilung durch den Verwalter unerheblich ist. Entsprechend hat auch der Bundesgerichtshof erkannt (a. a. O.).

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Für das Betreiben des Beschwerdeverfahrens auf Seiten der Antragsgegner ist auch erstattungsfähig eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG für das Beschwerdeverfahren entstanden.

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Dies folgt aus einer analogen Anwendung von Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007, der die Übergangsvorschrift des § 62 WEG n.F. enthält bezüglich Wohnungseigentumsverfahren, die bereits am 01.07.2007 anhängig gewesen sind.

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Im einzelnen gilt hierzu folgendes:

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Hinsichtlich dieser Wohnungseigentumsverfahren bestimmt die vorgenannte Übergangsvorschrift, dass die durch Art. 1 und 2 geänderten Vorschriften des III. Teiles des Wohnungseigentumsgesetzes, der die verfahrensrechtlichen Vorschriften beinhaltet, in der alten Fassung für bereits am 01.07.2007 anhängige Verfahren weiter anzuwenden sind. Dies bedeutet im Ergebnis, dass diese Verfahren weiterhin erstinstanzlich nach Maßgabe des § 43 WEG a.F. zu beurteilen sind und gegen erstinstanzliche Entscheidungen weiterhin im FGG-Verfahren nicht das Rechtsmittel der Berufung, sondern das der Beschwerde eröffnet ist.

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Für diese "Alt-Verfahren" besteht hinsichtlich der Frage, wie sich die Verfahrensgebühr eines Verfahrensbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren bemisst, seit dem 01.07.2007 aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 eine offensichtlich systemwidrige Lücke.

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Bis zu diesem Zeitpunkt bestimmte die Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 c VV RVG, dass für diese Beschwerdeverfahren nach § 43 WEG a.F. der Unterabschnitt der VV 3200 ff. RVG entsprechend anzuwenden war, mithin nach Nr. 3200 VV RVG eine 1,6-fache Verfahrensgebühr anfiel. Diese Bestimmung ist durch Art. 3 Abs. 3 Nr. 2 des vorgenannten Änderungsgesetzes nach Maßgabe dessen Art. 4 ohne gebührenrechtliche Übergangsvorschrift mit Wirkung vom 01.07.2007 gestrichen worden. Dies bedeutet indessen gebührenrechtlich, dass seither das RVG eine besondere Bestimmung für Beschwerdeverfahren in WEG-Sachen nach § 43 WEG (a.F.) nicht enthält, obwohl diese nach der Übergangsvorschrift des § 62 WEG (n.F.) durch den Gesetzgeber noch möglich und gewollt waren. Danach müsste, da nach § 60 Abs. 1 RVG für solche nach dem 01.07.2007 anhängig werdende Beschwerdeverfahren neues Gebührenrecht anzuwenden ist, lediglich als Auffangtatbestand die allgemeine 0,5-fache Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren nach 3500 VV RVG in Ansatz gebracht werden. Dies war indessen offensichtlich vom Gesetzgeber weder beabsichtigt noch gewollt. Denn die Begründung zur Streichung der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 c zum VV RVG lautete wie folgt:

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"Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 43 WEG. Da diese Vorschrift neu gefasst wird und die Vorschriften der ZPO auf Verfahren in Wohnungseigentumssachen erstreckt werden, sind künftig die besonderen Bestimmungen des RVG zu den Verfahren nach § 43 WEG nicht mehr erforderlich. Sie können deshalb entfallen"

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(Bundestagsdrucksache 16/887, Seite 48).

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Der Gesetzgeber hat mithin diese Vorbemerkung nur deshalb gestrichen, weil in Wohnungseigentumsverfahren nach neuem Recht die Vorschrift der Nr. 3220 VV RVG mit ihrer 1,6-fachen Verfahrensgebühr unmittelbar anwendbar ist. Er hat dabei offensichtlich übersehen, dass es auch nach dem 01.07.2007 nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des § 62 WEG n.F. Beschwerdeverfahren nach § 43 WEG (a.F.) gibt, für die alsdann aufgrund der Streichung der gebührenrechtlichen Vorbemerkung nur eine erniedrigte Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren einer 0,5-fachen Gebühr entsteht, weil nach § 60 Abs. 1 RVG alsdann das neue Recht anzuwenden wäre. Es ist indessen aus der Systematik der gesetzlichen Änderungen zum WEG-Verfahren und zu den Gebührenvorschriften und aus der gesetzlichen Begründung der Änderung nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber ausnahmsweise und in sachlich auch nicht zu rechtfertigender Differenzierung lediglich für solche "Beschwerdeverfahren nach Alt-Recht" eine Reduzierung der Verfahrensgebühr im Ergebnis herbeiführen wollte. Vielmehr ist offensichtlich eine angesichts des § 60 Abs. 1 RVG erforderliche gebührenrechtliche Übergangsregelung schlicht übersehen worden.

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Dieser Umstand gebietet es, da eine systemwidrige Lücke in den Übergangsvorschriften vorliegt, die Übergangsvorschrift des § 62 WEG n.F., die an sich nur für die verfahrensrechtlichen Vorschriften in Alt-Verfahren gibt, entsprechend anzuwenden auf den gebührenrechtlichen Teil des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 mit dem Ergebnis, dass die Vorbemerkung 3.2.1, Ziffer 2 c VV RVG in ihrer alten Fassung auch für solche Verfahren angewendet wird, die verfahrensrechtlich altem Recht unterfallen. Damit kann die systemwidrige Lücke in den Übergangsvorschriften entsprechend dem Ziel des Gesetzgebers geschlossen werden, der die gebührenrechtliche Neuregelung nach der Begründung zur Änderung lediglich auf Verfahren nach neuem WEG-Recht angewendet wissen wollte.

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Danach war die angefochtene Entscheidung entsprechend abzuändern, da die angefallenen Gebühren im Festsetzungsantrag zutreffend berechnet worden sind.

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Nach alldem war zu erkennen wie geschehen.

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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO. Es bestand keine Veranlassung, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, § 13 a Abs. 1 FGG. Eine Kostenentscheidung nach § 47 WEG (a.F.) kommt bei der Kostenfestsetzung in Wohnungseigentumssachen nicht in Betracht (OLG Frankfurt, ZWE 2007, 370).

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Im Hinblick auf den dargelegten Analogieschluss besteht eine grundsätzliche Bedeutung der Sache, weshalb die Rechtsbeschwerde zuzulassen war, § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 2, Nr. 1 ZPO.