Themis
Anmelden
Landgericht Wuppertal·6 T 516/06·03.09.2006

Zurückweisung: Keine Rubrumsberichtigung zugunsten teilrechtsfähiger WEG

ZivilrechtSachenrechtWohnungseigentumsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubiger betrieben Zwangsvollstreckung gegen einzelne Wohnungseigentümer, die bereits per Urteil als Gesamtschuldner verurteilt worden waren. Die Schuldnerin zu 5. verlangte eine Rubrumsberichtigung zu Lasten der Gläubiger zugunsten der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Landgericht wies das Rechtsmittel zurück, da die Klageersicht nicht auf die WEG gerichtet war und die persönliche Haftung der Eigentümer fortbesteht; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.

Ausgang: Rechtsmittel der Schuldnerin zu 5. gegen Ersatzvornahme und Kostenverurteilung abgewiesen; Rechtsbeschwerde zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rubrumsberichtigung zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht ohne weiteres möglich, wenn die ursprünglich verklagten Wohnungseigentümer persönlich tituliert wurden und kein offensichtlicher Falschbezeichnung vorliegt.

2

Die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft berührt nicht die dingliche Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer als Miteigentümer und hebt damit deren persönliche Haftung für titulierte Ansprüche nicht auf.

3

Bei der Auslegung der Klageschrift ist auf den objektiven Willen der Parteien abzustellen; fehlt ein eindeutiger Hinweis auf die WEG, ist von der Verfolgung der persönlichen Haftung der konkret bezeichneten Eigentümer auszugehen.

4

Eine Rubrumsberichtigung kommt nur in Betracht, wenn die Falschbezeichnung offensichtlich ist und die Berichtigung nicht zu einer für den Gläubiger nachteiligen Veränderung der haftenden Vermögensmasse führt.

Relevante Normen
§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 887 ZPO§ 793, 567 ff. ZPO§ 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Wuppertal, 34 C 171/02

Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Schuldnerin zu 5. zurückgewie-sen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

2

Mit Klageschrift vom 08. April 2002 begehrten die Gläubiger (die damaligen Kläger) die Verurteilung der Schuldner (der damaligen Beklagten) als Gesamtschuldner dahin, geeignete bauliche Maßnahmen durchzuführen, um ein Abrutschen des Erdreiches vom Grundstück Xxx T3 auf das Grundstück Xxx T2 zu verhindern. In der Begründung ihrer Klageschrift trugen die Gläubiger u. a. vor, daß sie die Wohnungseigentümergemeinschaft Xxx T2 bilden würden, während die Schuldner ihrerseits die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft des Nachbargrundstückes Xxx T3 seien. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2002 baten die Gläubiger um Zustellung der Klageschrift an den Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Xxx T3, da sich der geltend gemachte Anspruch gegen sämtliche Wohnungseigentümer dieser Wohnungseigentümergemeinschaft richte.

3

Durch Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 26. November 2002 wurden die Schuldner antragsgemäß verurteilt. In den Entscheidungsgründen führte das Amtsgericht aus, daß die Klage der Gläubiger gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet sei.

4

Mit Schrift ihrer Verfahrensbevollmächtigen vom 12. September 2005 beantragten die Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldner gemäß § 887 ZPO. Der Antrag konnte allein den Schuldnerin zu 3., zu 5., zu 7. und zu 8. zugestellt werden. Der Schuldner zu 6. verstarb nach Zustellung.

5

Die Schuldnerin zu 5. trat dem Vollstreckungsantrag mit Schrift ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 17. Juli 2006 entgegen. Sie vertritt die Auffassung, daß allein die Wohnungseigentümergemeinschaft passivlegitimiert sei. Daher richte sich auch der Titel gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, der im Wege der Rubrumsberichtigung oder Titelumschreibung auf diese umgestellt werden müsse. Sie selbst hafte nicht persönlich.

6

Demgegenüber vertreten die Gläubiger die Auffassung, die Schuldner seien rechtskräftig persönlich verurteilt. Im übrigen würden neben der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft auch die einzelnen Eigentümer haften.

7

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht die Gläubiger im Hinblick auf die Schuldner zu 3., zu 5., zu 7. und zu 8. zur Ersatzvornahme ermächtigt und die vorgenannten Schuldner als Gesamtschuldner verpflichtet, voraussichtliche Kosten in Höhe von 6.144,52 EUR an die Gläubiger vorauszuzahlen.

8

Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Schuldnerin zu 5. Sie macht geltend, die Wohnungseigentümergemeinschaft sei von jeher teilsrechtsfähig gewesen. Daher müsse selbst in bereits rechtskräftig abgeschlossenen Altverfahren eine Rubrumsberichtigung erfolgen. Tatsächlich hätten die Gläubiger als Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft Xxx T2 eine Forderung ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft Xxx T3 geltend gemacht.

9

Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

11

Das gemäß §§ 793, 567 ff. ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

12

Zu Recht hat das Amtsgericht die Gläubiger ermächtigt, auf Kosten der Schuldner zu 3., zu 5., zu 7. und zu 8. die von diesen geschuldeten Handlungen vornehmen zu lassen und sie zur Vorauszahlung der hierfür erforderlichen Kosten verurteilt. Denn die Schuldner zu 3., zu 5., zu 7. und zu 8. sind durch Urteil des Amtsgerichts vom 26. November 2002 als Gesamtschuldner verurteilt worden, so daß sie persönlich für die Erfüllung des titulierten Anspruchs einstehen müssen.

13

Entgegen der Ansicht der Schuldnerin zu 5. steht dem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (NJW 2005, Seite 2061) nicht entgegen. Denn auch unter Berücksichtigung dieser neuen Rechtsprechung kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Gläubiger als damalige Kläger in Wahrheit die Wohnungseigentümergemeinschaft Xxx T3 und nicht die Schuldner persönlich verklagen wollten. Dem steht bereits entgegen, daß zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage eine Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht anerkannt war. Bereits deshalb mußte aber der Wille der Gläubiger als damalige Kläger dahin gehen, die Schuldner persönlich zu verklagen. So enthält auch die Bezeichnung der Beklagten in der Klageschrift vom 8. April 2002 keinen Hinweis auf die Wohnungseigentümergemeinschaft Xxx X-Straße. Erst in der Begründung der Klage ist von dieser Gemeinschaft die Rede. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, daß die Schuldner nicht nur in ihrer Eigenschaft "als Wohnungseigentümer", sondern auch persönlich als Miteigentümer gemäß § 1004 BGB haften. Denn die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft führt nicht dazu, daß die dingliche Haftung der Schuldner als Miteigentümer entfallen würde. Eigentümer der Miteigentumsanteile (mit denen das Sondereigentum verbunden ist) sind nach wie vor die Schuldner, nicht die als teilrechtsfähig anerkannte Wohnungseigentümergemeinschaft. Danach fehlt aber jeglicher Grund zu der Annahme, daß die Gläubiger - für sie nachteilig - die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht die Schuldner persönlich verklagen wollten. Dem würde schließlich auch entgegenstehen, daß eine derartige "Berichtigung" dazu führte, daß eine andere Vermögensmasse haften würde (vgl. zu diesem Aspekt OLG München, NZM 2006, Seite 110; Demharter NZM 2006, Seite 81). Die Gläubiger verlören trotz der Rechtskraft des Urteils vom 26. November 2002 den Vorteil der persönlichen Haftung der Schuldner.

14

Diesem Ergebnis steht auch nicht die Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Rubrumsänderung (vgl. OLG Düsseldorf, NZM 2006, Seite 182; OLG München, NZM 2006, Seite 110; NZM 2006, Seite 106; NZM 2005, Seite 673; AG Neukölln, ZMR 2005, Seite 744; ablehnend: Demharter, NZM 2006, Seite 83) entgegen. Die Fälle, in denen eine Rubrumsberichtigung für zulässig erachtet worden ist, sind mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen. Im vorliegenden Falle kommt eine Passivlegitimation der Schuldner ebenso in Betracht wie die Passivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft, während in den angeführten Entscheidungen die Passiv- oder Aktivlegitimation der Wohnungseigentümer zu verneinen gewesen wäre. Allein im letzteren Fall kann aber ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Bezeichnung der Wohnungseigentümer als Beklagte oder Kläger fehlerhaft ist und nach dem objektiven Sinn der Bezeichnung die Wohnungseigentümergemeinschaft bezeichnet werden sollte.

15

Die weiter von der Schuldnerin zu 5. angeführten Entscheidungen des OLG Hamm (FGPrax 2006, Seite 153) und der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (ZMR 2005, Seite 990) sind nicht entscheidungserheblich. Sie betreffen die Abgrenzung, ob Verträge im Namen der Wohnungseigentümer oder der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossen worden sind. Hierauf kommt es im vorliegenden Falle ersichtlich nicht an.

16

Schließlich stützen auch die Ausführungen von Wenzel (ZWE 2006, Seite 10 f.) nicht die Ansicht der Schuldnerin zu 5. Nach Ansicht Wenzels kommt eine Rubrumsberichtigung dahin, daß statt der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümergemeinschaft haftet, nur in Betracht, wenn die Falschbezeichnung offensichtlich ist. Letztere Voraussetzung liegt aber im vorliegenden Falle jedenfalls im Hinblick auf die persönliche Haftung der Wohnungseigentümer nicht vor.

17

Nach alledem war das Rechtsmittel zurückzuweisen.

18

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da grundsätzliche Fragen zur Entscheidung anstanden (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO).

19

Beschwerdewert: 6.144,52 EUR.