Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung bei Teilanerkenntnis und Streitwertänderung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten rügen die Kostenentscheidung des AG nach teilweisem Anerkenntnis und Erledigung von Nebenforderungen. Das LG Wuppertal gibt der sofortigen Beschwerde statt: Die Kosten des Rechtsstreits und des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Das Anerkenntnis ist als sofortiges anzusehen; der Streitwert ab 21.5.2012 wird amtswegig auf bis zu 1.000 € geändert.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wird stattgegeben; Kosten dem Kläger auferlegt, Streitwert ab 21.5.2012 auf bis zu 1.000 € geändert.
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidungen ist auch bei Kostenmischentscheidungen zulässig (§ 99 Abs. 2 i.V.m. § 91a Abs. 2 ZPO), wenn Teile der Kostenentscheidung auf Teilerledigung oder Teilanerkenntnis beruhen.
Ein Anerkenntnis gilt als sofortiges Anerkenntnis, wenn es nach Wegfall zuvor berechtigter Verweigerungsgründe innerhalb kurzer Frist erfolgt; ein vorheriger Antrag auf Klageabweisung schließt ein sofortiges Anerkenntnis nicht aus.
Bei teilweiser Erledigung und unverzüglicher Zahlung begründen die Nebenforderungen keine besonderen, weitergehenden Kosten, sodass § 91a Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 2 ZPO keine abweichende Kostenverteilung erfordert.
Das Gericht kann den Streitwert amtswegig nach § 63 Abs. 3 GKG anpassen, wenn die für die Streitwertbestimmung maßgeblichen Kosten und anhängige Nebenansprüche dies rechtfertigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Solingen, 11 C 132/12
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird wie folgt abgeändert:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Festsetzung des Streitwertes im Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 21. August 2012 wird wie folgt teilweise abgeändert:
Der Streitwert ab dem 21. Mai 2012 wird festgesetzt auf bis zu 1000 €.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall begehrt, nämlich Zahlung von 3354,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.12.2011 und außergerichtlicher Anwaltskosten von 371,99 €. Er hat auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Schaden-Gutachtens abgerechnet, der Beklagten zu 2 jedoch auch vorprozessual die von ihr verlangte Vorlage der Originalfotos zum Gutachten verweigert. Die Beklagte hat zunächst Klageabweisung beantragt mit der Begründung, die Forderung sei zur Zeit noch nicht fällig, sie könne den Schaden abschließend ohne die Fotos nicht prüfen und werde nach deren Vorlage die Klageforderung ganz oder zum Teil anerkennen. Nachdem der Kläger auf Auflage des Gerichtes die Originalfotos zu den Akten gereicht hat und den Beklagten Einsicht gewährt worden ist, haben diese 10 Tage nach Eingang der Akte die Klageforderung in der Hauptsache anerkannt und ca. 3 Wochen später die vorgerichtlichen Anwaltskosten gezahlt.
Hinsichtlich der anerkannten Hauptforderung hat das Amtsgericht am 22. Mai 2012 Teilanerkenntnisurteil erlassen. Hinsichtlich der gezahlten Anwaltskosten haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Alsdann hat das Amtsgericht, auch wenn dieses nicht so bezeichnet ist, durch Schlussurteil vom 21. August 2012 über den noch anhängigen Zinsanspruch entschieden und die Kosten des Rechtsstreites, die es den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt hat.
Hiergegen wenden sich die Beklagten hinsichtlich der getroffenen Kostenentscheidung mit ihrer rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde. Sie machen geltend, es hätte durch Beschluss entschieden werden müssen, ferner liege ein sofortiges Anerkenntnis vor, so dass die Kosten dem Kläger aufzuerlegen seien.
Sie rügen ferner – allerdings im Hinblick auf die Beurteilung einer Beschwer in Bezug auf eine Berufung – die Festsetzung des Streitwertes durch das Amtsgericht im Urteil für die Zeit ab 21. Mai 2012 auf lediglich bis 600 €.
Der Kläger ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird verwiesen auf den Inhalt der Akte.
Das Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung im Urteil ist zulässig als sofortige Beschwerde gemäß §§ 567 ff, 99 Abs. 2 Satz 1, 91 a Abs. 2 ZPO.
Bei der angefochtenen Kostenentscheidung im Schlussurteil handelt es sich um eine so genannte Kostenmischentscheidung, die nur teilweise aufgrund der streitigen Entscheidung im Schlussurteil über die Zinsen nach den allgemeinen Vorschriften ergangen ist, im übrigen aber hinsichtlich des Teilanerkenntnisses aufgrund der Sondervorschrift des §§ 93 ZPO ergangen ist und hinsichtlich des erledigten Teiles nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des maßgeblichen Sach-und Streitstandes nach § 91 a Abs. 1 ZPO.
Diese Kostenentscheidung hat das Amtsgericht zu Recht in der Form des Schlussurteils getroffen, da gleichzeitig noch über den anhängigen streitigen Zinsanspruch zu entscheiden war, was auch geschehen ist.
Dessen ungeachtet kann die Kostenentscheidung, auch wenn sie als Teil des Urteils ergangen ist, soweit sie auf der Teilerledigung und Anwendung von § 91 a Abs. 1 ZPO und dem Teilanerkenntnis und der Frage der Anwendung der Sondervorschrift des §§ 93 ZPO beruht, insoweit zulässigerweise mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, da die §§ 99 Abs. 2 Satz 1, 91 a Abs. 2 ZPO dieses Rechtsmittel auch im Fall der Kostenmischentscheidung eröffnen – ungeachtet der Frage, ob insoweit auch eine Berufung zulässig wäre (vergleiche Zöller-Herget, ZPO, 29. Auflage, Rn. 10,11, 13,14).
Dies gilt im vorliegenden Falle umso mehr und betrifft im Ergebnis die gesamten Kosten des Rechtsstreites, da das Amtsgericht im Ergebnis ausschließlich eine Entscheidung zur Frage der Anwendung des §§ 93 ZPO getroffen hat, nämlich hinsichtlich der streitigen Entscheidung über den noch anhängigen Zinsanspruch dieser keine Kostenrelevanz im Sinne von § 92 Abs. 2 ZPO zugemessen hat, da die Zuvielforderung geringfügig war und zu keinen weiteren Kosten geführt hat.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger aufzuerlegen, da das Anerkenntnis der Beklagten ein sofortiges war.
Zutreffend hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, dass die Beklagte zu 2 bis zur Vorlage der Originalfotografien des Schadensgutachtens berechtigt war, die Regulierung zu verweigern.
Alsdann stellt sich das Anerkenntnis 10 Tage nach der erfolgten ersten möglichen Einsicht der Fotografien als sofortiges da. Denn wenn die Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt die Regulierung verweigern konnten und diese Gründe erst dann entfallen waren, ist für die Frage, ob das Anerkenntnis ein sofortiges ist, dieser Zeitpunkt maßgebend (vergleiche Zöller, a. a. O., Rn. 4 zu § 93). Danach schloss der vorhergehende Klageabweisungsantrag hier die Annahme eines sofortigen Anerkenntnisses nicht aus, abgesehen davon, dass die Beklagten zu Recht vorher lediglich eine Abweisung der Klage als zur Zeit unbegründet begehrt hatten im Hinblick auf die noch zu Recht verweigerte Regulierung.
Soweit die Beklagten die außergerichtlichen Anwaltskosten gezahlt haben und der Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, kommt dem nach §§ 91 a Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO für die Kostenverteilung keine Relevanz zu, da eine alsbaldige Zahlung erfolgt ist und durch diese Nebenforderung besondere Kosten nicht veranlasst worden sind.
Soweit sich die Beklagten wenden gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil für die Zeit ab 21.5.2012 auf bis 600 €, erscheint zweifelhaft, ob es sich um eine Streitwertbeschwerde handelt, da Ausführungen lediglich im Hinblick auf die Berufungsbeschwer gemacht sind, über die die Kammer nicht zu entscheiden hat.
Dies mag indessen dahinstehen, denn insoweit ist eine amtswegige Abänderung nach Maßgabe von § 63 Abs. 3 GKG auf bis zu 1000 € angezeigt. Denn auf diesen Betrag belaufen sich jedenfalls die für die Streitwertbestimmung für diesen Zeitraum maßgeblichen Kosten des Rechtsstreites zuzüglich der insoweit nunmehr auch noch als Hauptsache zu berücksichtigenden Zinsen, bezüglich derer noch Anhängigkeit vorlag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung hinsichtlich der Änderung des Streitwertes ergeht gerichtsgebührenfrei.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 820 €