Zurücknahme eines verringerten Pfändungsfreibetrags bei gleichrangigen Unterhaltsberechtigten
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Wuppertal ändert einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahingehend ab, dass dem Schuldner monatlich 760,00 EUR zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Nettoeinkommens verbleiben. Streitpunkt war die Frage der Bevorrechtigung einer geschiedenen Ehefrau gemäß § 850d ZPO i.V.m. § 1609 BGB. Das Gericht hielt fest, dass eine bevorrechtigte Rangstellung aus dem Vollstreckungstitel hervorgehen muss und bei Gleichrangigkeit die Hälfte des Mehrbetrags zu belassen ist.
Ausgang: Erinnerung des Schuldners gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss teilweise stattgegeben: Pfändungsfreibetrag auf 760 € zuzüglich ½ des Mehrbetrags festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bevorrechtigung eines Unterhaltsanspruchs nach § 850d Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 1609 BGB muss sich aus dem Vollstreckungstitel oder dessen Auslegung ergeben; das Vollstreckungsgericht darf dies nicht materiell neu feststellen.
Das Vollstreckungsgericht ist nicht befugt, im Vollstreckungsverfahren die materielle Frage der Dauer der Ehe zu prüfen; eine solche Feststellung obliegt dem Erkenntnisgericht und muss im Titel dokumentiert sein.
Bei mehreren gleichrangigen Unterhaltsberechtigten ist dem Schuldner gemäß § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur gleichmäßigen Befriedigung der gleichstehenden Berechtigten benötigt; insoweit ist dem Schuldner die Hälfte des über den notwendigen Unterhalt hinausgehenden Betrags zu belassen.
Zur Festlegung der Reihenfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter ist auf die Rangfolge nach § 1609 BGB abzustellen; ohne Nachweis im Titel sind Anspruchsberechtigte gleichrangig zu behandeln.
Vorinstanzen
Amtsgericht Solingen, 7 M 3877/10
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert:
Auf die Erinnerung des Schuldners wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Solingen vom 1. Juli 2010 – 7 M 3877/10 - teilweise, unter Abschnitt B, dahin abgeändert, dass dem Schuldner bis zur Deckung des Anspruchs der Gläubigerin von dem nach Abschnitt A errechneten Nettoeinkommen monatlich nur verbleiben 760,00 EUR zuzüglich ½ des Mehrbetrages.
Die Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Zwischenvergleich vom 10. Mai 2010 (37 F 312/08, AG Solingen), in dem sich der Schuldner verpflichtet hat, an die Gläubigerin bis zum rechtskräftigen Abschluss der Folgesache „Nachehelicher Unterhalt“ einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 556,00 EUR zu zahlen. Wegen eines Unterhaltsrückstands von 556,00 EUR sowie des künftig fällig werdenden Unterhalts hat die Gläubigerin den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 1. Juli 2010 erwirkt, durch den die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Zahlung des gegenwärtigen und zukünftigen Arbeitseinkommens gepfändet worden sind. Unter Abschnitt B dieses Beschlusses ist angeordnet, dass dem Schuldner von dem Nettoeinkommen nur verbleiben dürfen 760,00 EUR monatlich. Zur Begründung ist ausgeführt, dass ein neuer Ehepartner des Schuldners – der Schuldner ist seit dem 10. Juni 2010 erneut verheiratet – gegenüber der geschiedenen Ehefrau als der vollstreckenden Gläubigerin nachrangig sei und keine Berücksichtigung finde.
Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 7. Juli 2010 „sofortige Beschwerde“ eingelegt und geltend gemacht, ihm als wiederverheiratetem Schuldner dürften nicht lediglich 760,00 EUR monatlich pfandfrei verbleiben; diese „Reduktion des pfandfreien Betrages“ sei unzulässig. Hilfsweise hat er die Erhöhung des pfandfreien Betrages gemäß § 850 f ZPO beantragt. Die Gläubigerin als die geschiedene Ehefrau sei nicht gegenüber seiner Ehefrau, der gegenüber er mangels eigener Einkünfte unterhaltsverpflichtet sei, bevorrechtigt.
Die Gläubigerin ist dem Rechtsbehelf entgegengetreten und hat geltend gemacht, sie habe gemäß §§ 1609, 1582 BGB gegenüber dem Schuldner einen vorrangigen Unterhaltsanspruch, da die Ehe von langer Dauer gewesen sei, was auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu berücksichtigen sei.
Das Amtsgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners als Erinnerung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgefasst, die es durch die angefochtene Entscheidung, auf die verwiesen wird, zurückgewiesen hat. Zur Begründung ist ausgeführt, schon der erste Anschein spreche dafür, dass die titulierten Ansprüche der geschiedenen Ehefrau gegenüber den Unterhaltsansprüchen der jetzigen Ehefrau vorrangig seien.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Schuldner mit der rechtzeitig bei dem Amtsgericht eingegangenen Rechtsmittelschrift seiner Verfahrensbevollmächtigten, auf die verwiesen wird. Er begehrt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne seines erstinstanzlichen Begehrens.
Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Die Gläubigerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Einzelrichter das Verfahren über die sofortige Beschwerde der Kammer in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO übertragen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Das gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel des Schuldners hat in der Sache Erfolg. Es führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang.
Bei der bevorrechtigten Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen gemäß § 850 d ZPO – wie hier – ist nach Abs. 1 S. 2 der Norm dem Schuldner so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf. Insoweit bestimmt Abs. 2 der Norm zur Reihenfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter die Berücksichtigung der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben sollen.
Seine Bevorrechtigung im Sinne der Vorschrift des § 1609 Nr. 2 BGB hat der Gläubiger nachzuweisen. Es liegt nahe, insoweit die gleichen Grundsätze anzuwenden, wie sie für die Vollstreckung eines Anspruchs aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nach § 850 f Abs. 2 ZPO gelten (vgl. Prütting/Gehrlein-Arens, ZPO, 1. Aufl., § 850 d Rdnr. 44; Stein/Jonas-Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 850 d Rdnr. 41, jeweils m.w.N.; a. A. Zöller-Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 850 d Rdnr. 12). Wegen der Kompetenzverteilung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsgericht muss sich die Bevorrechtigung aus dem Vollstreckungstitel ergeben (vgl. für die Fälle der bevorzugten Pfändung gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO: BGH NJW 2003, 515), somit auch aus einem Vergleich oder einer vollstreckbaren Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 und 5 ZPO). Danach muss sich aus dem Vollstreckungstitel die Bevorrechtigung zumindest im Wege der Auslegung ergeben (vgl. BGH, a. a. O.). Auch in Fällen der vorliegenden Art ‑ Prüfung der Bevorrechtigung gemäß § 850 d Abs. 1, 2 ZPO ‑ spricht wie im Verfahren gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO gegen eine materielle Prüfungskompetenz des Vollstreckungsgerichts, dass der Umfang der Eingriffsbefugnisse des Vollstreckungsgerichts durch den Titel festgelegt wird. Denn allein das Prozessgericht – und nicht der im Vollstreckungsverfahren in erster Linie funktional zuständige Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts – hat darüber zu befinden, welche Rechte dem Gläubiger zustehen und durchsetzbar sind (vgl. BGH, a. a. O.).
In dem vorliegenden Fall ergibt sich die von der Gläubigerin in Anspruch genommene Bevorrechtigung aus § 850 d Abs. 2 i. V. m. § 1609 Nr. 2 BGB nicht. Mit dem Zwischenvergleich der Parteien vom 10. Mai 2010 lässt sich der Nachweis, dass die Gläubigerin als geschiedene Ehefrau bei einer Ehe von langer Dauer bevorrechtigt ist, nicht führen. Über eine solche Bevorrechtigung haben die Parteien in dem Vergleich keine Vereinbarung oder Feststellung getroffen. Ob die im Jahre 1984 geschlossene Ehe der Parteien materiell-rechtlich eine solche von langer Dauer im Sinne des § 1609 Nr. 2 BGB ist, obliegt nicht der Prüfungskompetenz des Vollstreckungsgerichts und damit auch nicht der der Kammer im Beschwerdeverfahren.
Danach haben die Gläubigerin als die geschiedene Ehefrau des Schuldners und die Ehefrau des Schuldners mit ihren gesetzlichen Unterhaltsansprüchen untereinander den gleichen Rang (§ 850 d Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO). Dem Schuldner ist mithin gemäß § 850 d Abs. 1 S. 2 ZPO so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur gleichmäßigen Befriedigung der der Gläubigerin gleichstehenden Berechtigten, also seiner jetzigen Ehefrau, bedarf. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass ihm über seinen eigenen notwendigen Unterhalt hinaus, gegen dessen Festsetzung auf 760,00 EUR monatlich er sich nicht wendet, die Hälfte des darüber hinausgehenden Nettoeinkommens pfandfrei zu belassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 6.672,00 EUR (12 x 556,00 EUR).